Der Handelsvertreter

Arbeit Betrieb
22.04.20106875 Mal gelesen
 
1. Gesetzliche Grundlage
 
Das Handelsvertreterrecht ist im Handelsgesetzbuch (HGB) in den §§ 84 bis 92 c HGB geregelt.
 
Die Vorschriften können ganz überwiegend durch vertragliche Regelungen geändert oder ganz abbedungen werden. Verstoßen einzelne Vereinbarungen gegen zwingendes Recht, so wird der Vertrag hierdurch nicht im Ganzen unwirksam. Vielmehr werden die unwirksamen Regelungen durch die gesetzlichen Bestimmungen ersetzt und zwar ohne Rücksicht auf den abweichenden Willen der Parteien.
 
2. Begriff des Handelsvertreters
 
Handelsvertreter ist, wer "als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen". Handelsvertreter kann eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personengesellschaft sein.
 
Selbstständiger Handelsvertreter ist, wer "im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann". Die persönliche Selbstständigkeit und Freiheit des Handelsvertreters wird dabei durch eine wirtschaftliche Abhängigkeit von dem von ihm vertretenen Unternehmer nicht ausgeschlossen. Ebenso stehen Weisungen des vertretenen Unternehmers, an die der Handelsvertreter gebunden ist, einer Selbständigkeit nicht entgegen, sofern dem Handelsvertreter die freie Gestaltungsmöglichkeit im Wesentlichen belassen wird.
 
Für die Selbstständigkeit des Handelsvertreters sprechen insbesondere: eine eigene Firma, eigene Geschäftsräume, die Zahlung von Provision statt eines Fixums oder einer festen Vergütung, die Zahlung von Gewerbesteuer, eigene Werbung, Festlegung der Kundenbesuche sowie der Verlust der Provision bei Stornierung.
 
Man unterscheidet verschiedene Arten von Handelsvertretern wie z. B. Vermittlungs- und Abschlussvertreter, Bezirksvertreter sowie Alleinvertreter. Aufgabe des Vermittlungsvertreters ist die Anbahnung von Verträgen zwischen dem von ihm vertretenen Unternehmen und Dritten. Er führt die Verhandlungen, überlässt den Vertragsabschluss mit dem Dritten aber dem Unternehmer. Im Gegensatz hierzu ist der Abschlussvertreter zum Vertragsschluss im Namen und für Rechnung des vertretenen Unternehmers befugt. Dem Bezirksvertreter ist ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis vertraglich zugesichert. Für seine Bemühungen erhält der Bezirksvertreter eine Provision für alle direkt oder indirekt abgeschlossenen Geschäfte mit den Kunden aus seinem Bezirk oder Kundenkreis. Der Alleinvertreter ist ein Bezirksvertreter, dem verstärkter Kundenschutz eingeräumt wurde. Er hat Anspruch darauf, dass die von ihm vertretene Firma weder selbst noch durch andere in dem ihm zugewiesenen Bezirk tätig wird. Interessenten muss die vertretene Firma an ihren Alleinvertreter verweisen. Dies bedeutet aber nicht, dass der Alleinvertreter nur für ein Unternehmen tätig werden darf. Die Alleinvertretung und die Mehrfachvertretung schließen sich gegenseitig nicht aus.
 
3. Eintragung ins Handelsregister
 
Der Handelsvertreter muss seine Tätigkeit beim Gewerbeamt seiner Gemeinde anmelden. Die Eintragung ins Handelsregister ist nur für Kaufleute im Sinne des HGB verpflichtend. Nach § 1 HGB ist jeder Gewerbetreibende Kaufmann, es sei denn, dass sein Unternehmen "nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert". Die Vorschriften der §§ 84 ff HGB finden aber gemäß § 84 Abs. 4 HGB auch auf Handelsvertreter Anwendung, die keine Kaufleute sind.
 
4. Pflichten des Handelsvertreters
 
Alle gesetzlichen und vertraglichen Pflichten hat der Handelsvertreter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen, § 86 Abs. 3 HGB. Folgende Pflichten werden hierbei vom Gesetzgeber besonders hervorgehoben:
 
4.1 Vermittlungs- und Abschlusspflicht
 
Diese Verpflichtung besteht darin, Geschäftsbeziehungen zu Neukunden herzustellen und den Umsatz mit den bereits vorhandenen Kunden weiter zu steigern. Zu diesem Zweck hat der Handelsvertreter die potentiellen wie vorhandenen Kunden in ausreichendem Umfang zu besuchen und zu betreuen.
 
