Der Insolvenzverwalter kann einen Sonderinsolvenzverwalter nicht einfach ablehnen

Der Insolvenzverwalter kann einen Sonderinsolvenzverwalter nicht einfach ablehnen
06.09.2013474 Mal gelesen
Dem Insolvenzverwalter, der die Entlassung eines bestellten Sonderinsolvenzverwalters wegen Befangenheit begehrt, steht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gegen die ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts keine sofortige Beschwerde zu.

Mit Beschluss des Amtsgerichts (Rechtspfleger) vom 14. Juli 2005 wurde ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt mit der Aufgabe zu prüfen, ob der Masse durch die bisherige Tätigkeit des Insolvenzverwalters ein Schaden entstanden sei.

Der Verwalter hat gegen den Beschluss Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, die Entscheidung über die Bestellung eines Sonderverwalters obliege dem Richter, nicht dem Rechtspfleger. Außerdem habe der bestellte Sonderverwalter nicht ausgewählt werden dürfen, weil er befangen sei.

Der Richter des Amtsgerichts hat die Erinnerung am 8. August 2005 zurückgewiesen, soweit die Unzuständigkeit des Rechtspflegers gerügt war. Hinsichtlich der Ablehnung des Sonderverwalters wegen Befangenheit hat er auf die Zuständigkeit des Rechtspflegers verwiesen.

Mit Beschluss vom 16. August 2005 hat der Rechtspfleger es abgelehnt, den Sonderverwalter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzuberufen. Gegen diesen Beschluss hat der Verwalter Erinnerung eingelegt. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Abteilungsrichter vorgelegt. Dieser hat die sofortige Beschwerde für gegeben erachtet und sie dem Landgericht zur Entscheidung übermittelt. Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 26. August 2006 ohne Sachentscheidung an das Amtsgericht zu-rückgegeben

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Ziel, den Sonderinsolvenzverwalter abzuberufen, weiter.

 

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Rechtsbeschwerde unzulässig sei.

Die Rechtsbeschwerde sei nicht statthaft, soweit sie sich gegen die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters als solches wendet.

Die Rechtsbeschwerde finde nur gegen Entscheidungen über eine sofortige Beschwerde statt.

Das Landgericht habe hinsichtlich der Frage, ob eine Sonderverwaltung überhaupt rechtmäßig war, gar nicht entschieden. Es bestand auch weder für das Landgericht noch für das Amtsgericht im Beschluss Veranlassung, auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters einzugehen. Der Verwalter hatte sich gegen die Auswahl des Sonderinsolvenzverwalters gewandt und ausdrücklich nur hilfsweise gegen die Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung überhaupt.

Über die Bedenken des Verwalters gegen die Sonderverwaltung als solche sei demgemäß noch nicht entschieden, also ist die Rechtsbeschwerde aus diesem Grunde nicht statthaft.

Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht zulässig, soweit sie sich gegen die Annahme des Landgerichts wendet, gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Ablehnung des Insolvenzverwalters finde eine sofortige Beschwerde nicht statt.

Die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus. Schließt das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig. So liegt der Fall hier. Daran ändere auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht nichts.

Gegen die Ablehnung des Antrags des Insolvenzverwalters, den bestellten Sonderinsolvenzverwalter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzuberufen, findet die sofortige Beschwerde nicht statt.

Das Landgericht habe angenommen, das Rechtsmittel des Insolvenzverwalters sei weder nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, noch nach denen der Insolvenzordnung statthaft. Dies treffe zu.

Ein Sonderinsolvenzverwalter ist weder Gerichtsperson noch ein durch das Gericht bestellter Gutachter oder Sachverständiger. Er könne daher nicht abgelehnt werden.

Dem Verwalter kann hinsichtlich seines Befangenheitsantrags gegen den Sonderinsolvenzverwalter nur dann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zustehen, wenn er ein solches Rechtsmittel gegen eine Ablehnung seines Antrags auf Entlassung des Sonderinsolvenzverwalters hätte. Dies sei indessen nicht der Fall.

Im Hinblick auf die enge Begrenzung der Antrags- und Anfechtungsberechtigung nach der Insolvenzordnung bestehe keine Möglichkeit, diese Berechtigungen auf den Insolvenzverwalter für den Fall auszudehnen, dass er die Entlassung eines Sonderinsolvenzverwalters anstrebt. Ihm könne schon kein Antragsrecht zuerkannt werden. Dieses Antragsrecht ist auf den Verwalter beschränkt, der seine eigene Entlassung begehrt. Daneben seien nur der Gläubigerausschuss und die Gläubigerversammlung antragsberechtigt.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2007; IX ZB 240/05

Vorinstanz: Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 26.08.2005; 6 T 508/05

Amtsgericht Wuppertal, Beschluss vom 16.08.2005; 145 IN 426/06 )

 

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