Der Wechsel der (gesetzlichen) Krankenkasse (Goßens / Berlin)

Beitragssteigerung der gesetzlichen Krankenkassen sind eine Folge der ständig wachsenden Kosten unseres modernen Gesundheitssystems.
Auch die Gesundheitsreform 2006 wird voraussichtlich zu höheren Beiträgen führen.
Durch einen Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse können Arbeitnehmer und Arbeitgeber Geld sparen.
Vor einem Wechsel sollten Sie sich ausreichend informieren, da die Kassenbeiträge unterschiedlich hoch sind und schwanken.
Dabei helfen unabhängige Informationsdienstleister im Internet wie beispielsweise "krankenkassen direkt". Nachstehend wird aufgezeigt welche Rechte Sie zum Kassenwechsel haben:
Seit Januar 2002 haben Sie Kassenwahlrecht mit der Folge, dass Sie Ihre Krankenkasse mit einer Frist von zwei Kalender - Monaten zu jedem Zeitpunkt kündigen können.
Tip:
1. Kündigen Sie immer schriftlich zum Ende eines bestimmten Monats unter Beachtung der vorgenannten Zweimonatsfrist.
2. Verlangen Sie eine schriftliche Kündigungsbestätigung von der Krankenkasse.
3. Bitten Sie um Zusendung einer Bescheinigung über die zurückgelegte Versicherungszeit und eine Bescheinigung über den Beginn und Ende der Pflegepflichtversicherung.
Beispiel: Eine Kündigung am 15. Oktober führt zum Ende der Mitgliedschaft zum 31. Dezember des gleichen Jahres. Bitte beachten Sie, dass Ihre Kündigung nur dann wirksam wird, wenn Sie innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaftsbescheinigung Ihrer neuen Krankenkasse Ihrer alten Krankenkasse vorgelegt haben. Die vorstehende Regelungen gelten nicht für alle Versicherte. So gibt es besondere Wahlrechte (§§ 173 ff. SGB V) für Mitglieder bei Bundesknappschaft, Seekrankenkasse, und den landwirtschaftlichen Krankenkassen. Auch das Künstlersozialversicherungsgesetz enthält abweichende Regelungen. Nach dem Wechsel zu einer neuen gesetzlichen Krankenkasse ist der Versicherte (auch der freiwillig Versicherte) an seine Entscheidung für mindestens 18 Monate gebunden.
Ausnahme: Erhöht eine Krankenkasse vor Ablauf dieser Bindungsfrist ihren Beitrag kann die Mitgliedschaft bis zum Ablauf auf das Inkrafttreten des der Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats gekündigt werden. Ein Arbeitgeberwechsel berechtigt nicht zur Wahl einer neuen Krankenkasse.
Es besteht kein Unterschied mehr zwischen PFLICHT- und FREIWILLIG - Versicherten. Da die gesetzlichen Krankenkassen größtenteils die gleichen Leistungen anbieten können Sie sich bei der Wahl der Krankenkasse auf die Höhe des Beitragssatzes konzentrieren.
Lediglich in einigen Randbereichen, die für den Einzelnen aber bedeutend sein können unterscheiden sich die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Einige Kassen werben beispielsweise mit Bonusprogrammen, Rückenschulungen oder bieten Akupunktur und Naturheilverfahren an. Bei den wichtigen medizinischen Angeboten Ihrer Ärzte, bei Operationen oder beim Krankengeld gibt es jedoch keine Unterschiede. Eine neue von Ihnen ausgewählte gesetzliche Krankenkasse darf Sie nicht ablehnen. Auch sind Risikozuschläge wegen einer etwaigen labilen Gesundheit, Übergewicht, Rauchen etc. oder wegen Vorerkrankungen nicht erlaubt. Welche jeweiligen Zuzahlungen und Selbstbehalte in der gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten sind, entnehmen Sie bitte einem weiteren Fachartikel des Autors. Wartezeiten - die Sie aus der Privatversicherung kennen - sind verboten.
Burkhard Goßens
- Rechtsanwalt -
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