4.2 Wahrung der Interessen des vertretenen Unternehmers
 
Der Handelsvertreter hat seine Tätigkeit am Interesse des vertretenen Unternehmers auszurichten. Er ist also nicht unparteiischer Vermittler sondern Interessenvertreter des Unternehmers.
 
4.3 Pflicht zur persönlichen Dienstleistung
 
Der Handelsvertreter ist gegenüber dem vertretenen Unternehmer grundsätzlich zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet (§ 613 Satz 1 BGB). Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist der Einsatz von eigenen Handlungsreisenden oder selbständigen Untervertretern aber nicht ausgeschlossen. Zu beachten ist jedoch, dass der Handelsvertreter für ein Verschulden der von ihm eingesetzten Handlungsreisenden oder Untervertreter einzustehen hat (§ 278 BGB).
 
4.4 Informationspflicht
 
Der Handelsvertreter hat die Pflicht, jede Geschäftsvermittlung und jeden Geschäftsabschluss unverzüglich mitzuteilen. Die Informationspflicht umfasst die Marktbeobachtung, Berichte über Konkurrenzangebote, Anregungen sowie die Mitteilung von Beobachtungen bei Kundenbesuchen.
 
4.5 Weisungsrecht des Unternehmers
 
Aus der Pflicht des Handelsvertreters zur Wahrung der Interessen des vertretenen Unternehmers folgt ein gewisses Weisungsrecht des vertretenen Unternehmers. Die Weisungen können sich auf die Geschäfts- und Lieferbedingungen, auf den Kundenkreis und den Umgang mit den Kunden erstrecken. Eine Weisung des Unternehmers darf allerdings nicht die rechtliche Selbständigkeit des Handelsvertreters in ihrem Kerngehalt antasten. Das wäre z. B. der Fall, wenn die Weisung die Organisation des Handelsvertreterbetriebes beträfe.
 
4.6 Prüfung der Zahlungsfähigkeit
 
Der Handelsvertreter hat die Kreditwürdigkeit der Kunden im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten zu prüfen und darüber zu berichten, auch wenn ein Geschäft hierdurch zu scheitern droht.
 
4.7 Aufbewahrungspflicht
 
Der Handelsvertreter hat die ihm zur Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Gegenstände wie z. B. Muster und Waren pfleglich zu behandeln, ordnungsgemäß zu verwahren und ggf. zu versichern.
 
4.8 Verschwiegenheitspflicht
 
Der Handelsvertreter ist zur Verschwiegenheit über ihm zur Kenntnis gelangte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet.
 
4.9 Tätigkeit für Konkurrenzfirmen
 
Der Handelsvertreter darf grundsätzlich für mehrere Unternehmer gleichzeitig tätig sein. Allerdings verbietet die dem Handelsvertreter obliegende Treuepflicht, dem vertretenen Unternehmer in dem zur Betreuung übertragenen Geschäftsbereich Konkurrenz zu machen. Nach der Rechtsprechung muss der Handelsvertreter schon bei der bloßen Möglichkeit eines Interessenkonflikts den Unternehmer von der anderweitigen Betätigung in Kenntnis setzen bzw. dessen Zustimmung einholen.
 
5. Pflichten des vertretenen Unternehmers
 
Der Unternehmer hat den Handelsvertreter bei seiner Arbeit zu unterstützen und alles zu unterlassen, was seine Tätigkeit und ihren Erfolg beinträchtigen könnte. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Treue-, Unterstützungs- und Rücksichtnahmepflicht, die gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist. Die nachfolgend erläuterten Nebenpflichten des § 86 a HGB sind spezielle Ausprägungen hiervon.
 
5.1 Überlassung von Arbeitsunterlagen
 
Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen.
 
5.2 Informationspflichten
 
Der vertretene Unternehmer muss seinem Handelsvertreter alle Informationen zukommen lassen, die für dessen Tätigkeit von Bedeutung sind (§ 86 a Abs. 2 Satz 1 HGB). Der vertretene Unternehmer muss seinen Handelsvertreter z. B. wissen lassen, welche Aufträge er zu übernehmen in der Lage ist, mit welchen Kunden er keine Geschäftsbeziehungen pflegen will oder pflegt und wie seine Lieferfristen sind. Des Weiteren trifft den vertretenen Unternehmer die Verpflichtung, dem Handelsvertreter unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts mitzuteilen (§ 86 a Abs. 2 Satz 2 HGB). Der Handelsvertreter hat keinen Anspruch darauf, dass der vertretene Unternehmer das von ihm vermittelte Geschäft annimmt, weil die kaufmännische Entschließungsfreiheit insoweit allein dem Unternehmer zusteht. Unter § 86 a Abs. 2 Satz 2 HGB fällt auch die Pflicht, dem Handelsvertreter die Nichtausführung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts unverzüglich anzuzeigen. Die Mitteilungspflicht betrifft nicht nur die vollständige, sondern auch die teilweise Nichtausführung eines zustande gekommenen Geschäfts.
 
