Der mit der Planung beauftragte Architekt trägt allein das Risiko der Auswahl der Konstruktion

Der mit der Planung beauftragte Architekt trägt allein das Risiko der Auswahl der Konstruktion
09.03.2017200 Mal gelesen
OLG Celle: Architekt kann Risiko des Mißlingens nicht auf Auftraggeber verlagern, indem er diesen vor der Ausführung in seine Planungsüberlegungen einbezieht

Der mit der Planung beauftragte Architekt trägt allein das Risiko der Auswahl der Konstruktion. Dieses Risiko kann er nicht auf seine Auftraggeberin verlagern, indem er diese vor der Ausführung in seine Planungsüberlegungen einbezieht

Dies hat das OLG Celle durch Urteil vom 15.02.2017 (7 U 72/16) entschieden.

Folgendes war passiert:

Die klagende Stadt hatte die beklagte Architektengesellschaft mit dem Umbau und der Renovierung der Küche eines Congress Centrums beauftragt. Der Auftrag umfasste die Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Bauüberwachung und Baubetreuung. Die Beklagte beauftragte ihrerseits mit Ausführung die ihr im Rechtsstreit beigetretenen Streithelfer.

Die Klägerin machte Mängel bei der Lüftungstechnik und im Feuchtigkeitsmängel im Fußboden der Küche geltend. Schließlich kündigte die Klägerin den Architektenvertrag, an der sie trotz Widerspruchs der Beklagten festhielt.

Durch von der Klägerin eingeholtes Privatgutachten wurde festgestellt, dass die Beklagte bei der Bauplanung und -überwachung ihre vertraglichen Pflichten verletzt habe.

Die Beklagte hat ihre Verantwortlichkeit für Mängel des Fußbodenaufbaus bestritten. Die bestehende Problematik sei mit Vertretern der Klägerin besprochen und die dann tatsächlich ausgeführte Konstruktion entsprechend festgelegt worden.

Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgeben. Insoweit war die Berufung der Beklagten erfolglos.

Zwar hafte der Architekt nicht grundsätzlich für alle auftretenden Baumängel, so das OLG. Er hafte jedoch für eine mangelfreie Bauplanungs- und Bauüberwachungsleistung. Die Beklagte habe aufgrund mangelhafter Bauplanung und Bauüberwachung zur Entstehung der Baumängel beigetragen, sodass ihr eigenes Architektenwerk mangelhaft sei.

Die Beklagte habe als planende einen werkvertraglichen Erfolg geschuldet. Mithin habe sie allein das Risiko der Auswahl der Konstruktion getragen. Dieses Risiko habe sie nicht auf die Klägerin als Auftraggeberin verlagern können, indem sie diese vor der Ausführung in ihre Planungsüberlegungen einbezogen und deren Zustimmung einholt habe. Denn diese Zustimmung habe zumindest stillschweigend unter der Bedingung des Gelingens gestanden

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