Der Tatbestand „Falsche Verdächtigung“, § 164 StGB

Strafrecht und Justizvollzug
27.12.2012542 Mal gelesen
Dieser Artikel informiert über den Tatbestand der falschen Verdächtigung, § 164 StGB.

Sollte gegen Sie wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung ermittelt werden, so sollten Sie diesen Vorwurf sehr ernst nehmen. Es handelt sich um ein Delikt, bei welchem die Justiz in aller Regel keinen Spaß versteht und welches regelmäßig angeklagt wird. Ein Ermittlungsverfahren droht Ihnen unter Umständen, wenn Sie Strafanzeige gegen eine Person erstattet haben und dieses Verfahren eingestellt wurde oder die von Ihnen angezeigte Person freigesprochen wurde.

Einige wichtige Fragen werden in diesem Artikel beantwortet.

1. Welche Strafe droht bei einer Verurteilung?

§ 164 StGB sieht Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Wer die falsche Verdächtigung begeht, um selbst eine Strafmilderung nach § 31 BtmG oder § 46 b StGB zu erhalten, dem droht eine Strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

2. Wann liegt eine falsche Verdächtigung vor?

Tathandlung bei § 164 StGB ist das Hervorrufen oder Verstärken eines Verdachts durch das Behaupten von Tatsachen, die geeignet sind, einen in Wahrheit Unschuldigen der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen. Bloße Meinungsäußerungen reichen dazu nicht aus, auch nicht das bloße Leugnen einer eigenen Tat. Dies gilt auch dann nicht, wenn durch das Leugnen der Verdacht auf eine andere Person gelenkt wird.

In welcher Form eine andere Person falsch verdächtigt wird, ist unerheblich. Angaben, die als Zeuge bei einer Vernehmung gemacht werden, reichen aus.

3. Wem gegenüber muss die falsche Verdächtigung geäußert werden?


Die Verdächtigung muss gegenüber einer Behörde oder bei einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten erfolgen. Auch eine ausländische Behörde kommt unter Umständen in Betracht.

4. Wann liegt eine vollendete Tat vor?

Vollendung liegt vor, wenn die Mitteilung von Tatsachen dem Adressaten zugegangen ist. Es ist also nicht notwendig, dass tatsächlich ein Verfahren gegen den falsch Verdächtigten eingeleitet wurde.

5. Welches Rechtsgut wird durch den Tatbestand geschützt?

Geschützte Rechtsgüter sind zum einen die Rechtspflege und zum anderen die Sicherheit des Opfers vor unberechtigter Strafverfolgung.

Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
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