Der Anwendungsbereich des § 2069 BGB

Familie und Ehescheidung
02.06.20082160 Mal gelesen
Nicht selten versäumt es der Erblasser, in letztwilligen Verfügungen eine Regelung für den Fall zu treffen, dass ein Erbe vor dem Erbfall verstirbt oder später das Erbe ausschlägt. In diesen Fällen greift die Auslegungsregel des § 2069 BGB, die folgenden Wortlaut hat:

Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.

Beispiel: Der Erblasser hat in seinem Testament seinen Sohn mit einer Erbquote in Höhe von 1/4 des Nachlasses bedacht. Der Sohn stirbt jedoch noch vor seinem Vater. Hat es der Erblasser versäumt, sein Testament an diese neuen Umstände anzupassen und ist kein anderer Wille erkennbar, erhalten die Kinder des als Erbe eingesetzten Sohnes, also die Enkel des Erblassers, das Viertel vom Nachlass. § 2069 BGB soll somit dem typischen hypothetischen Willen des Erblassers gerecht werden und eine entsprechende Lücke in der letztwilligen Verfügung schließen.

Die Vorschrift gilt für letztwillige Verfügungen (Testament und Erbvertrag), und zwar sowohl für die Erbeinsetzung als auch die Zuwendung eines Vermächtnisses.

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