Der Insolvenzverwalter darf dem Arbeitnehmer seinen Lohn nicht wegnehmen

Der Insolvenzverwalter darf dem Arbeitnehmer seinen Lohn nicht  wegnehmen
02.08.2013216 Mal gelesen
Zahlt der Arbeitgeber in der Krise Arbeitsentgelt für vom Arbeitnehmer in den vorhergehenden drei Monaten erbrachte Arbeitsleistungen, liegt grundsätzlich ein Bargeschäft vor, sodass dem Insolvenzverwalter nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kein Insolvenzanfechtungsrecht zusteht.

Ein Arbeitnehmer war vom 3. November 2003 bis zum 15. Juni 2007 bei der Schuldnerin gegen eine monatliche Gesamtbruttovergütung zuletzt in Höhe von  4.361,08 Euro beschäftigt. Ab Januar 2006 kam es  erstmals zu Verzögerungen bei der Lohnzahlung. Als im April 2007 ein Großteil der Arbeitnehmer der Schuldnerin die Vergütung für die Monate Januar bis März 2007 noch nicht erhalten hatte, kam es wegen der ausstehenden Lohn- und Gehaltszahlungen zu einer Betriebsversammlung. In dieser erklärte die Schuldnerin, dass Fördermittel beantragt worden seien, die Auszahlung der Fördermittel bevorstehe und dass im Falle der Bewilligung der Fördermittel alle Lohn- und Gehaltsrückstände auf einmal beglichen würden.

Die Schuldnerin zahlte dem Arbeitnehmer am 4.  und am 7. Mai 2007 seine Vergütung für Januar 2007. Seine Vergütung für Februar 2007 erhielt der Arbeitnehmer von der Schuldnerin ebenfalls am 7. Mai 2007. Am 10. Mai 2007 zahlte die Schuldnerin ihrem Arbeitnehmer die Vergütung für März 2007. Danach erhielt unser Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nichts mehr an Vergütung.

Am 10. Juli 2007 wurde Insolvenzantrag über das Vermögen des Arbeitgebers gestellt. Am 10. September wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 focht der Insolvenzverwalter die am 4., 7., und 10. Mai erbrachten Zahlungen, insgesamt 5.863,20 Euro netto im Wege der Insolvenzanfechtung an und forderte ihn zur Zahlung dieses Betrages an die Insolvenzmasse auf.

Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, er habe der Insolvenzmasse die ihm im Mai 2007 von der Schuldnerin gezahlte Vergütung nicht zurück zu gewähren. Die Schuldnerin sei zum Zeitpunkt der Zahlungen nicht zahlungsunfähig gewesen, jedenfalls habe er keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin oder von Umständen gehabt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätten schließen lassen.

Da der Insolvenzverwalter dem nicht folgen konnte, erhob unser Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung, dass er keine 5.863,20 € an die Insolvenzmasse leisten müsse.

Seine Klage hatte in allen Instanzen vollen Erfolg.

Die Regelungen in der Insolvenzordnung gelten  uneingeschränkt auch für Anfechtungsklagen eines Insolvenzverwalters bei Lohnzahlungen eines Arbeitgebers in der Krise. Der Arbeitnehmer habe am 4., 7. und 10. Mai 2007 den Betrag in Höhe von insgesamt 5.863,20 Euro nicht durch anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der Insolvenzordnung erlangt.

Soweit die Gehaltszahlungen der Schuldnerin im Mai 2007 der Vergütung der vom Kläger in den vorausgehenden drei Monaten erbrachten Arbeitsleistungen dienten, unterlagen sie als Bargeschäft i nicht der Insolvenzanfechtung, weil noch der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang mit der Gegenleistung bestand. Im Übrigen habe der Insolvenzverwalter keine Tatsachen vorgetragen, aus denen eine positive Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bei den Gehaltszahlungen im Mai 2007 abgeleitet werden könnte.

Nach alledem stehe der Masse kein Anspruch auf die ausgezahlten Löhne zu.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.10.2011; 6 AZR 262/10

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 31.03.2010; 3 Sa 379/09)

 

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