6. Provisionsanspruch
 
Die Provision ist ihrem Wesen nach eine Erfolgsvergütung und stellt das übliche Entgelt für die Dienstleistung des Handelsvertreters dar. Dies schließt aber nicht aus, dass der Handelsvertreter aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung neben oder anstelle der Provision eine Vergütung in anderer Form (z. B. ein Fixum) erhalten kann.
 
6.1 Voraussetzungen
 
Zwischen dem vertretenen Unternehmer und dem Handelsvertreter muss ein wirksamer Handelsvertretervertrag bestehen und es muss während der Laufzeit des Vertrages zu einem vermittelten Geschäftsabschluss zwischen dem vertretenen Unternehmer und dem Kunden gekommen sein. Die danach notwendige Kausalität der Tätigkeit des Handelsvertreters für den Geschäftsabschluss ist immer dann gegeben, wenn das Geschäft ohne die Tätigkeit des Handelsvertreters nicht abgeschlossen worden wäre. Dabei genügt es, dass die Tätigkeit des Handelsvertreters den Geschäftsabschluss mit verursacht hat. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. entsteht der Provisionsanspruch aber auch dann, wenn das Geschäft mit einem Kunden abgeschlossen wurde, den der Handelsvertreter für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Der Gesetzgeber unterstellt insoweit bei Nachbestellungen die (mittelbare) Kausalität. Die Voraussetzung der vorgenannten unmittelbaren Kausalität für den Provisionsanspruch des Handelsvertreters entfällt, wenn ihm ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen worden ist. Er hat dann Anspruch auf Provision für alle direkten und indirekten Geschäfte mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während der Vertragsdauer. Auf eine unmittelbare Mitwirkung bei dem Geschäftsabschluss kommt es hier nicht an. Zu beachten bleibt aber, dass die für den Bezirksvertreter provisionspflichtigen Geschäfte mit Personen seines Bezirks bzw. seines Kundenkreises abgeschlossen sein müssen. Es muss sich also grundsätzlich um solche Personen handeln, die ihre geschäftliche Niederlassung im Bezirk haben. Auf den Ort des Geschäftsabschlusses oder den Ort der Lieferung kommt es nicht an. Der Bezirksschutz bei Geschäften mit bezirksansässigen Kunden greift folglich auch dann, wenn die Lieferung außerhalb des Bezirks erfolgt. Der Abschluss allein genügt jedoch nicht, um den Provisionsanspruch entstehen zu lassen. Weitere Voraussetzung ist nach § 87 a Abs. 1 HGB die Ausführung des Geschäfts (z. B. Lieferung der Ware) durch den Unternehmer oder durch den Dritten. Der so entstandene Provisionsanspruch entfällt nach § 87 a Abs. 2 HGB wieder, wenn endgültig feststeht, dass der Dritte nicht leistet (z. B. Insolvenz). Grundsätzlich steht die Nichtleistung des Dritten aber erst dann fest, wenn der Unternehmer seine Forderung eingeklagt hat. Gegenüber dem Handelsvertreter ist der Unternehmer nicht zur Ausführung des Geschäftes verpflichtet. Gemäß § 87 a Abs. 3 HGB bleibt aber der Provisionsanspruch erhalten, wenn der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht ausführt, es sei denn, der Unternehmer hat die Umstände der Nichtausführung nicht zu vertreten.
 
6.2 Provisionsanspruch des bereits ausgeschiedenen Handelsvertreters
 
Ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrages abgeschlossen wird, kann provisionspflichtig sein. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit des Handelsvertreters für das Zustandekommen des Geschäfts überwiegend kausal war. Dies ist der Fall, wenn der Handelsvertreter das Geschäft vermittelt oder eingeleitet und so vorbereitet hat, das der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist.
 
Ist das Angebot des Dritten zum Abschluss eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter Anspruch auf Provision hätte, vor Vertragsbeendigung mit dem Handelsvertreter dem Unternehmer zugegangen, so ist der ausgeschiedene Handelsvertreter für das nachvertragliche Geschäft ebenfalls provisionsberechtigt. Mit dieser Regelung wird vermieden, dass der vertretene Unternehmer die Annahme des Kundenangebots bis zu einem Zeitpunkt nach Beendigung des Handelsvertretungsverhältnisses zurückhält, um so die Provisionspflicht zu umgehen.
 
6.3 Berechnungsgrundlage
 
Mangels anderweitiger Vereinbarung ist Berechnungsgrundlage für die Provision allein das Entgelt, das nach dem ursprünglich zwischen vertretenem Unternehmer und Kunden abgeschlossen Vertrag in Geldwert geschuldet wird. Vom vertretenen Unternehmer dem Kunden eingeräumte Barzahlungsnachlässe und nach Geschäftsabschluss vereinbarte Rabatte mindern den ursprünglichen Geldwert nicht. Ebenso mindern die vom vertretenen Unternehmer nicht gesondert in Rechnung gestellten Nebenkosten (z. B. Fracht, Verpackung, Zoll) den ursprünglichen Geldwert nicht. Werden die Nebenkosten dem Dritten dagegen besonders berechnet, so können diese abgesetzt werden. Hinsichtlich der Umsatzsteuer bringt § 87 b Abs. 2 Satz 3 HGB zum Ausdruck, das diese Steuer nicht als gesondert in Rechnung gestellt gilt, die Provision also aus dem Bruttobetrag zu zahlen ist. In den meisten Handelsvertreterverträgen werden hiervon abweichende Regelungen vereinbart.
 
6.4. Abrechnung und Fälligkeit der Provision
 
Der Unternehmer hat die Provision gemäß § 87 c Abs. 1 HGB monatlich abzurechnen. Der Abrechnungszeitraum kann auf bis zu drei Monate verlängert werden. Der Provisionsanspruch wird nach § 87 a Abs. 4 i.V.m. § 87 c Abs. 1 HGB einheitlich am letzten Tag des Monats fällig, der dem Abrechnungszeitraums folgt. Beispiel: Wurde am 8. Juni ein Geschäft abgeschlossen und die Auslieferung fand am 1. Juli statt, so ist der Provisionsanspruch am 31. August fällig. Hat der vertretene Unternehmer über die Provisionsansprüche des Handelsvertreters abgerechnet und der Handelsvertreter die Abrechnung als zutreffend anerkannt, so stellt die Abrechnung ein Schuldanerkenntnis des vertretenen Unternehmers dar, welches nicht der Schriftform bedarf.
 
6.5 Die Nachprüfung der Provisionsabrechnung
 
Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung über die ihm gebührenden Provisionen von dem vertretenen Unternehmer einen Buchauszug verlangen. Dieser Anspruch ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden. Zweifel an der Richtigkeit oder Unvollständigkeit der Provisionsabrechnung bedarf es nicht. Durch diesen Anspruch wird dem Handelsvertreter die Möglichkeit verschafft, zu kontrollieren, inwieweit überhaupt Provisionsansprüche für ihn unbedingt oder noch bedingt bestehen. Ist der Buchauszug unvollständig, so kann der Handelsvertreter Ergänzung verlangen.
 
6.6 Anspruch des Handelsvertreters auf Einsicht in Bücher und Urkunden
 
Der Handelsvertreter kann verlangen, dass ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden gewährt wird, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.
 
7. Delkredereprovision
 
"Verpflichtet sich ein Handelsvertreter, für die Erfüllung der Verbindlichkeit aus einem Geschäft einzustehen, so kann er eine besondere Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen," § 86 b HGB. Zum Schutz des Handelsvertreters bedarf eine derartige Verpflichtung der Schriftform. Ferner darf das Delkredere nur für ein bestimmtes Geschäft oder für solche Geschäfte mit bestimmten Dritten übernommen werden, die der Handelsvertreter vermittelt oder abschließt. Der Delkredereanspruch besteht zusätzlich neben dem Anspruch auf die sonstige Vergütung des Handelsvertreters (also neben der Vermittlungsprovision) und kann im Voraus nicht ausgeschlossen werden. Die Höhe der Delkredereprovision richtet sich nach dem übernommenen Risiko und kann von den Parteien frei vereinbart werden. Die Übernahme des Delkredere hat in der Regel Bürgschaftscharakter. Der Handelsvertreter haftet daher gesamtschuldnerisch neben dem Schuldner.
 
8. Anspruch auf Aufwendungsersatz
 
Der Handelsvertreter ist selbständiger Unternehmer und hat daher die Kosten, die seine Handelsvertretungstätigkeit mit sich bringt, selbst zu tragen. Er kann grundsätzlich nicht den Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen verlangen. Zu den im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen des Handelsvertreters gehört alles, was der Vermittlung und dem Abschluss von Geschäften dient. Aufwendungen außerhalb des regelmäßigen Geschäftsbetriebs erhält der Handelsvertreter nur dann ersetzt, wenn er auf Weisung des vertretenen Unternehmers gehandelt hat oder die Erstattung handelsüblich ist.
 
 
Mit Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes am 15. Dezember 2004 wurde die bisherige 4-jährige Verjährungsfrist des § 88 HGB aufgehoben. Für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, die nach dem 14. Dezember 2004 entstanden sind, gilt nun die allgemeine 3-jährige Regelverjährung nach § 195 BGB. Danach verjähren vertragliche Ansprüche grundsätzlich nach drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen konnte. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren die Ansprüche in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Für Schadensersatzansprüche gelten Sonderregelungen. Für Altansprüche, die bereits vor dem 15. Dezember 2004 entstanden und fällig geworden sind und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, gibt es Übergangsregelungen.
 
10. Beendigung des Handelsvertretervertrages
 
10.1 Allgemeine Beendigungsgründe
 
Auf bestimmte Zeit abgeschlossene Handelsvertretungsverträge enden automatisch mit Zeitablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wird ein solches Vertragsverhältnis trotz Zeitablauf von beiden Teilen fortgesetzt, so verwandelt es sich in ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes Vertragsverhältnis. Zwischen den Parteien kann ausdrücklich oder stillschweigend eine vertragliche Aufhebung eines auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossenen Handelsvertretervertrages vereinbart werden.
 
10.2 Die Kündigung
 
10.2.1 Die ordentliche Kündigung eines unbefristeten Vertrages
 
Nach § 89 Abs. 1 Satz 1 HGB beträgt die Kündigungsfrist bei auf unbestimmte Zeit eingegangenen Handelsvertretungsverträgen im ersten Jahr der Vertragsdauer einen Monat, im zweiten Jahr zwei Monate und im dritten bis fünften Jahr drei Monate zum Schluss eines Kalendermonats. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung selbst ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die keiner Form und keiner Begründung bedarf. Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Eine Teilkündigung des Handelsvertretervertrages ist nicht möglich.
 
10.2.2 Die außerordentliche Kündigung
 
Ein Handelsvertretungsverhältnis kann von jedem Vertragsteil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn einer Vertragspartei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Wichtige Kündigungsgründe für den vertretenen Unternehmer sind insbesondere:
 
- unzulässige Konkurrenztätigkeit ohne Wissen des vertretenen Unternehmers bzw. ungenehmigte Vertretung eines Konkurrenzunternehmens,
 
- Pflichtvernachlässigung mit der Folge eines deutlichen Umsatzrückgangs,
 
- fingierte Bestellungen,
 
- Verletzung der Geheimhaltungspflicht,
 
- strafbare Handlungen oder
 
- ein nachhaltiges Zerwürfnis zwischen den Vertragsparteien.
 
Dem Handelsvertreter kann das Recht zur außerordentlichen Kündigung z. B. in folgenden Fällen zustehen:
 
- Erteilung einer unrichtigen Abrechnung oder
 
- wiederholte Säumnis bei Abrechnungen und Provisionszahlung.
 
Wird aus wichtigem Grund fristlos gekündigt, so muss dies in der Erklärung eindeutig zum Ausdruck gebracht werden. Die Angabe von Gründen gehört nicht zum notwendigen Inhalt der Kündigungserklärung. Der Gekündigte hat jedoch einen Anspruch auf Mitteilung der Kündigungsgründe.
 
11. Ausgleichsanspruch
 
11.1 Voraussetzungen
 
Der Handelsvertreter hat gegen den ursprünglich vertretenen Unternehmer einen Ausgleichsanspruch, wenn und soweit die vier nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind. Fehlt auch nur eine Voraussetzung, entfällt damit der ganze Ausgleichsanspruch.
 
11.1.1 Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses
 
Der Handelsvertretungsvertrag muss beendet sein. Dabei kommen grundsätzlich alle Fälle der Beendigung des Handelsvertretungsverhältnisses in Betracht.
 
11.1.2 Erhebliche Vorteile des vertretenen Unternehmers
 
Dem vertretenen Unternehmer müssen nach Vertragsbeendigung erhebliche Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit vom Handelsvertreter neu geworbenen Kunden erwachsen. Den neuen Kunden sind auch die bei Beginn des Handelsvertreterverhältnisses übernommenen vorhandenen Kunden gleichgestellt, mit denen der Handelsvertreter die Geschäftsbeziehung während der Dauer seiner Tätigkeit so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden gleichkommt. Ein Vorteil liegt in jeder Aussicht auf Mehrung des Unternehmergewinns, also darin, dass die vom Handelsvertreter neu geworbenen Kunden auch über das Vertragsende hinaus bei dem vertretenen Unternehmer Ware beziehen werden. Der Vorteil ist erheblich, wenn in dem Fortbestand der vom Handelsvertreter angeknüpften Geschäftsbeziehung eine dauernde Umsatzmöglichkeit zu sehen ist. Für den Nachweis der Neuwerbung eines Kunden lässt die Rechtsprechung Beweiserleichterungen für den Handelsvertreter zu. Wenn dieser lange Zeit für einen Unternehmer tätig war, hierbei den Vertreterbezirk als "Mann der ersten Stunde" aufgebaut und seine Tätigkeit lange Zeit zur Zufriedenheit des Unternehmers ausgeübt hat, spricht der so genannte Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die seit Beginn seiner Tätigkeit geworbenen Kunden von dem Handelsvertreter als neue Kunden geworben wurden.
 
11.1.3 Provisionsverluste des Handelsvertreters
 
Als nächste Voraussetzung wird verlangt, dass der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Provisionsansprüche verliert, die er bei Fortsetzung des Vertrages hätte. Dabei ist von den Bruttoprovisionseinnahmen des Handelsvertreters in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses aus Geschäften mit neuen bzw. intensivierten Kunden auszugehen. Bei der Berechnung dürfen jedoch die Vergütungen nicht berücksichtigt werden, die mit der Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters nicht in unmittelbaren Zusammenhang stehen. Dazu gehören z. B. auch die Inkasso- und die Delkredereprovision. Ein dem Handelsvertreter gezahltes Fixum ist allerdings mit einzurechnen, soweit es als Entgelt für Geschäfte mit neu geworbenen Kunden anzusehen ist.
 
11.1.4 Billigkeitsgesichtspunkte
 
Als weitere selbstständige Anspruchsvoraussetzung ist schließlich bestimmt, dass die Zahlung des Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen muss. Auf den Ausgleichsanspruch können sich anderweitige Umstände wie z. B. eine Altersversorgung aus Mitteln des vertretenen Unternehmers ausgleichsmindernd auswirken. So hat der BGH in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass es der Billigkeit nicht entspreche, wenn der Unternehmer sowohl mit einem ungekürzten Ausgleichsanspruch einerseits als auch mit Versorgungsleistungen andererseits verpflichtet werde. Vorgenannte Ausgleichsminderungen können jedoch durch andere Billigkeitserwägungen zu Gunsten des Handelsvertreters wieder ausgeglichen werden. Solche sind z. B. Hilfestellungen des Handelsvertreters, die er dem vertretenen Unternehmer durch Kreditierung der Provision ursprünglich gewährte.
 
11.2 Berechnung des Ausgleichsanspruchs und Höchstbetrag
 
Zunächst bedarf es der Ermittlung der vom Handelsvertreter neu geworbenen bzw. intensivierten Kunden. Dann folgt die Feststellung der Umsätze, die mit diesen Kunden im letzten Jahr der Vertragslaufzeit getätigt worden sind und der daraus resultierenden Provisionsbeträge. Anschließend erfolgt die Berechnung der Provisionsverluste, in dem der zuvor ermittelte Umsatzbetrag mit einem bestimmten Multiplikator (i. d. R. mit drei) multipliziert wird. Von dem sich dann ergebenen Betrag sind evtl. gewisse Abzüge aus dem Gesichtspunkt der Billigkeit vorzunehmen, die allerdings ebenfalls aus Billigkeitserwägungen wieder ausgeglichen werden können. Erst wenn auf diese Weise die Höhe des Ausgleichs ermittelt worden ist, erfolgt eine Begrenzung der Höhe des Ausgleichs aufgrund der Regelung des § 89 b Abs. 2 HGB. Dort ist eine Höchstgrenze festgesetzt, die der Ausgleichsanspruch nicht übersteigen darf. Sie beträgt eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit berechnete Jahresprovision oder sonstige Vergütung. Hierbei handelt es sich um die durchschnittliche Jahresgesamtprovision des Handelsvertreters, d. h. die Provision mit allen alten wie neuen Kunden.
 
11.3 Ausschluss des Ausgleichsanspruchs
 
11.3.1 Kündigung durch den Handelsvertreter
 
Der Ausgleichsanspruch entfällt, wenn der Handelsvertreter selbst kündigt, ohne dass ihm der vertretene Unternehmer durch sein Verhalten dazu begründeten Anlass gab. Ein begründeter Anlass ist z. B. in einer ungewöhnlich nachlässigen Ausführung der vom Handelsvertreter vermittelten Abschlüsse seitens des Unternehmers zu sehen. Auch ein rechtmäßiges Verhalten des vertretenen Unternehmers kann begründeter Anlass sein. Ein begründeter Anlass liegt hier z. B. vor, wenn die wirtschaftliche Lage des vertretenen Unternehmers sich so ungünstig gestaltet hat, dass der Handelsvertreter die Voraussetzung für eine gewinnbringende Fortsetzung seiner Tätigkeit als nicht mehr gegeben ansehen muss. Dagegen bleibt der Ausgleichsanspruch erhalten, wenn der Handelsvertreter von sich aus gekündigt hat, weil ihm eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann. "Alter" dürfte in der Regel mit Erreichen des Pensionsalters vorliegen. Das Kriterium "Krankheit" liegt vor, wenn es sich um eine schwerwiegende Störung des Gesundheitszustandes handelt, die von nicht absehbarer Dauer und mit Ersatzkräften nicht auszugleichen ist.
 
11.3.2 Kündigung durch den vertretenen Unternehmer
 
Der Ausgleichsanspruch entfällt weiter, wenn der Handelsvertreter sich ein Verhalten zu Schulden kommen ließ, das einen wichtigen Kündigungsgrund nach § 89 a HGB darstellt und der vertretene Unternehmer deswegen gekündigt hat. Der Ausgleichsanspruch entfällt nicht bereits, wenn er wegen eines wichtigen Grundes hätte kündigen können.
 
11.3.3 Eintritt eines Dritten in das Vertragsverhältnis
 
Ein weiterer Ausschlusstatbestand ist der Eintritt eines Dritten in das Vertragsverhältnis. Hat der aus dem Vertragsverhältnis ausscheidende Handelsvertreter mit dem vertretenen Unternehmer eine Vereinbarung getroffen, wonach ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt, besteht kein Ausgleichsanspruch. Mit dieser Regelung soll eine Doppelzahlung an den aus dem Vertragsverhältnis ausscheidenden Handelsvertreter vermieden werden. Denn der Handelsvertreter wird einer solchen Vereinbarung nur zustimmen, wenn er von dem Dritten oder auch von dem vertretenen Unternehmer eine entsprechende Gegenleistung für die Übertragung der Vertretung erhält.
 
11.4 Der Ausgleichsanspruch muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gegenüber dem vormals vertretenen Unternehmer geltend zu machen. Einer Bezifferung der Höhe des Ausgleichsanspruchs bedarf es dabei nicht.
 
11.5 Der Ausgleichsanspruch kann gem. § 89 b Abs. 4 S. 1 HGB nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Bei außerhalb der EU tätigen Handelsvertretern wird ein solcher Ausschluss dennoch für zulässig erachtet.
 
12. Zurückbehaltungsrecht nach Beendigung des Vertrages
 
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter ein nach allgemeinen Vorschriften bestehendes Zurückbehaltungsrecht an ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen im (Muster, Preislisten etc.) nur wegen seiner fälligen Ansprüche auf Provision und Ersatz von Aufwendungen, § 88 a Abs. 2 HGB. Da der Unternehmer diese Unterlagen in der Regel dringend benötigt, um einen neuen Handelsvertreter auszustatten, soll er nicht abwarten müssen, bis alle Ansprüche des Handelsvertreters gerichtlich geklärt sind. Die Ausnahme hinsichtlich Provision und Aufwendungsersatz liegt in der existenziellen Bedeutung dieser Ansprüche für den Handelsvertreter begründet. Für alle übrigen Ansprüche (z. B. Ausgleichsanspruch, Schadensersatzansprüche etc.) kann der Handelsvertreter sein Zurückbehaltungsrecht nur an Gegenständen des Unternehmers geltend machen, die keine Unterlagen im Sinne des § 86 a Abs. 1 HGB darstellen. Die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte des Handelsvertreters können im Übrigen gemäß § 88 a Abs. 1 HGB nicht vertraglich abbedungen werden.
 
13. Nachvertragliche Pflichten des Handelsvertreters
 
13.1 Verschwiegenheitspflicht
 
Der Handelsvertreter ist nicht nur während des Vertragsverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Gesetz legt dem Handelsvertreter vielmehr auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Pflicht zur Verschwiegenheit auf und verbietet ihm, bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu verwerten oder anderen mitzuteilen. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind alle Erfahrungen, Geschäftsverbindungen und Verfahrenstechniken des vertretenen Unternehmers, die nicht offenkundig oder einem größeren Kreis bekannt sind und die der Unternehmer aus berechtigten wirtschaftlichen Interessen geheim halten will. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 90 HGB sind auch die Namen und Anschriften der Kunden, die der Handelsvertreter neu geworben hat. Die Geheimhaltungspflicht reicht jedoch nach Vertragsende weniger weit als vorher, weil der Handelsvertreter in seiner neuen Erwerbstätigkeit nicht übermäßig eingeschränkt werden darf. Nach § 90 HGB ist die Mitteilung und Verwertung nur unbefugt, "soweit dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmannes widersprechen würde". Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass ein Handelsvertreter mangels Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner Tätigkeit grundsätzlich frei ist. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht führt zu Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen des Unternehmers gegen den Handelsvertreter.
 
13.2 Wettbewerbsabrede
 
Nach Vertragsende steht es dem Handelsvertreter grundsätzlich frei, mit dem vertretenen Unternehmer in Wettbewerb zu treten, insbesondere also auch die Vertretung eines Konkurrenten des früher vertretenen Unternehmers zu übernehmen. Dem kann mit Hilfe einer Wettbewerbsabrede vorgebeugt werden. Unter Wettbewerbsabrede sind Vereinbarungen zu verstehen, die den Handelsvertreter nach Vertragsende in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränken. Der Hauptzweck besteht regelmäßig darin, die Abwerbung der bisherigen Kundschaft durch den Handelsvertreter zu verhindern. Zur Wirksamkeit der Abrede ist Schriftform im Sinne des § 126 BGB erforderlich. Ferner muss die Urkunde binnen angemessener Zeit dem Handelsvertreter ausgehändigt werden. Die Wettbewerbsabrede kann längsten für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Die Wettbewerbsabrede darf sich außerdem nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände erstrecken, hinsichtlich derer sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften für den vertretenen Unternehmer zu bemühen hat. Der Unternehmer ist unabdingbar verpflichtet, dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Diese Entschädigung ist ihrem Wesen nach kein Schadensersatz, sondern ein Entgelt für die vereinbarte Wettbewerbsenthaltung.
 
14. Besondere Erscheinungsformen des Handelsvertreters
 
14.1 Der Versicherungsvertreter und der Bausparkassenvertreter
 
Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Die Tätigkeit des Versicherungsvertreters unterscheidet sich von der des Warenvertreters insofern, als der Versicherungsvertreter im allgemeinen langfristige Verträge vermittelt oder abschließt, während die Tätigkeit des Warenvertreters in der Regel darauf gerichtet ist, Einzelgeschäfte zu vermitteln oder abzuschließen. Für den Bausparkassenvertreter gilt im wesentlichen das Gleiche. Auch für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gilt grundsätzlich das Handelsvertreterrecht. Es gelten jedoch einige Besonderheiten:
 
- Der Versicherungsvertreter erhält eine Provision lediglich für Geschäfte, die unmittelbar auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind.
 
- Ist dem Versicherungsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so erhält er für Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen werden, keine Provision.
 
- Für die unbedingte Entstehung des Provisionsanspruchs des Versicherungs- und Bausparkassenvertreters ist festgelegt, dass nicht die Ausführung des vermittelten Geschäfts durch das Unternehmen maßgeblich sein soll, sondern der Zeitpunkt der Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer.
 
14.2 Der Handelsvertreter im Nebenberuf
 
Da das Gesetz keine Begriffsbestimmung des Handelsvertreters im Nebenberuf enthält, ist auf die Verkehrsauffassung abzustellen. Die Abgrenzung erfolgt nach der so genannten "Übergewichtstheorie". Danach liegt eine Tätigkeit im Nebenberuf vor, wenn der Handelsvertreter mit seinem Hauptberuf den überwiegenden Teil seines Einkommens erzielt oder wenn die Tätigkeit als Handelsvertreter zeitlich untergeordnet ist (z. B. Hausfrauen und Studenten). Dem Handelsvertreter im Nebenberuf steht kein Ausgleichsanspruch zu, ebenso gelten für ihn nicht die Kündigungsfristen des § 89 HGB. (Stand 04/2010)