Der Wahlvorstand

Arbeit Betrieb
24.10.2013261 Mal gelesen
Zum Wahlvorstand im Rahmen einer Betriebsratswahl

Ist im Betrieb ein Betriebsrat im Amt, so bestellt dieser durch Beschluss mit einfacher Mehrheit den Wahlvorstand für die Betriebsratswahl, § 16 BetrVG. Besteht kein Betriebsrat, kann ein Wahlvorstand gem. §§ 17, 17a BetrVG vom Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, auf einer Betriebsversammlung oder auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern vom Arbeitsgericht bestellt werden. Die Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat hat spätestens 10 Wochen vor Ablauf des Amtszeit des amtierenden Betriebsrats zu erfolgen. Seine Amtszeit beginnt mit seiner Bestellung.

Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern. Diese Zahl kann durch Beschluss des Betriebsrats erhöht werden, wenn dies für die Durchführung der Wahl erforderlich ist. Bei seiner Entscheidung über die Mitgliederzahl hat der Betriebsrat den voraussichtlichen Arbeitsanfall, die Größe des Betriebs, die Anzahl der Wahlräume und auch den Arbeitsrhythmus im Betrieb berücksichtigen. Ihm steht insofern ein Beurteilungsspielraum zu. Die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes muss auch bei einer Erhöhung stets ungerade sein. Eine Höchstgrenze ist dagegen nicht vorgesehen. 

Die Wählbarkeit des Arbeitnehmers im Rahmen der Betriebsratswahl ist nicht erforderlich. Allerdings können auch Wahlbewerber und Mitglieder des im Amt befindlichen Betriebsrats dem Wahlvorstand angehören. Bei der Besetzung des Wahlvorstands sollen gem. § 16 Abs. 1 S. 5 BetrVG auch Frauen angehören. Der Vorsitzende des Wahlvorstands wird vom Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss bestellt. Ebenso wie für Betriebsratsmitglieder können für jedes Wahlvorstandsmitglied ein oder mehrere Ersatzmitglieder bestellt werden.

Die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften können gem. § 16 Abs. 1 S. 6 BetrVG einen Beauftragten in den Wahlvorstand entsenden, sofern dort noch keines seiner Mitglieder vertreten ist. Der Beauftragte der Gewerkschaft hat im Wahlvorstand allerdings kein Stimmrecht.

Der Wahlvorstand hat die Aufgabe, die Betriebsratswahl unverzüglich einzuleiten, nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch der Wahlordnung, durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Eingeleitet wird die Wahl mit dem Erlass des Wahlausschreibens. Der Wahlvorstand hat hierbei zu berücksichtigen, dass die Wahl einerseits sorgfältig vorbereitet werden muss, um eine Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der Wahl zu verhindern. Andererseits soll vermieden werden, dass eine betriebsratlose Zeit entsteht. Seine Beschlüsse trifft der Wahlvorstand nach pflichtgemäßen Ermessen mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Verschwiegenheitsverpflichtung trifft den Wahlvorstand, anders als den Betriebsrat, nicht.

Zu den wichtigsten Aufgaben des Wahlvorstands gehört die Stimmauszählung nach erfolgter Wahl. Gem. § 16 WO muss diese sowie die Feststellung des Wahlergebnisses in öffentlicher Sitzung erfolgen.

Das Amt des Wahlvorstands endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Betriebsrats. Vorzeitig aufgelöst werden kann der Wahlvorstand gem. § 18 Abs. 1 S. 2 BetrVG nur vom Arbeitsgericht, wenn er seiner Verpflichtung, die Wahl unverzüglich einzuleiten, nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen, nicht nachkommt. Er wird dann vom Arbeitsgericht durch Beschluss ersetzt. Antragsberechtigt sind diesbezüglich der noch amtierende Betriebsrats, mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

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