Der Rechtschutzfall gem. §§ 2b, 4 Abs. 1c ARB 2010 bei „individuell angedrohter Kündigung des Arbeitsverhältnisses“, Beschluss des BGH vom 02.06.2010, Az. IV ZR 241/09

Arbeit Betrieb
21.09.20101473 Mal gelesen

Bei dem vom BGH zu entscheidenen Fall ging es um die Gewährung von Deckungsschutz für eine in einem Verfahren vor dem Integrationsamt getroffenen Vereinbarung über die Auflösung und Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Rechtsschutzversicherer.

Es galt die Frage zu klären, ob die beklagte Rechtsschutzversicherung auch für die im Verfahren vor dem Integrationsamt gemäß §§ 85 ff. SGB IX getroffene Vereinbarung über die Auflösung und Abwicklung des Arbeitsverhältnisses Deckungsschutz zu gewähren hat. Dem war vorausgegangen, dass die Rechtsschutzversicherung Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gewährte, jedoch am Ende des Schreibens darauf hinwies, dass kein Kostenschutz "für die Aushandlung von Aufhebungsverträgen" bestehe.

Zu prüfen galt nunmehr, ob hier der Rechtsschutzfall gem. §§ 2b, 4 Abs. 1c ARB 2010 ausgelöst war.

In Ergebnis kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass der Rechsschutzfall ausgelöst wurde und führt wie folgt aus : "Mit Einleitung des Zustimmungsverfahrens gemäß §§ 85 ff. SGB IX hat der Arbeitgeber des Klägers den Rechtsschutzfall gemäß § 4 (1) c) ARB ausgelöst. Er hat dem Kläger damit bekannt gegeben, dass er das Arbeitsverhältnis mit ihm über eine ordentliche Kündigung beenden will. Das erfüllt die für den Eintritt des Rechtsschutzfalles im Arbeitsrechtsschutz festgelegte "individuell angedrohte Kündigung des Arbeitsverhältnisses" (BGH vom 02.06.2010, Az. IV ZR 241/09)

  

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt IT-Recht,  Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

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