Deikon GmbH i.L

Aktien Fonds Anlegerschutz
14.08.2015201 Mal gelesen
Deikon GmbH i.L. – anlegerfreundliche Urteile gegen die Sicherheitentreuhänderin OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2015, Az. I-9 U 175/13

Bereits mehrfach hat das Oberlandesgericht Dresden die Kanzlei CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB als Sicherheitstreuhänderin der Deikon Anleihen zu Schadensersatz verurteilt.Das Oberlandesgericht Dresden hatte entschieden, dass diese Beklagte gemäß §§ 328, 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des Zeichnungsschadens unter Anrechnung der Zinsausschüttungen sowie auf entgangenen Gewinn und Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten haftet, weil sie nicht für die prospektgemäße Umsetzung des Sicherheitenkonzeptes Sorge getragen oder - sofern dies nicht möglich gewesen sein sollte - den Klägern beim Erwerb der Hypothekenanleihen nicht auf die Abweichung von diesem Sicherheitenkonzeptes hingewiesen und die Weiterleitung des Anlagebetrages verweigert hat.


Dabei wurde die Revision vom OLG Dresden nicht zugelassen 

Für die Anleger in Anbetracht dieser positiven obergerichtlichen Entscheidung die absolute zehnjährige Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen zu beachten ist. Andernfalls gehen sämtliche Schadenersatzansprüche unter.

Daher sollten die Anleger den Beginn und den Ablauf der absoluten Verjährungsfrist prüfen lassen.