Der Auszubildende obliegt einem Wettbewerbsverbot, BAG Urteil vom 20. September 2006 - 10 AZR 439/05

Arbeit Betrieb
03.10.20061781 Mal gelesen

Das in § 60 HGB gesetzlich normierte Wettbewerbsverbot gilt grundsätzlich nur für den Handlungsgehilfen. Der kaufmännische Angestellte darf ohne Einwilligung des Arbeitgebers weder ein Handelsgewerbe betreiben, noch in dem Handelszweig seines Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Wer Handlungsgehilfe ist bestimmt prinzipiell § 59 HGB, also diejenigen, die in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienst angestellt sind. Fraglich war also, ob Auszubildende, unter Umständen von dem Rechtsgedanken des § 60 HGB, erfasst werden. Darüber hatte nunmehr das BAG im Urteil vom 20. September 2006 - 10 AZR 439/05 zu entscheiden.

Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zu Grunde: "Der Beklagte absolvierte bei der Klägerin, einem Finanzdienstleistungsunternehmen, seit dem 15. Juni 2000 eine Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann. Im Rahmen der Ausbildung wurde er damit betraut, Kunden der Klägerin aufzusuchen, Anträge für Versicherungen aufzunehmen und an die Klägerin weiterzuleiten. Im Dezember 2002 erhielt die Klägerin Hinweise, dass der Beklagte Versicherungsverträge für Versicherungsunternehmen vermittelte, die mit der Klägerin in keinen Geschäftsbeziehungen standen. Nachdem das Ausbildungsverhältnis auf Wunsch des Beklagten zum 31. Dezember 2002 beendet worden war, eröffnete er im September 2003 eine Generalvertretung für eines dieser Versicherungsunternehmen" (zit. aus der Pressemitteilung des BAG Nr.58/06).

Der Auszubildende wurde nunmehr durch seinen ausbildenden Betrieb auf Auskunft in Anspruch genommen. Sodann wurde er auf Schadensersatz aufgrund der dem ausbildenden Betrieb (Arbeitgeber) entgangenen Abschluss- und Bestandsprovisionen aus den Versicherungsverträgen in Anspruch genommen.

Erstinstanzlich hatte das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 26. Mai 2005 - 7 Sa 735/03 - ) in der Rechtsmittelinstanz der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision des Auszubildende am BAG blieb erfolglos. Das BAG weist darauf hin, dass ein Auszubildender während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses keinen Wettbewerb zu Lasten seines ausbildenden Arbeitgebers betreiben darf.

Im Ergebnis dürfte die Entscheidung denRechtsgedanken des § 60 HGB erfassen und die gesetzgeberischeWertung widerspiegeln, wenngleich in der Literatur abweichendeAuffassungen vertreten wurden (so z.B. Schmalenberg, in Tschöpe,Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2004, Teil 2 A, Rdnr. 270; allerdings mitHinweis auf die Pflichten nach dem BiBiG).

 

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