Der Aufkleber „Dieser Betrieb produziert Altersarmut “ ist von Meinungs- und Koalitionsfreiheit gedeckt

Der Aufkleber „Dieser Betrieb produziert Altersarmut “ ist von Meinungs- und Koalitionsfreiheit gedeckt
18.04.2013412 Mal gelesen
In der Auseinandersetzung zwischen Gewerkschaft und Unternehmer sind in scharfer Form ausgetragene Differenzen von der der Koalitionsfreiheit gedeckt und müssen von der Gegenseite hingenommen werden, auch wenn sie polemisch geäußert werden, meint das Arbeitsgericht Eisenach.

Zwei Unternehmerinnen unterhalten auf einem Betriebsgelände einen metallverarbeitenden Gemeinschaftsbetrieb. Im November 2012 führte die Gewerkschaft die Aktionswoche "gute Arbeit - gut in Rente" durch. Hierbei fanden Aktionen der Gewerkschaft, die sich gegen die Altersarmut richteten, vor verschiedenen Betrieben statt,.

So wurde von der Gewerkschaft auch vor dem Betriebszaun der beiden Unternehmerinnen ein Transparent mit der Aufschrift: "Dieser Betrieb produziert Altersarmut!" aufgestellt. Dort befand sich der Text: "Nach statistischer Erhebung der Bundesregierung braucht man zur Absicherung der Grundsicherung im Alter, bei 45 Beschäftigtenjahren einen rechnerischen Stundenlohn von 10,36 €." Ferner wurden Transparente vor dem Betriebszaun aufgestellt mit den Aufschriften:

"Arbeit: Sicher und fair!" und "Stadtbekannter Altersarmutsbetrieb".

Auf der Internetseite der Gewerkschaft wurde der Betrieb der Unternehmerinnen ebenso betitelt.

Die Unternehmerinnen begehren von der Gewerkschaft die Unterlassung der Aktionen und machen diesen Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung vor Gericht geltend. Sie sehen sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Die Gewerkschaft beruft sich auf die verfassungsmäßig gewährleistete Koalitionsfreiheit.

Das Gericht lehnt den Antrag der Unternehmerinnen auf Erlass der einstweiligen Verfügung ab.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht finde seine Grenzen in den Rechten anderer, wie dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, welches  auch nicht uneingeschränkt gelte. Wenn auf Seiten des Persönlichkeitsschutzes ins Gewicht fallen könne, ob von Form oder Inhalt der Meinungsäußerung eine Prangerwirkung ausgehe, sei eine Abwägung erforderlich, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von der Äußerung ausgehen können. Um unerlaubte Schmähkritik handle es sich nur dann, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund stehe. Auch sei bei der Abwägung zu beachten, dass insbesondere das Grundrecht der Koalitionsfreiheit sehr weitreichend ist. In der öffentlichen Auseinandersetzung zwischen Gewerkschaften und Unternehmen muss daher wegen der Koalitionsfreiheit auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird.

Um entsprechende Wirkung zu erzielen, seien Plakate mit kurzer prägnanter Wortwahl ausgestattet und eventuell bildhaft unterlegt. Ein Plakat muss dementsprechend einprägsam sein. Dies erlaube die Koalitionsfreiheit. Die hier seitens der Unternehmerin angegriffenen Formulierungen sind dementsprechend plakativ und weisen auf gewisse Umstände hin. Sie sind aber nicht als unerlaubte Schmähkritik anzusehen, sondern von der Koalitionsfreiheit gedeckt.

Nach alledem war der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

(Quelle: Arbeitsgericht Eisenach, Urteil vom 21.11.2012;  3 Ga 11/12)

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