Der Youtube Unblocker – Lassen sich damit die Youtube Ländersperren legal umgehen?

Internet, IT und Telekommunikation
22.10.2013421 Mal gelesen
Welcher deutscher Youtube Nutzer kennt das nicht: Man möchte sich den neuesten Videoclip anschauen und prompt erscheint die Meldung: „Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid.“ Für dieses Problem gibt es nun scheinbar eine Lösung. Der Youtube Unblocker. Dieses Add-On kann kostenlos heruntergeladen werden und sorgt dafür, dass die Videos entsperrt werden.

Wie das funktioniert und ob die Nutzung eines solchen Add-Ons zur Umgehung der Sperren erlaubt ist, erklärt der Kölner IT-Recht Experte Rechtsanwalt Christian Solmecke:

Wie der Youtube Unblocker funktioniert

"Jeder Internetnutzer surft über eine individuelle IP-Adresse, die jeweils eine bestimmte Länderkennung enthält. Youtube kann durch Blockieren der jeweiligen Länderkennung erreichen, dass einzelne Videos nicht von einer deutschen IP-Adresse aus abgerufen werden können. Aufgrund der andauernden Streitigkeiten zwischen Youtube und der Verwertungsgesellschaft GEMA werden viele Videos auf diese Weise für deutsche Nutzer gesperrt. "

Der Youtube Unblocker ermöglicht den Abruf der Videos durch einen technischen Umweg über das Ausland. Das Video wird nicht mit der heimischen IP-Adresse abgerufen, sondern über sogenannte Proxy-Server. Dieser sorgt für eine Anonymisierung der heimischen IP-Adresse und fingiert eine ausländische IP-Adresse.  Youtube erkennt nicht mehr, dass ein deutscher Nutzer das Video abrufen will. Über das Add-On wird das Video dann auf der geöffneten Youtube Seite nachgeladen.

Ist die Umgehung einer Ländersperre bezüglich der IP-Adresse rechtlich erlaubt?

Rechtsfragen rund um das Streaming von Inhalten sind nach wie vor unter Juristen umstritten. Beim Streamen eines Videos über Youtube wird teilweise eine Vervielfältigung im Arbeitsspeicher des Computers erstellt, die grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers bedarf. Jedoch bin ich wie viele andere Juristen auch der Ansicht, dass diese Vervielfältigung, als nur vorübergehende Vervielfältigung durch § 44a UrhG gerechtfertigt ist. Im Zweifel liegt für den Nutzer ohnehin eine Privatkopie vor, die keinen urheberrechtlichen Verstoß darstellt.

Die Umgehung der Ländersperre verstößt auch nicht gegen das Verbot der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG. Die Norm besagt, dass wirksame technische Maßnahmen, die zum Schutz eines urheberrechtlich geschützten Werkes angebracht worden sind, nicht umgangen werden dürfen. Bei der Ländersperre handelt es sich jedoch nicht um eine wirksame technische Maßnahme im Sinne des Gesetzes, erklärt Solmecke. "Zum einen kann die Ländersperre bereits mit einem Klick umgangen werden. Es sind keine besonders trickreichen Manipulationen vonnöten, um die Sperre zu umgehen. Somit ist bei der Ländersperre erst gar nicht von einer wirksamen technischen Schutzmaßnahme auszugehen. Zum anderen setzt die Norm voraus, dass die technische Schutzmaßnahme gerade durch denjenigen eingesetzt wird, der die Rechte an dem betroffenen Werk, hier also dem Video, hat. Zu diesem Personenkreis zählt Youtube nicht.

Was allerdings passieren kann, ist, dass der Nutzer, der die Ländersperren umgeht, gegen die AGB der ausländischen Plattform verstößt. Sind die Youtube Videos ausschließlich für Nutzer bestimmt, die auf dem Hoheitsgebiet der USA wohnen, kann ein AGB Verstoß vorliegen. Die Konsequenzen für einen solchen Verstoß sind jedoch eher geringer Natur. Denkbar wäre beispielsweise die Sperrung vom jeweiligen Dienst. Dies ist im Falle von Youtube jedoch unwahrscheinlich. Offen ist in den meisten Fällen sowieso, ob die AGB überhaupt wirksam mit dem Nutzer vereinbart worden sind.

Abschließend geklärt ist die Rechtslage bei der Umgehung von Ländersperren durch Proxy-Server unter Juristen nicht. Bis heute fehlen einschlägige Urteile. Sicher ist jedoch, dass die Verfolgung der Nutzer solcher Proxy-Server sehr unrealistisch ist. Der Aufwand der dafür betrieben werden müsste, ist entschieden zu hoch.