Dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung - Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer entsteht ein Arbeitsverhältnis

Dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung - Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer entsteht ein Arbeitsverhältnis
11.01.2013579 Mal gelesen
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte kürzlich darüber zu entscheiden, welche Folge die dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung für das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers hat.

Die Arbeitnehmerüberlassung beruht auf folgendem Prinzip: Ein Unternehmen (Verleiher) überlässt die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer (Leih- oder Zeitarbeitnehmer) einem anderen Unternehmen (Entleiher). Dort erbringen die Leiharbeiternehmer ihre Arbeitsleistung. Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers ist jedoch weiterhin der Verleiher. Dieser überträgt aber sein Weisungsrecht an den Entleiher, der zu entscheiden hat, wie und wo der Leiharbeitnehmer in seinem Betrieb eingesetzt wird.

Die Arbeitnehmerüberlassung unterliegt den Voraussetzungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Diese soll den Leiharbeitnehmer vor Ausbeutung schützen.

Die Arbeitnehmerüberlassung bedarf zunächst der Erlaubnis. Ist keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vorhanden, führt dies dazu, dass zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis entsteht.

Desweiteren muss die Arbeitnehmerüberlassung nur vorübergehender Natur sein. Welche Folge es hat, wenn Leiharbeitnehmer auf Dauerarbeitsplätzen beschäftigt werden, wird durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht geregelt. Diese Frage hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg kürzlich in folgendem Fall zu entscheiden.

Der Entleiher betreibt Krankenhäuser. Das Krankenpflegepersonal, das er in den Krankhäuser einsetzt, wird von einem Verleihunternehmen beschäftigt. Das Verleihunternehmen gehört zum selben Konzern wie der Krankenhausbetreiber. Es verfügt über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Die Beschäftigung des Pflegepersonals erfolgt auf Dauerarbeitsplätzen, die nicht mit eigenem Stammpersonal besetzt werden.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verstoße. Die Arbeitnehmerüberlassung diene in diesem Fall nur dazu Lohnkosten zu senken und kündigungsschutzrechtliche Wertungen zu umgehen. Die Beauftragung des konzerneigenen Verleihunternehmens stelle einen "institutionellen Rechtsmissbrauch" dar. Werden Leiharbeitnehmer auf Dauerarbeitsplätzen beschäftigt, so sei dies nicht mehr von der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gedeckt. Die Folge sei, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher, dem Krankenhausbetreiber, und dem Leiharbeitnehmer zustande komme.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2013 - 15 Sa 1635/12)

Parallel dazu entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im selben Fall, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher nicht bestehe.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 -7 Sa 1182/12)

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