„Der Marsianer“- Abmahnung durch die Kanzlei Waldorf Frommer

„Der Marsianer“- Abmahnung durch die Kanzlei Waldorf Frommer
23.01.2017192 Mal gelesen
Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt in großem Umfang Urheberrechtsverletzungen auf Filesharing- Portalen für bekannte Unternehmen der Film- und Musikbranche ab. Der Abgemahnte wird dazu aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben und Schadensersatz zu zahlen.

Unter der Überschrift  "Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung" versendet die Kanzlei Waldorf Frommer serienmäßig Abmahnungen an Nutzer sogenannter File-sharing-Plattformen oder P2P-Netzwerke. Die Abmahnschreiben sind dabei immer gleich aufgebaut und der Inhalt textbausteinartig vorgefertigt und mit den konkreten Daten des Einzelfalls ergänzt.

 

In der vorliegenden Abmahnung wird dem Empfänger vorgeworfen, über seinen Internetanschluss den Film "Der Marsianer- Rettet Mark Watney" anderen Nutzern zum Download bereitgestellt zu haben. Ermittelt wird der Verstoß durch ein sogenanntes Peer-to-Peer Forensic System, mit dessen Hilfe Filesharing Plattformen wie µTorrent, eMule, Vuze und einige andere überwacht werden und die IP-Adressen der Uploader  herausgefunden werden. Über einen Abgleich mit dem Internetprovider wird dann der Name und die Anschrift des Internetinhabers festgestellt. Dieser erhält daraufhin die Abmahnung.

 

In der Abmahnung wird dem Inhaber des ermittelten Internetanschlusses der unberechtigte Upload, von einem bestimmten Film- oder Musiktitel vorgeworfen. Der rechtliche Vorwurf  bezieht sich dabei auf einen Verstoß gegen §§ 16, 19a UrhG. Hierin ist das Verbot der Vervielfältigung sowie das Verbot öffentlichen Zugänglichmachens ohne Einwilligung des Rechteinhabers enthalten. Auf Grundlage dieser Verstöße werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatz in einer Höhe von 915,00 EUR gefordert.

 

Was können Sie als Empfänger einer solchen Abmahnung tun?

 

Googelt man die abmahnende Kanzlei oder deren Mandanten findet man üblicherweise einige Tipps für den Fall, dass man eine Abmahnung im Bereich des Filesharings erhalten hat. Sie werden schnell merken, dass Sie  Abgemahnter mit dieser Abmahnung nicht allein sind. Also besteht für Sie kein Grund zu Panik. Sie können sich gegen Abmahnungen rechtlich zu Wehr setzen. Hierbei gilt es generell, die Ruhe zu bewahren und planvoll vorzugehen, die Abmahnung dennoch ernst zu nehmen.  In der Folge haben wir ein paar Hinweise zur Unterlassungserklärung und der Schadensersatzforderung für Sie gesammelt.

 

Die Unterlassungserklärung

 

In einer Abmahnung bezüglich Filesharings, werden Sie als Empfänger stets aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Ein Vordruck einer solchen liegt der Abmahnung meist bei. Doch was genau ist eine Unterlassungserklärung überhaupt und welche Folgen hat die Unterzeichnung?

Wie der Name vermuten lässt, erklärt der Unterzeichner (also Sie als Abgemahnter) mit der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung, dass er den Ihm vorgeworfenen Verstoß in Zukunft nicht mehr begehen, sondern unterlassen werde. In der Unterlassungserklärung sind zudem Vertragsstrafen festgelegt, die der Abgemahnte bei wiederholtem Verstoß zu zahlen hat. Diese Vertragsstrafen betragen häufig einige tausend Euro. Gibt der Abgemahnte, keine oder nur eine unzureichende Unterlassungserklärung ab, riskiert er eine einstweilige Verfügung gegen sich, die wiederum mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

 

Sind die Vorwürfe in der Abmahnung berechtigt, hat der Abmahner grundsätzlich einen Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung gegen den Abgemahnten. Dieser Anspruch reicht allerdings nur soweit, dass der Abgemahnte eine zufriedenstellende Abmahnung abgeben muss. Das heißt, die beigefügte Unterlassungserklärung darf in einigen Punkten geändert, also modifiziert werden. Dies bietet sich häufig an, da die beigefügten Unterlassungserklärungen oft ganz Sinne des Abmahners mit weitreichenden Haftungsrisiken für den Abgemahnten formuliert sind. An dieser Stelle steht der Abgemahnte häufig vor dem nächsten Problem, da es als Nicht-Jurist nicht immer einfach ist, zu überblicken, welche Unterlassungserklärung mit welchem Inhalt den Anforderungen des Unterlassungsanspruch einerseits genügt und andererseits nicht zu unvorteilhaft ausfällt. Im Rahmen dessen raten wir von vorgefertigten Unterlassungserklärungen aus dem Internet ab, da diese teils von juristischen Laien verfasste wurden, teils auf ihren Einzelfall nicht zutreffend formuliert sind.

 

Gerade im Hinblick auf die weitreichenden Konsequenzen sowie die lange Geltungsdauer einer Unterlassungserklärung,  raten wir dringend dazu, einen Anwalt auf dem entsprechenden Rechtsgebiet aufzusuchen und gemeinsam eine modifizierte Unterlassungserklärung auszuarbeiten.

 

Die Schadensersatzforderung

 

Für die meisten Abgemahnten steht vor allem der geforderte Schadensersatz im Fokus und die Frage, ob der Betrag wirklich in dieser Höhe zu zahlen ist. Sollten Sie den vorgeworfenen Verstoß nicht begangen haben, gilt es für Sie nach Möglichkeit nichts an den Abmahner zu zahlen. Allerdings trifft Sie die Auskunftspflicht darzulegen, dass Sie den Upload nicht getätigt haben. Selbst, wenn der Vorwurf des öffentlichen Zugänglichmachen der Filme oder Musiktitel zutrifft, heißt das noch nicht, dass Sie den Betrag in seiner vollen Höhe zahlen müssen. Vielmehr bietet sich häufig die Möglichkeit mithilfe eines Experten auf dem Gebiet des Urheberrechts zu versuchen, einen niedrigeren Vergleichsbetrag auszuhandeln oder sogar eine Zahlung ganz zu vermeiden und Ihnen so Geld zu sparen.

 

Gerade aufgrund der Unsicherheiten, die mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung einhergehen sowie der Verhandlung über die Schadensersatzsumme empfehlen wir an dieser Stelle nochmals: Gehen Sie auf "Nummer sicher" und holen Sie sich professionellen Rechtsrat ein. Sie können hierfür gerne die Kanzlei Hämmerling und von Leitner-Scharfenberg kontaktieren. Wir vertreten bundesweit Abgemahnte auf dem Gebiet des Urheberrechts und besitzen die nötige Erfahrung im Umgang mit der Abgabe von Unterlassungserklärungen, der Aushandlung von Vergleichsbeträgen und Ähnlichem. Wir arbeiten sehr serviceorientiert, die Belange unserer Mandanten stehen für uns  immer an erster Stelle. Also zögern Sie nicht und schicken Sie uns einfach Ihre Abmahnung zu und vereinbaren ein kostenloses Erstgespräch. Wir helfen Ihnen gerne.

  

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