Deutsche Direkt Inkasso Mahnung für GWE GmbH - Gewerbeauskunft-Zentrale.de

Deutsche Direkt Inkasso Mahnung für GWE GmbH - Gewerbeauskunft-Zentrale.de
27.08.20122827 Mal gelesen
Nach vorheriger Aufforderung der GWE GmbH selbst, welche die Internetseite Gewerbeauskunfts-Zentrale.de betreibt, wird nun mittels Einschaltung eines Inkassobüros weiter versucht, die angeblich bestehenden Forderungen durchzusetzen. Die eingeschaltete DDI Deutsche Direkt Inkasso GmbH zieht dabei sämtliche Register, von Einschaltung eines Gerichtsvollziehers nach rechtskräftiger Titulierung und der Beifügung eines Hinweisblattes zur Rechtmäßigkeit von Übermittlungen an die Schufa (Schufa-Hinweis).

Nach vorheriger Aufforderung der GWE GmbH selbst, welche die Internetseite Gewerbeauskunfts-Zentrale.de betreibt, wird nun mittels Einschaltung eines Inkassobüros weiter versucht, die angeblich bestehenden Forderungen durchzusetzen.

Die eingeschaltete DDI Deutsche Direkt Inkasso GmbH zieht dabei sämtliche Register, von Einschaltung eines Gerichtsvollziehers nach rechtskräftiger Titulierung und der Beifügung eines Hinweisblattes zur Rechtmäßigkeit von Übermittlungen an die Schufa (Schufa-Hinweis).

Zunächst ist hier klarzustellen, dass es weder einen rechtskräftigen Titel noch in den meisten Fällen eine unbestrittene Forderung gibt. Es kann dann jedoch weder ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden noch eine Übermittlung an die Schufa erfolgen.

Zum Anspruch selbst und dessen Wirksamkeit wird in dem zweiseitigen Schreiben unter anderem Bezug auf ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2011 (Az.:  40 C 8543/11) genommen.  Auch auf der, von der DDI GmbH betriebenen, Internetseite wird auf die von der GWE GmbH erstrittenen Urteile verwiesen. Dieses Urteil wurde aufgrund des § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung erlassen. Warum hier eine mündliche Verhandlung nicht stattfinden sollte oder der Antrag darauf nicht gestellt wurde, ist jedoch unklar.    

In der Urteilsbegründung fallen indes vielfältige Ungereimtheiten auf, so soll die Anfechtungserklärung nicht unverzüglich erfolgt sein, da sie mehr als zwei Wochen nach Rechnungsstellung erfolgte. Grundlage ist § 121 BGB, danach muss eine Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der zur Anfechtung Berechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Weiter soll der Beklagte das Formular nicht durchgelesen haben. Zudem soll laut Gericht eine Täuschung nicht stattgefunden haben, da selbst bei flüchtigem Lesen auffallen musste, dass es sich nicht um ein behördliches Schreiben sondern um ein Vertragsangebot handelt.

Im Gegensatz hierzu hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 14. Februar 2012 entschieden:

"Die Versendung eines Angebotsschreibens für einen erstmaligen Eintrag in ein Internetbranchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG."  (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2012, Az.:  I 20 U 100/11)

Auch das im Rahmen einer Feststellungsklage befasste Amtsgericht Düsseldorf wies darauf hin, dass ein Anfechtungsgrund wegen arglistiger Täuschung aufgrund des von der GWE GmbH verwendeten Formulars gegeben sein (Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2011,

Az.: 35 C 9172/11) könnte.  Die von der DDI GmbH zitierte Entscheidung ist also ebenfalls eine Einzelfallentscheidung und für andere Gerichte oder gar andere Sachverhalte nicht bindend oder übertragbar. Da die GWE GmbH dem AG Düsseldorf offensichtlich auch nicht mehr traut, werden nun andere Gerichte aufgesucht. So werden trotz der in den AGB vereinbarten Gerichtsstandsvereinbarung ( Düsseldorf) Urteile von Gerichten in Köln und Bergisch-Gladbach aufgeführt.  

Ich stehe Ihnen auch gern anwaltlich im Rahmen einer Erstberatung in meiner Kanzlei oder auch in einer Onlineberatung zur Seite.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

 

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