Debcon fordert zur Zahlung verjährter Forderungen auf

Debcon fordert zur Zahlung verjährter Forderungen auf
25.07.20142960 Mal gelesen
In den letzten Tagen sind in unserer Kanzlei einige Anfragen wegen neuerlicher Zahlungsforderungen durch die Debcon GmbH eingegangen.

In den aktuellen Schreiben macht die Debcon GmbH (wieder einmal) alte Forderungen aus älteren Abmahnungen der Rechtsanwälte Urmann & Collegen (U C Rechtsanwälte), die im Auftrag verschiedener Rechteinhaber (z.B. DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH (nunmehr: FDUDM2 GmbH), Multi Media Verlag GmbH,  INO Handels & Vertriebs GmbH) ausgesprochen wurden.

Wie üblich werden recht kurze Fristen für den Ausgleich der Forderung, jeweils in Höhe von 1.286,80 Euro, gesetzt. Das interessante an den Zahlungsaufforderungen: sie beziehen sich zu einem großen Teil auf Abmahnungen aus dem Jahr 2010 und umfassen damit auch Forderungen, hinsichtlich derer zwischenzeitlich (teilweise) Verjährung eingetreten ist.

Im Jahr 2010 war es üblich, dass in vielen Abmahnungen pauschale Vergleichsbeträge ohne Aufschlüsselung in Anwaltskosten und Schadenersatzbeträge vorgenommen wurde. Insoweit gelten unterschiedliche Verjährungsfristen: die geltend gemachten Anwaltskosten verjähren gem. § 195 BGB binnen 3 Jahren, für die Schadenersatzansprüche hingegen gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren gem. §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB.

Damit steht fest, dass jedenfalls ein Teil der Ansprüche von der Verjährung betroffen ist und bei Erheben der Verjährungseinrede dieser Teil der Zahlung nicht mehr begehrt werden kann. Hinsichtlich der Schadenersatzansprüche andererseits wäre jeweils ein Verschulden des Anschlussinhabers erforderlich, denn Schadenersatz gibt es nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Mit anderen Worten: der jeweilige Anschlussinhaber muss als Täter haften. Insoweit bestehen aber mittlerweile deutlich bessere Möglichkeiten zur Verteidigung selbst im Falle eines gerichtlichen Verfahrens, da in vielen Fällen nach neuerer Rechtsprechung des BGH schon die früher allgegenwärtige vermutete Haftung des Anschlussinhabers nicht mehr greift und dann ein Nachweis durch den Kläger zu führen ist.

Im Einzelfall gilt (wie immer): eine konkrete Empfehlung für das weitere Vorgehen kann erst nach anwaltlicher Beratung erteilt werden, so dass ggf. eine solche in Anspruch genommen werden sollte.

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Rechtsanwalt Matthias Lederer
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