Der Anspruch auf Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht vererbbar

Der Anspruch auf Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht vererbbar
13.02.2017178 Mal gelesen
Auch aus § 7 Satz 1 BDSG folgt keine Anspruchsgrundlage

Der Anspruch auf Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht vererbbar

Dies hat der BGH durch Urteil vom 29.11.2016 (VI ZR 530/15) entschieden.

Folgendes war passiert:

Die an Krebs verstorbene Mutter der Klägerin nahm zu ihren Lebzeiten die beklagte Krankenkasse auf Übernahme von Kosten für eine Hyperthermietherapie in Anspruch. Die Beklagte holte hierzu ein Gutachten ein, welches empfahl, eine Kostenübernahme abzulehnen.

Die Beklagte legte dieses Gutachten, das die Krankengeschichte der Mutter der Klägerin detailliert darstellte, in drei anderen Gerichtsverfahren als Argumentationshilfe vor, ohne hierüber eine Einwilligung eingeholt zu haben. In den verwendeten Exemplaren war zwar der Name der Mutter am Anfang des Gutachtens unkenntlich gemacht, so dass nur ihr Geburtsdatum zu lesen war. Im Text der ersten Seite war dies jedoch nicht geschehen, so dass Vor- und Nachname der Mutter dort lesbar waren.

Die Klägerin  machte wegen einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht als Erbin ihrer verstorbenen Mutter einen Anspruch auf Geldentschädigung aus übergegangenem Recht geltend. Ihre Klage war in erster und zweiter Instanz erfolglos.

Auch der Revision der Klägerin war kein Erfolg beschieden.

Zu Recht sei ein Anspruch der Klägerin auf Geldentschädigung verneint worden, so der BGH. Zutreffend habe das Berufungsgericht dargelegt, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes grundsätzlich nicht vererblich sei, da er aufgrund seiner überwiegenden Genugtuungsfunktion und seinem hieraus folgenden höchstpersönlichen Charakter an den in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten gebunden sei.

Zutreffend habe das Berufungsgericht auch einen Anspruch auf Grundlage von § 7 BDSG verneint. Die Auslegung der Vorschrift spreche dafür, dass sie nicht auf immeraterielle Schäden anwendbar sei.

Mangels Anwendbarkeit der hier allein in Frage kommenden Richtlinie 95/46/EG sei vorliegend auch für eine richtlinienkonforme Auslegung kein Raum.

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