Der Anspruch einzelner Gesellschafter auf die Verlegung einer Gesellschafterversammlung

Der Anspruch einzelner Gesellschafter auf die Verlegung einer Gesellschafterversammlung
23.11.20162484 Mal gelesen
Es ist nicht immer leicht einen Termin für eine anstehende Gesellschafterversammlung zu finden, der tatsächlich allen Gesellschaftern passt. Unter welchen Umständen ein verhinderter Gesellschafter die Verlegung fordern kann, hat kürzlich das OLG Jena klar gestellt.

Bei eigener Betroffenheit ist das Teilnahmeinteresse oft besonders hoch

Es gibt solche und solche Gesellschafterversammlungen. In einigen Fällen sind die Betroffenen froh, wenn sie sich vor der Teilnahme an einer Gesprächsrunde über langweilige Themen mit schlechtem Kaffee und noch schlechteren Keksen drücken können. Selbstverständlich gibt es aber auch solche, bei denen bedeutsamere Themen besprochen werden. Regelmäßig haben Gesellschafter mindestens dann ein großes Interesse an der Teilnahme, wenn die zu besprechenden Tagesordnungspunkte sie selbst und ihre Stellung in der Gesellschaft betreffen.

Die Terminfestsetzung kann sehr schwierig sein

Je größer dabei die Zahl der Gesellschafter, umso schwieriger ist es oft, einen Termin zu finden, der mit den Terminkalendern aller Beteiligten vereinbar ist. Wie viel Rücksicht dabei auf die einzelnen Gesellschafter genommen werden muss hängt vom konkreten Einzelfall ab. Zu der Frage unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter die Verlegung der Gesellschafterversammlung fordern kann, hat kürzlich das Oberlandesgericht Jena Stellung bezogen.

Einzelne Gesellschafter dürfen nicht durch bestimmte Terminierung benachteiligt werden

Das Gericht betonte die Bedeutung des Teilnahmerechts der einzelnen Gesellschafter. Insbesondere bei kleineren Gesellschafterzahlen, bei dem es umso leichter ist einen passenden Termin zu finden, sollten die Teilnahmerechte aller Gesellschafter berücksichtigt werden.

Dabei spielt es eine große Rolle wie sehr die zu fassenden Gesellschafterbeschlüsse die Beteiligung der einzelnen Gesellschafter und damit ihre berufliche Zukunft beeinflussen können.

Auch der Grund der Verhinderung ist zu beachten. Gerade wenn die Verhinderung an der Teilnahme nicht auf ein eigenes Verschulden zurückzuführen ist, darf die Terminfestsetzung nicht "willkürlich" oder "schikanös" erfolgen.

Verhinderung muss rechtzeitig angekündigt werden

Der betroffene Gesellschafter selbst hat seine Mitgesellschafter rechtzeitig und unter Angabe eines nachvollziehbaren Grundes über seine Verhinderung in Kenntnis zu setzen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, hat er einen Anspruch auf die Verlegung der Gesellschafterversammlung. Ausnahmsweise kann nur die besondere Dringlichkeit der Angelegenheit das Teilnahmerecht der Gesellschafter verdrängen. Im konkreten Einzelfall muss dann zwischen den durch eine Verschiebung drohenden Nachteilen zu Lasten der Gesellschaft und dem berechtigten Interesse des verhinderten Gesellschafters an der Teilnahme abgewogen werden.

Bei Unterlaufung des Teilnahmerechts droht Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse

Für den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte die Wertung des OLG zur Folge, dass bei der Durchführung der Gesellschafterversammlung in Abwesenheit der klagenden Gesellschafterin deren Teilnahmerecht verletzt wurde, sodass die Richter die gefassten Beschlüsse, soweit sie die Beteiligungsverhältnisse der Klägerin betrafen, kurzerhand als nichtig erklärten.

Um die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen zu gewährleisten, sollte neben den diversen formellen Anforderungen an die Einberufung und Durchführung der Gesellschafterversammlung also auch immer das Teilnahmerecht der einzelnen Gesellschafter berücksichtigt werden. Im Zweifel ist es daher immer besser auf die Interessen aller Gesellschafter Rücksicht zu nehmen.

Weitere Informationen zum Thema Gesellschafterversammlung und Gesellschafterbeschluss finden Sie hier:

http://www.rosepartner.de/gesellschafterbeschluss.html

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