Der Bundesgerichtshof stellt den Handel mit E-Zigaretten unter Strafe

Strafrecht und Justizvollzug
10.02.2016431 Mal gelesen
Der Handel mit E-Zigaretten, in denen eine nikotinhaltige Flüssigkeit verdampft, ist laut einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 23.12.2015; AZ: 2 StR 525/13) strafbar.

Die Richter bestätigten eine Geldstrafe des Landgerichts Frankfurt gegen einen Händler, der elektronische Zigaretten in seinem Geschäft und im Internet verkauft hat. Das unverlaubte gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sei erfüllt. Die Richter sehen in den elektronischen Zigaretten Tabakprodukte. Bei diesen ist es verboten, bestimmte Stoffe wie etwa Ethanol beizumischen, das in den Liquids enthalten ist. Der Leitsatz des Urteils lautet:

"Nikotinhaltige Verbrauchsstoffe für elektronische Zigaretten sind keine Arzneimittel, soweit sie nicht zur Rauchentwöhnung bestimmt sind. Es handelt sich um Tabakerzeugnisse, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind und dem Anwendungsbereich des § 52, Abs.1, 2, Nr. 1 VTabakG unterliegen. Diese Strafnorm genügt dem Gesetzesvorbehalt für das Strafrecht, auch soweit sie auf eine Rechtsverordnung mit Rückverweisungsklausel Bezug nimmt."

Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen unter Verwendung nicht zugelassener Stoffe in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, zu einer Geldstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Frankfurt vertrieb der Angeklagte seit Ende des Jahres 2008 elektronische Zigaretten (E-Zigaretten) und die dazugehörigen Verbrauchsstoffe (Liquids). Im Februar 2012 wurden bei dem Angeklagten etwa 15.000 nikotinhaltige Liquids sichergestellt, die zum Verkauf bestimmt waren. Das Landgericht hat die von dem Angeklagten vertriebenen Verbrauchsstoffe für E-Zigaretten als Tabakprodukte im Sinne des § 3 Abs. 1 Vorläufiges Tabakgesetz (VTabakG) eingestuft. Da der Angeklagte über keine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen verfügte und die sichergestellten Liquids die Stoffe Glycerin, Propylenglycol und Ethanol enthielten, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen nicht (allgemein) zugelassen sind, hat das Landgericht den Straftatbestand des § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG als erfüllt angesehen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist damit rechtskräftig. Nach der Entscheidung des Senats seien die angebotenen Verbrauchsstoffe zwar keine Arzneimittel, weil sie unabhängig von einem therapeutischen Nutzen für die Rauchentwöhnung gesundheitsschädlich seien und der Angeklagte die Verbrauchsstoffe auch nicht als Mittel zur Rauchentwöhnung vertrieben habe. Bei den Verbrauchsstoffen, die aus Rohtabak gewonnenes Nikotin in unterschiedlichen Konzentrationen enthielten, handele es sich jedoch um Tabakerzeugnisse zum anderweitigen oralen Gebrauch (§ 3 Abs. 1 VTabakG).

Die Strafvorschrift des § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG sei im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG hinreichend bestimmt. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) werde durch den gesetzgeberischen Zweck, die Gesundheit der Verbraucher zu schützen und einen Fehlgebrauch durch Minderjährige zu verhindern, gerechtfertigt. Damit lägen auch sachliche Gründe für eine im Vergleich zu Tabakzigaretten abweichende rechtliche Behandlung von Verbrauchsstoffen, die zur Verwendung in E-Zigaretten bestimmt sind.

In E-Zigaretten verbrennt kein Tabak. Ein Akku bringt eine Heizspirale zum Glühen, die das hauptsächlich aus Propylenglykol bestehende Liquid verdampft. Dadurch werden keine schädlichen Inhaltsstoffe wie Teer inhaliert. Die Auswirkungen auf die Gesundheit sind noch nicht vollständig erforscht. Die Rechtslage ist jedenfalls unklar. Daran ändert nichts, daß ein Strafsenat die Strafvorschriften des VTabakG zur Zeit erfüllt sieht. Fraglich ist, ob eine E-Zigarette überhaupt als Tabakprodukt einzustufen ist. Die Bundesregierung hatte am 29.02.2012 klargestellt, daß E-Zigaretten keine Tabakprodukte seien (Drucksache 17/8772, Seite 12 f). Dies erfolgte auf die Anfrage der Fraktion DIE LINKE. Die Bundesregierung stellt auch klar, daß keine Steuer wie bei Tabakprodukten geplant sei. Bis zum 20.05.2016 muß die EU-Tabakrichtlinie 2014/40/EU, die Liquids bis zu einer bestimmten Konzentration erlaubt, durch den deutschen Bundestag umgesetzt werden. Auch diese stuft E-Zigaretten nicht als Tabakerzeugnisse ein. Der Gesetzgeber muß nun zügig Rechtssicherheit schaffen.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

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