Der urheberrechtliche Schutz der Lichtbilder des Kfz-Sachverständigen gegenüber dem Haftpflichtversicherer (BGH vom 29.04.2010, AZ I ZR 68/08) GARCHOW NEGIZ KUHLMANN & COLLEGEN - Rechtsanwälte Düsseldorf

Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen der o. g. Entscheidung die in der Vergangenheit vielfach zwischen Kfz-Sachverständigen und den Kfz-Haftpflichtversicherern umstrittene Frage entschieden, ob der Versicherer durch Einstellen von Lichtbildern des Sachverständigen in Internet-Restwertbörsen die Urheberrechte des Sachverständigen an seinen Lichtbildern verletzt und daher der Sachverständige den Versicherer auf Unterlassen sowie ggf. Auskunft und Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Im amtlichen Leitsatz führt der Bundesgerichtshof zu den Unterlassungsansprüchen wie folgt aus:
"Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu prüfen."
Der Bundesgerichtshof hat unmissverständlich entschieden, dass in der Übersendung des Sachverständigengutachtens von dem Sachverständigen im Auftrage seines Auftraggebers unmittelbar an den Versicherer keine Einräumung oder Einwilligung des Sachverständigen zur öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder liegt. Dass die Verwendung der Lichtbilder des Sachverständigen in Form der Einstellung in Online-Restwertbörsen nach Auffassung von Haftpflichtversicherern eine übliche Vorgehensweise darstellt, ist unerheblich. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Einräumung des Rechtes zur öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder ist auch nach dem Vertragszweck des Gutachtenauftrages zwischen dem Sachverständigen und seinem Auftraggeber nicht gegeben; insbesondere nicht zur Einholung von Vergleichsangeboten des Haftpflichtversicherers über die Online-Restwertbörsen, um das Gutachtenergebnis zu überprüfen. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Auskunftspflicht des Schädigers nach dem Versicherungsvertragsgesetz oder dem Gutachtenauftrag als Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten des Haftpflichtversicherers. Dies wird im Wesentlichen auch damit begründet, dass es dem Kfz-Sachverständigen im Rahmen der Ermittlung des Restwertes gerade nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht obliegt, den Sondermarkt in Form von Internet-Restwertbörsen zu berücksichtigen, so dass auch der Zweck des Gutachtenauftrages nicht dahingeht, dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer derartige Rechte an der Nutzung der Bilder einzuräumen.
Verstößt der Haftpflichtversicherer gegen das Urheberrecht des Sachverständigen, so ist er bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zum Unterlassen und ggf. auch zur Auskunft und zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kfz-Sachverständige kann bezüglich seiner Urheberrechte an der Lichtbilddokumentation im Gutachten gegenüber dem Haftpflichtversicherer frei entscheiden, ob er mit einer Einstellung seiner im Gutachten enthaltenen Bilder in die Online-Restwertbörsen einverstanden ist oder nicht. Soweit er einverstanden ist, bedarf es einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Haftpflichtversicherer. Soweit er nicht einverstanden ist, bedarf es nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (ausgehend vom Regelfall) keiner ausdrücklichen Erklärung.
Zum Autor: http://www.rae-am-schloss.de/DE/Rechtsanwaelte_Garchow.html

