Der Nachlassgläubiger und der Erbe des Schuldners (Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten)

Erbschaft Testament
08.06.20164114 Mal gelesen
Der Nachlassgläubiger und der Erbe des Schuldners (Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten) Nach dem Tod eines Schuldners (Erblassers) stellt sich für seinen Gläubiger die Frage, ob und wie er seine Forderung gegen den Erben des Schuldners geltend machen kann.

Der Nachlassgläubiger und der Erbe des Schuldners (Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten)

Nach dem Tod eines Schuldners (Erblassers) stellt sich für seinen Gläubiger die Frage, ob und wie er seine Forderung gegen den Erben des Schuldners geltend machen kann. Bei dieser Frage nach der sog. Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten verteilt das Gesetz die Risiken für Gläubiger und Erben auf komplexe Art und Weise. Einige Risiken sollen hier dargestellt werden.

Ermittlung der Erben des verstorbenen Schuldners

Der Gläubiger sollte zunächst feststellen, ob der Schuldner tatsächlich verstorben ist. Hier sind behördliche Auskünfte beim Standesamt, Einwohnermeldeamt oder Nachlassgericht etc. einzuholen. Das kann schwierig sein, wenn genau Angaben über Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Sterbeort oder letzter Wohnsitz des Schuldners fehlen.

Ist der Schuldner verstorben, dann ist sein Erbe zu ermitteln. Denn er ist Rechtsnachfolger des verstorbenen Schuldners (Erblassers), an den sich der Gläubiger, den das Gesetz nun Nachlassgläubiger nennt, halten kann.

Unbekannter Erbe, Nachlasspflegschaft

Ist der Erbe unbekannt oder ist ungewiss, ob er die Erbschaft annimmt, kann der Nachlassgläubiger beim Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft beantragen und sodann bei dem Nachlasspfleger seine Forderung außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend machen.

Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten

Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten hat das Gesetz differenziert ausgestaltet. An dieser Stelle sollen nur einige Beispiele aufgezeigt werden.

Unzulässigkeit der Klage

Hat der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen und hat der Nachlassgläubiger wegen seiner Forderung bereits Klage gegen den Erben erhoben, so ist die Klage unzulässig. Die Nachlassverbindlichkeit ist noch nicht klagbar.

Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung

Hat der Nachlassgläubiger bereits zu Lebzeiten des Erblassers ein Urteil gegen ihn erwirkt, dieses auf den Erben umschreiben lassen und sodann die Zwangsvollstreckung eingeleitet, dann ist die Zwangsvollstreckung unzulässig. Wenn der Nachlassgläubiger aber die Zwangsvollstreckung schon in das Vermögen des Erblassers begonnen hat, dann kann er sie weiterhin in den Nachlass fortsetzen.

Dreimonatseinrede

Das Gesetz gewährt dem Erben eine weitere Verschnaufpause: Der Erbe darf noch drei Monate nach Annahme der Erbschaft die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeit verweigern. Die Klage des Nachlassgläubigers gegen den Erben wird aufgrund dieser sog. Dreimonatseinrede nicht abgewiesen, der Erbe vielmehr unter dem Vorbehalt der Haftungsbeschränkung, also Beschränkung der Haftung auf den Nachlass, verurteilt.

Die weiteren Stichworte im Zusammenhang mit der Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten lauten: Aufgebotseinrede, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Erschöpfungseinrede, Dürftigkeitseinrede, Ausschlusseinrede, Verschweigungs- und Überschuldungseinrede.

Verlust der Nachlassforderung, Anwalt für Erbrecht

Untätigkeit des Nachlassgläubigers führt jedenfalls zum Verlust der Forderung. Will der Nachlassgläubiger einen Forderungsverlust vermeiden, so sollte er einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seiner Forderung beauftragen, und zwar so rasch wie möglich. Denn auch hier gilt: wer zuerst kommt, mahlt auch zuerst.