Der Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren - Befragung von Beschuldigten und Zeugen

anwalt24 Fachartikel
01.03.20112701 Mal gelesen
Vorgehen gegenüber Bußgeldstellen, Polizei- und Strafverfolgungsbehörden

Das rechtsstaatliche Verfahren gebietet vor Erlaß einer straf- oder bußgeldbewehrten Sanktion stets die Gewährung rechtlichen Gehörs (Anhörung).

Gerade bei Vorwürfen mit erheblichen Rechtsfolgen sollten Sie sich des Beistands eines Rechtsanwalts versichern. Erst durch seine Akteneinsicht erhalten Sie die Möglichkeit, adäquat auf die Ihnen gemachten Vorwürfe zu reagieren. In Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten sind die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht gem. § 46 OWiG Spezialregelungen entgegenstehen. Das bedeutet, daß im Bußgeldverfahren für die Akteneinsicht die §§ 147, 406e, 475 StPO und im weiteren die übrigen Vorschriften der Strafprozessordnung beachtet werden müssen.

Sofern Sie auf vermeintlich frischer Tat betroffen werden, sind Angaben gegenüber der Polizei nicht zu empfehlen. Bedenken Sie, daß die Strafverfolgungsbehörden dem Tatnachweis Vorschub zu leisten gedenken, nicht dem Nachweis Ihrer Unschuld. Sie sind weder verpflichtet, sich gegenüber der Polizei zu äußern, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten, noch der Polizei die Haustür zu öffnen oder den Ermittlungsbehörden ohne Durchsuchungsbeschluß Einlaß zu gewähren. Ist der Vernehmung des Betroffenen durch einen Polizeibeamten nicht der Hinweis vorangegangen, daß es ihm freistehe sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, dann dürfen Äußerungen, die er in dieser Vernehmung gemacht hat, später bei Gericht nicht verwertet werden. In jedem Fall besteht jedoch die Pflicht, wahrheitsgemäß die Personalien anzugeben. Dies gilt selbst dann, wenn der Betroffene meint, nichts mit dem Verkehrsverstoß zu tun zu haben.

Bei sog. Kennzeichenanzeigen versendet die Bußgeldstelle i.d.R. einen Anhörungsbogen oder der Halter des betroffenen Kfz bekommt zunächst einen Zeugenfragebogen und wird als Zeuge aufgefordert, Angaben zum fraglichen Fahrer zu machen. Von voreiligen Angaben zur Sache ist dabei abzuraten, insbesondere aus Verjährungsgründen. Dies ist einzelfallbezogen am besten mit Ihrem Rechtsanwalt abzustimmen. Gerade die oft vorschnelle Angabe, man mache als Angehöriger von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, kann die Ermittlungen auf das familiäre Umfeld des Zeugen ausdehnen.

Lassen Sie sich nicht durch die Drohkulisse der Auflage eines Fahrtenbuches einschüchtern. Dies kann die Behörde nicht ohne weiteres anordnen, da zunächst alle angemessenen und möglichen Nachforschungen zur Ermittlung des Fahrers ohne Ergebnis durchgeführt worden sein müssen und eine Befragung des Halters innerhalb des zumutbaren Erinnerungszeitraums von zwei Wochen nach dem fraglichen Verstoß zu erfolgen hat, sofern nicht die Fahrzeugüberlassung dokumentiert wurde (z.B. Firmenfahrzeuge). 

Wenn auf einen Anhörungs- oder Zeugenbefragungsbogen nicht reagiert bzw. die Fahrereigenschaft bestritten wird, kann die zuständige Stelle z.B. mit Versenden eines erneuten Anhörungsbogens oder einer Vorladung reagieren, die Wohnadresse des Halters aufsuchen, Familienmitglieder, Arbeitskollegen oder Nachbarn des Halters befragen oder Beweisfotos mit Pass- oder Personalausweisregister vergleichen.

I.d.R. sind Einlassungen ohne Kenntnis der Akte stets nachteilig, da eine einmal getätigte Äußerung sich in der Akte befindet. Ihr Verhalten bestimmt im Wesentlichen den weiteren Gang und Ausgang des Verfahrens.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

e-mail: kanzlei@rechtsanwalthesterberg.de