Der Anspruch und dessen Einklagung auf Kita bzw. Kindertagesstätte und Kindergarten nach § 24 SGB VIII.

Staat und Verwaltung
30.04.2014587 Mal gelesen
Seit dem 01.08.2013 haben Eltern einen gesetzlichen Anspruch auf die Betreuung ihres Kindes bis zum Schuleintritt in einer Betreuungseinrichtung. Die faktischen Voraussetzungen aber fehlen. Klage ist geboten.

Es besteht eine erhebliche Unterversorgung an Plätzen, die das statistische Bundesamt 2012 mit ca. 200.000 beziffert hat und immer noch sechsstellig sein dürfte.

Der Wortlaut der Vorschrift lautet:

"§ 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder

2. die Erziehungsberechtigten

a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,

b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder

c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.

Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt."

Viele Eltern wenden sich telefonisch direkt an die Betreuungsstätten oder an die Rathäuser ihres Wohnortes und erhalten keine Informationen oder Absagen bzw. nur Mitteilungen von Allgemeinplätzen.

Der Antrag ist schriftlich dokumentiert bei der für Sie zuständigen Kommune oder dem für Sie zuständigen Landkreis zu stellen und zwar beim Jugendamt bzw. Amt für Jugend und Familie und zwar zeitnah. Der Anspruch steht zwar dem Kind zu, muß aber naturgemäß vom Erziehungsberechtigten geltend gemacht werden. Der Anspruch ist gerichtet auf die Möglichkeit des Besuchs einer ortsnahen Einrichtung. Zwar sieht das Gesetz keine konkrete Antragsfrist vor. Trotzdem sollten Sie mindestens 3 Monate, noch besser 6 Monate, bevor Sie den Platz benötigen, einen entsprechenden Antrag stellen.

Das Amt muß dann reagieren. Weist es Ihnen einen Kindertagesstättenplatz zu oder teilt es Ihnen eine Tagespflege mit, ist zu prüfen, ob diese den Anforderungen entsprechen. Gehen Sie davon aus, daß Sie eine Absage erhalten. Je nachdem, ob solche Mitteilungen als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind, ist in bestimmten Fristen der Verwaltungsgerichtsweg zu beschreiten, ggf. im Eilverfahren. Eine Klage ist gerichtet auf Zulassung zu einer bestimmten Tageseinrichtung oder auch die Bereitstellung eines Platzes in der Form der allgemeinen Leistungsklage. Reagiert die Behörde gar nicht, ist die Klage als Untätigkeitsklage einzureichen und empfehlenswerter Weise immer auf Einklagung des Rechtsanspruches aus § 24 SGB VIII.

Es ist noch streitig, ob nach Ablauf der entsprechenden Fristen noch eine Klage auf Erlass eines durch Zeitablaufs erledigten Verwaltungsaktes statthaft ist. Andererseits ist insbesondere im Hinblick auf etwaige Amtshaftungsansprüche eine Klage vor dem Verwaltungsgericht zu empfehlen.

Wenn Sie wegen der Betreuung Ihren Arbeitsplatz nicht antreten können, können Sie Verdienstausfall einklagen, oder die Betreuung privat organisieren und die Kosten einklagen. Kann nämlich die Kommune keinen bedarfsgerechten Platz anbieten, wandelt sich der Anspruch auf Bereitstellung eines Platzes in einen Kostenerstattungsanspruch um. Dies ist aber nur aussichtsreich, wenn Sie vorher vor dem Verwaltungsgericht geklagt haben. Hier sind Schadensminderungspflichten zu beachten.

Wichtig ist darauf zu achten, welche Rechtsschutzversicherung Sie haben. Ältere Verträge beschränken den Rechtsschutz in Verwaltungssachen oft nur auf verkehrsrechtliche Fälle. Dann müssen Sie alle Rechtsverfolgungskosten zunächst selbst zahlen. Neuere Verträge übernehmen geben auch Rechtsschutz in privaten Angelegenheiten. Insbesondere weil bei jeder Altersstufe und jedem Kind ein neuer Versicherungsfall eintreten würde, sollten Sie Ihre Verträge sorgfältig prüfen und ggf. wechseln.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de