Vergaberecht: Vorschläge für einen Rechtsschutz unterhalb der EU-Schwellenwerte...

Im Wesentlichen beinhaltet die Stellungnahme des DAV vom 12. April 2010 -Nr. 17/10- folgendes:
1. Auch unterhalb der Schwellenwerte muss die Rechtsprechung einheitlich sein und deshalb das Europarecht berücksichtigen
2. Verfahrenseffizienz und eine starke Betonung des Beschleunigungsgrundsatz müssen zu Verfahrenserleicheiterungen beim Nachprüfungsverfahren führen ohne das materielle Prüfungsrecht einzuschränken.
3. Ein effektiver Rechtsschutz erfordert Vorabinformationen gem. § 101a GWB vor Zuschlagserteilung auch unterhalb der Schwelle.
4. Unterhalb von 10.000 Euro netto Auftragswert soll ein Nachprüfungsverfahren ausgeschlossen sein.
ZPO nicht in jeder Hinsicht geeignet
Der DAV hält "die für das Verfügungsverfahren geltenden Verfahrensvorschriften der ZPO insbesondere zur Darlegungs- und Beweislast und den zulässigen Beweismitteln (Glaubhaftmachung) zudem nicht in jeder Hinsicht geeignet, eine effiziente Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewährleisten." Vergabekammern und Zuweisung an die Oberlandesgerichte
Der DAV ist der Auffassung "das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern und Oberlandesgerichten in der Praxis erprobt seien. Eine Aufspaltung des Vergaberechtsschutzes durch Verweisung unterschwelliger Vergaben auf den allgemeinen Zivilrechtsweg oder den Verwaltungsrechtsweg ist aus Sicht des DAV daher nicht zu begrüßen."
Vorprüfungen zur Entlastung der Gerichtsbarkeit
"Da schon im Bereich oberhalb der Schwellenwerte eine verwaltungsinterne Kontrolle durch die (justizähnlich ausgestalteten) Vergabekammern der richterlichen Kon-trolle vorgeschaltet ist, sollte erst recht unterhalb der Schwellenwerte eine entsprechende Vorprüfung vorgesehen werden, um die Gerichte zu entlasten."
Historie
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte dem Gesetzgeber mit Beschluss vom 13.06.2006 die Befugnis und Aufgabe zugewiesen, für Vergaben unterhalb der gemeinschaftsrechtlichen Schwellenwerte ein effizientes Rechtsschutzsystem einzurichten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG genügt.
CDU, CSU und FDP haben diese Aufgabe auch im Koalitionsvertrag vorgesehen mit der Verpflichtung 1_bis Ende 2010 einen Gesetzesentwurf für ein reformiertes Vergaberecht vorzulegen.
Burkhard Goßens - Rechtsanwalt - vCard
Bildnachweis: http://anwaltverein.de/
1) Vergaberecht (Auszug aus dem Koalitionsvertrag)
Die deutsche Wirtschaft braucht ein leistungsfähiges, transparentes, mittelstandsgerechtes
und unbürokratisches Vergaberecht. Zur Erleichterung des Zugangs
zu den Beschaffungsmärkten und zur Stärkung eines offenen und fairen Wettbewerbs
um öffentliche Aufträge soll das bestehende Vergaberecht reformiert und
weiter gestrafft werden. Ziel ist es, das Verfahren und die Festlegung der Vergaberegeln
insgesamt zu vereinfachen und transparenter zu gestalten. Wir stärken
die Transparenz im Unterschwellenbereich. Die Erfahrungen aus der Anhebung
der Schwellenwerte in der VOB und VOL werden evaluiert und die Ergebnisse bei
der Reform des Vergaberechts berücksichtigt. Zur Reform des Vergaberechts wird
ein wirksamer Rechtsschutz bei Unterschwellenaufträgen gehören. Ein Gesetzentwurf
für das reformierte Vergaberecht wird bis Ende 2010 vorgelegt.
Das Bauforderungssicherungsgesetz wird alsbald und umfänglich hinsichtlich der
Zielerreichung überprüft.
Die Zahlungsmoral der öffentlichen Hand muss deutlich verbessert werden. Die
2009 eingeführte Berücksichtigung vergabefremder Aspekte wird in ihren Wirkungen
geprüft und gegebenenfalls korrigiert.
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