Der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB))

Strafrecht und Justizvollzug
21.02.2012690 Mal gelesen
Bei machen Auseinandersetzungen wird schon mal der Satz: „Ich bring Dich um!“ ausgesprochen. Diese – meist harmlose Äußerung kann ein Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung nach sich ziehen. Dieser Artikel informiert über den Tatbestand.

1. Wann mache ich mich wegen Bedrohung strafbar?

Der Gesetzeswortlaut von § 241 StGB ist wie folgt:

  1. Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahe stehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

  2. Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahe stehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.



2. Was ist ein Verbrechen?

Der Begriff des Verbrechens ist im Gesetz definiert. Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht sind.


3. Was sind Voraussetzungen der Strafbarkeit?

Entscheidend ist, ob die ausgesprochene Drohung objektiv den Eindruck der Ernstlichkeit erweckt und ob sie subjektiv von diesem Willen getragen wird. Unwichtig ist, ob der Bedrohte tatsächlich glaubt, dass der Täter die Drohung ernst meint. Ob letztendlich eine Verurteilung erfolgt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Insbesondere sind die beteiligten Personen und die Umstände zu werten.


4. Welche Strafe droht mir?

Bei einer Verurteilung droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.


5. Ist eine Einstellung des Verfahrens möglich?

Bei dem Tatbestand der Bedrohung handelt es sich nicht um ein Verbrechen, so dass grundsätzlich auch eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit möglich ist. Ob dies in Betracht kommt, hängt wieder von den Umständen des konkreten Falles ab.


6. Wie soll ich mich verhalten, wenn wegen mich wegen Bedrohung ermittelt wird?

Grundsätzlich gilt, dass Sie keine Angaben zur Sache machen sollten. Sie haben als Beschuldigter das Recht, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und sollten dies auch tun. Die Wahrnehmung dieses Rechts darf Ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden. Bedenken Sie beim weiteren Vorgehen, dass nur ein Rechtsanwalt vollständige Akteneinsicht erhält. Ohne vollständige Akteneinsicht ist eine sachgerechte Verteidigung kaum möglich.

Ihre

Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin

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