Der Anspruch des Beamten auf betriebliches Eingliederungsmanagement

Staat und Verwaltung
15.07.20141801 Mal gelesen
Regelmäßig taucht die Frage auf, ob erkrankte Beamte einen Rechtsanspruch auf Wiedereingliederung haben. Diese Frage ist nicht unberechtigt. Denn beamtenrechtlich ist ein solcher Rechtsanspruch nicht explizit geregelt.

§ 46 Abs. 4 BBG bestimmt zwar u.a., dass Beamtinnen und Beamte verpflichtet sind, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für die erforderlichen gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen. Für den einzelnen Beamten ergeben sich daraus unmittelbar zunächst nur Pflichten. Die Vorschrift besagt aber nichts über ein Recht des Beamten, eine Wiedereingliederungsmaßnahme einfordern zu können.

Die Regelungen über die Wiedereingliederung finden sich im Sozialgesetzbuch IX, Kapitel 4 "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation," § 28. Danach sollen, wenn arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und sie durch eine Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden können, die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen entsprechend dieser Zielsetzung erbracht werden. Das Gesetz trifft an dieser Stelle aber keine näheren Bestimmungen, wer für die Wiedereingliederung verantwortlich und wie diese auszugestalten ist. Nach herrschender Auffassung lässt sich der Anspruch wie folgt begründen:

1. Schwerbehinderte und gleichgestellte Beamte

Arbeitsrechtlich ist ein Rechtsanspruch auf Wiedereingliederung für Schwerbehinderte Arbeitnehmer anerkannt. Das Bundesarbeitsgericht stützt diesen Anspruch auf § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX. Danach haben die schwerbehinderten Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Das BAG stellt in einem Urteil vom 13.6.2006 (9 AZR 229/05) fest, dass § 84 SGB IX eine Präventionspflicht enthalte, die den Arbeitgeber verpflichtet, zur Beseitigung personenbedingter Schwierigkeiten interne Stellen und externen Sachverstand einzuschalten, um das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft fortsetzen zu können. § 84 Abs. 2 SGB IX schreibe bereits bei einer länger als sechs Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit die Einleitung eines besonderen "Eingliederungsmanagements" vor, um das Ziel der Überwindung der Arbeitsunfähigkeit noch frühzeitiger erreichen zu können.

 

Diese arbeitsrechtlichen Grundsätze lassen sich ohne weiteres auch auf schwerbehinderte Beamte übertragen. Die im SGB IX enthaltenen Pflichten gelten nicht ausschließlich für private Arbeitnehmer oder Arbeitgeber. Das Gesetz trennt nicht scharf zwischen Arbeitnehmern/Arbeitgebern einerseits und Beamten/Dienstherren andererseits. Es fasst unter dem Begriff "Arbeitgeber" sowohl private, als auch öffentliche Arbeitgeber zusammen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). "Arbeitsplätze" sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden (§ 73 Abs. 1 SGB IX). Soweit das Gesetz den "Arbeitgeber" verpflichtet, gilt diese Verpflichtung auch für den öffentlichen Dienstherren. Daraus lässt sich schließen, dass die im SGB IX enthaltenen Rechte und Pflichten auch für Beamte und deren Dienstherren gelten.

2. Einfach behinderte Beamte

Für diesen Personenkreis lässt sich das Recht auf Wiedereingliederung nicht unmittelbar aus dem SGB IX ableiten. In diesem Rahmen ist jedoch die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie des Rates der Europäischen Union zu beachten (Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf). Gemäß Art. 5 dieser Richtlinie muss ein Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Das Recht der Europäischen Union differenziert in diesem Zusammenhang nicht zwischen Schwerbehinderten im Sinne der deutschen Sozialgesetzgebung und einfach behinderten Menschen. Die Richtlinie ist deshalb grundsätzlich auch auf einfachbehinderte Personen anwendbar.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat in einem Urteil vom 29.02.2008 (9 E 941/07) die Anwendbarkeit dieser Richtlinie auf Beamtenverhältnisse ausdrücklich anerkannt. Das Urteil ist rechtskräftig, denn das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Revision des Dienstherrn durch Urteil vom 26. März 2009 (2 C 46/08) zurückgewiesen. In dem Verfahren hatte sich ein Beamter gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gewandt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hob die Verfügung auf. In den Entscheidungsgründen wird u.a. ausgeführt, dass das Prinzip "Rehabilitation vor Versorgung" in das Ermessen des Dienstherrn gestellt sei. Dieses Ermessen sei jedoch eng begrenzt und müsse im Regelfall so ausgeübt werden, dass anstelle der Zurruhesetzung die Übertragung eines anderen Amtes erfolgt, soweit vorhanden und besetzbar. Nur in besonderen, atypischen Ausnahmefällen darf von dieser Regel abgewichen werden. Die beamtenrechtlichen Bestimmungen seinen im Übrigen im Lichte des Art. 5 RL 2000/78/EG zugunsten des Beamten eng auszulegen, da nur so den entsprechenden Anforderungen der RL genügt werden kann. Die Richtlinie gelte unter anderem für alle in unselbstständiger Erwerbsarbeit Tätigen und damit auch für Beamte.

3. Erkrankte Beamte ohne Behinderung

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 05.06.2014 (2 C 22.13) entschieden, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei krankheitsbedingten Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (im Folgenden: BEM) anzubieten (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX), auch gegenüber Beamten gilt. Das BEM ist aber keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Das BEM und das Dienstunfähigkeitsverfahren seien vom Gesetzgeber nicht miteinander verzahnt worden, so dass sich aus dem Unterlassen eines BEM keine unmittelbaren Auswirkungen für die Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung ergeben.

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts 

Das vollständige Urteil liegt noch nicht vor.


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