Der Belegarzt und die Haftpflichtversicherung im Krankenhaus

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
29.07.20081406 Mal gelesen

Für Krankenhausträger besteht keine gesetzliche oder tarifvertragliche Pflicht zum Abschluss einer Krankenhaushaftpflichtversicherung. Daher existieren in Deutschland tatsächlich einige Krankenhäuser, die keinen Haftpflichtversicherungsschutz aufweisen können. Dies kann insbesondere für den Belegarzt, auf den in diesem Beitrag näher eingegangen werden soll, zur Haftungsfalle werden, wenn er glaubt, in seiner belegärztlichen Tätigkeit über das jeweilige Krankenhaus abgesichert zu sein.

Krankenhäuser sind komplexe Betriebe, in denen sich eine Vielzahl unterschiedlicher Haftpflichtrisiken sowie ein großer einbezogener Personenkreis wiederfinden. So deckt die Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhauses, sofern es eine solche abgeschlossen hat, zum einen die eigene gesetzliche Haftpflicht des Krankenhausträgers aus dem Eigentum und dem Betrieb des Krankenhauses ab und zum anderen auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher Bediensteter (Ärzte, Assistenten, Pflege- und Verwaltungspersonal) aus Ihrer dienstlichen Verrichtung Dritten gegenüber.

Grundsätzlich wird der Krankenhausträger aufgrund des totalen Krankenhausaufnahmevertrages für die stationäre Behandlung der alleinige Vertragspartner des Patienten und schuldet diesem die sogenannten allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 BPflV.

Einen Sonderfall stellt jedoch der Belegarzt dar. Dieser erbringt seine ärztlichen Leistungen nach den §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 1 Satz 1 BPflV und § 18 KHEntgG im Rahmen des gespaltenen Krankenhausvertrages als Vertragspartner des Patienten. Nach diesen Bestimmungen sind Belegärzte nicht im Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, Ihre Patienten im Krankenhaus stationär oder teilstationär zu behandeln. Innerhalb dieses Vertragsverhältnisses mit dem Patienten dürfen sie die im Krankenhaus hierfür bereitgestellten Mittel, Dienste und Einrichtungen in Anspruch nehmen. Vom Krankenhaus erhalten sie für die Behandlung keine Vergütung. Daraus folgt schon, dass die belegärztlichen Leistungen keine Krankenhausleistungen sind und folglich auch nicht über die Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhauses abgedeckt sein können.

Daher muss der Belegarzt für seine belegärztliche Tätigkeit einen eigenen Haftpflichtdeckungsschutz bereithalten. Gefährlich ist in diesem Zusammenhang, davon auszugehen, dass der Deckungsschutz für die belegärztliche Leistung automatisch im Deckungsumfang der eigenen Berufshaftpflichtversicherung enthalten ist.

Das Haftpflichtrisiko des Krankenhauses im Rahmen der pflegerischen und medizinischen Betreuung durch nachgeordnete Ärzte ist hingegen durch die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses abgedeckt.

Diese Abgrenzung der Pflichtenkreise führt im Schadensfalle fast immer zu Zuständigkeitsstreitigkeiten und Schuldzuweisungen. Falls möglich empfiehlt es sich daher, den Haftpflichtversicherungsschutz für die stationäre Belegarzttätigkeit beim Haftpflichtversicherer des Krankenhauses mit einzudecken. Ist dies nicht möglich, ist zwingend auf die Anzeige der Tätigkeit beim eigenen Versicherer zu achten.

Der BGH hat Ausnahmen zu den o.g. Grundsätzen zugelassen. So kann es in Grenzfällen zu Abgrenzungsproblemen kommen. So haftet der Belegarzt etwa gleichwohl für Fehler, die vom Pflegepersonal außerhalb des eigentlichen pflegerischen Bereichs gemacht werden, wenn diese die Kompetenz übersteigende Aufgabe der Pflegekraft vom Belegarzt zugewiesen wurde. Auch in diesen Fällen kann der Belegarzt jedoch durch Anzeige der Tätigkeit beim eigenen Versicherer zumindest den nötigen Mindestschutz vor persönlicher Inanspruchnahme erlangen.

All dies setzt selbstverständlich voraus, dass der behandelnde Arzt überhaupt eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Verwundern mag in diesem Zusammenhang, dass es tatsächlich noch behandelnde Ärzte in dieser Republik gibt, die ohne gültige Berufshaftpflichtversicherung behandeln.