Denecke, von Haxthausen & Partner erwirken einstweilige Verfügung beim Landgericht Berlin, Beschluss vom 23.03.2010, 16 O 151/10, 40.000 EUR Streitwert

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31.03.20101831 Mal gelesen
Haben Sie auch von den Rechtsanwälten Denecke, von Haxthausen & Partner, Reinhardtstr. 52, 22301 Hamburg eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten, etwa weil Sie urheberrechtlich geschützte Musikwerke des Interpreten Marius Müller-Westernhagen öffentlich zugänglich gemacht haben sollen? Dann sollten Sie auf die Abmahnung in jedem Falle fristgerecht regieren! Andernfalls könnte eine ähnliche einstweilige Verfügung gegen Sie ergehen. Die Einzelheiten:



"(?) wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet:

1. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, urheberrechtlich geschützte Musikwerke des Interpreten Marius Müller-Westernhagen, insbesondere das Musikwerk "Williamsburg" mit den 12 Titeln

"Hey, Hey",
"Schinderhannes",
"Mit beiden Füssen auf dem Boden",
"Komm schon",
"Liebeswahn?,
"Typisch Du",
"Zu lang allein",
"Wir haben die Schnauze voll",
"Heute Nacht",
"Liebe stinkt",
"Ein Mann zwischen den Zeilen",
"Aus Dir Mutter",

ohne die hierzu erforderlichen Rechte innezuhalten, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, im Rahmen der Teilnahme an sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerken zum Herunterladen anzubieten oder selbst herunterzuladen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen:

Der Verfahrenswert wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe
Die Antragstellerin hat Folgendes glaubhaft gemacht:

Sie ist die Inhaberin der Tonträgerrechte an dem Tonträger mit dem Titel "Williamsburg". Ein Nutzer mit der IP-Adresse XXXXX bot am 1. November 2009 um 19:21:24 Uhr den genannten Tonträger mit den im Tenor genannten einzelnen Musikstücken über das Peer-to-Peer Netzwerk "eKad" an. Der Antragsgegner war zu dieser Zeit Nutzer der IP-Adresse.

Dies löst den Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 85 Abs. 1, 19a UrhG, weil der Antragsgegner das nach § 85 UrhG geschützte Recht des Tonträgerherstellers durch die öffentliche Zugänglichmachung des geschützten Werks in einer Tauschbörse verletzt hat.

Die für den Unterlassungsanspruch als Voraussetzung erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem Verletzungsgeschehen; sie hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH GRUR 1985, 155, 156 = MW 1985, 191, 191 Vertragsstrafe bis zu ... I - m. w. N.).

Der Anspruch ist auch dringlich, weil die Verletzung der absoluten Rechte der Antragstellerin weiterhin droht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der festgesetzte Verfahrenswert entspricht zwei Dritteln des Wertes der Hauptsache (vgl. WRP 2005, 368, 369) und erscheint angesichts des Umstands angemessen, dass einerseits einzelne Kopie ins Netz gestellt wurde und andererseits diese Kopie theoretisch unbegrenzt vervielfältigt werden kann.

Bei der Fassung des Tenors hat die Kammer von § 938 ZPO Gebrauch gemacht, ohne dass eine Teilzurückweisung in der Sache verbunden wäre." 

Fazit:
Lassen Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist auf keinen Fall vertreichen. Auch auf diese einstweilige Verfügung muss reagiert werden.

Denecke von Haxthausen Partner Abmahnung - Kanzlei Gerstel

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  • Abmahnung Bohry (Viktor Bohry)
  • Abmahnung Braune & Partner
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