Der Mann ist tot, die Exfrau lacht ... er hatte kein Testament gemacht !

Der Mann ist tot, die Exfrau lacht ... er hatte kein Testament gemacht !
10.03.201014360 Mal gelesen
Trotz zahlreicher Scheidungen weiß kaum ein Geschiedener, dass sein „Ex“ im Erbfall über die gemeinsamen Kinder an seinem Vermögen partizipieren kann.


1. Wie wird der "Ex" zum Erben?
Mit der Scheidung verliert der Ehegatte zwar sein gesetzliches Erbrecht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten, nicht jedoch gegenüber den gemeinsamen Kindern. Verstirbt beispielsweise der geschiedene Ehemann, wird er von seinen Kindern beerbt. Versterben die Kinder nun auch noch, ohne eigene Kinder zu hinterlassen, werden sie von ihrer Mutter, der geschiedenen Ehefrau beerbt.

2. Wie lässt sich verhindern, dass der "Ex" Erbe wird?
Eine indirekte Teilhabe des geschiedenen Ehegatten am eigenen Vermögen lässt sich durch ein Geschiedenentestament vermeiden. Im Beispielsfall sollte der geschiedene Ehemann also ein Testament errichten, in dem er seine Kinder als "befreite Vorerben" und seine Enkelkinder als "Nacherben" einsetzt. Für den Fall, dass ein Kind kinderlos verstirbt, bestimmt er eine Person aus seiner eigenen Familie als Nacherben. Verstirbt der geschiedene Ehemann, geht sein Vermögen auf seine Kinder über. Die Erbschaft stellt für die Kinder ein Sondervermögen dar, das sie nutzen und verbrauchen, über das sie jedoch nicht von Todes wegen verfügen können. Mit dem Tod der Kinder geht ihr Sondervermögen automatisch auf den Nacherben über, ohne dass ihre Mutter daran partizipiert.

3. Was ist bei minderjährigen Kindern zu beachten?
Solange die Kinder minderjährig sind, verwaltet der überlebende Elternteil ihre Erbschaft. Um dies zu vermeiden, muss der geschiedene Ehemann im Beispielsfall der geschiedenen Ehefrau die Vermögensfürsorge für die Erbschaft der Kinder durch eine ausdrückliche Regelung im Testament entziehen. Das Familiengericht bestimmt dann einen Pfleger, der die Erbschaft für die Kinder bis zu deren Volljährigkeit verwaltet. Die Person des Pflegers kann der geschiedene Ehemann in seinem Testament frei bestimmen. Alternativ könnte er auch eine Testamentsvollstreckung anordnen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Verwaltung durch einen Testamentsvollstrecker von der geschiedenen Ehefrau, die Verwaltung durch einen Pfleger hingegen vom Amtsgericht überwacht wird.  

4. Was gilt für unverheiratete Eltern?
Das Geschiedenentestament bietet sich nicht nur für geschiedene, sondern auch für unverheiratete Eltern an, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft auseinander gegangen ist.

Ich berate Sie gerne.

Siegrid Lustig, Fachanwältin für Erbrecht, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover