Der gesetzliche Mindesturlaub

Arbeitsrecht Kündigung
21.11.2015351 Mal gelesen
Arbeitnehmer haben einen Schadensersatzanspruch, wenn sie den gesetzlichen Mindesturlaub nicht in Natura nehmen können.

Für Arbeitgeber:
Jahresurlaub zählt zum Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers
Arbeitgeber müssen von sich aus darauf achten, dass die Mitarbeiter zumindest den gesetzlichen Mindesturlaub nehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg hervor. Danach gehört der gesetzlich vorgeschriebene Jahresurlaub zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Im Zweifel muss der Arbeitgeber die sich daraus ergebenden Pflichten ohne Antrag des jeweiligen Mitarbeiters nachkommen.
Im zugrunde liegenden Rechtstreit hatte der Kläger vom gesetzliche vorgesehenen Mindesturlaub noch vier Resturlaubstage aus dem Vorjahr übrig. Da er mittlerweile nicht mehr in dem Betrieb arbeitete, konnte er diesen Resturlaub nicht mehr nehmen und verlangte daher Schadensersatz. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, der Arbeitnehmer sei selbst schuld, dass bzw. wenn er den Urlaub verfallen lasse.
Diese Meinung ließ das LAG nicht gelten. Und bejahte einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers und betonte, dass die Auffassung des Arbeitgebers nicht für den gesetzlichen Mindesturlaub gelte, sondern nur für die darüber hinausgehende Urlaubstage. Weil der Arbeitgeber dem Mitarbeiter den (Mindest-)Urlaub nicht von sich aus angeboten habe, habe er seine Schutzpflichten verletzt und müsse daher Schadensersatz leisten (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2015, Az. 10 Sa 86/15).

Dieser Beitrag stellt keinen Rechtsrat dar und ersetzt nicht die auf den konkreten Einzelfall bezogene anwaltliche Beratung.
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Rechtsanwalt Volker Nann, November 2015
Klünder Nann Rechtsanwälte, Stuttgart
www.kluender-nann.de