Dashcam - OLG Stuttgart läßt Aufnahmen als Beweismittel zu.

Datenschutzrecht
20.05.2016523 Mal gelesen
Dashcam-Aufnahmen können nach dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich verwertet werden (Beschl. v. 04.05.2016; AZ: 4 Ss 543/15).

Der 54. Deutsche Verkehrsgerichtstag hatte sich bereits im Januar 2016 mit dieser Thematik befasst. Angaben des Gerichts zufolge handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Fragestellung. Bereits die Bußgeldbehörde habe die Verwertbarkeit solcher Aufnahmen bei Verfahrenseinleitung zu prüfen. Aufgrund des Opportunitätsgrundsatzes (§ 47 OWiG) stehe es der Behörde frei, ein ausschließlich auf der Ermittlungstätigkeit von Privaten mittels einer Dashcam beruhendes Verfahren nicht weiter zu verfolgen. Das Gericht verlautbarte dazu  in einer Presseerklärung vom 18.05.2016:

"Der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart hat es in einem heute veröffentlichten Beschluss für grundsätzlich zulässig erachtet, in einem Bußgeldverfahren ein Video zu verwerten, das ein anderer Verkehrsteilnehmer mit einer "Dashcam" aufgenommen hat. Dies gelte jedenfalls für die Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten wie ... eines Rotlichtverstoßes an einer mindestens seit sechs Sekunden rot zeigenden Ampel."

Das Amtsgericht Reutlingen hatte deshalb gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 200 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Beweis konnte allein aufgrund eines Videos geführt werden, das ein anderer Verkehrsteilnehmer zunächst ohne Anlass mit einer Dashcam aufgenommen hatte. Das OLG Stuttgart bestätigte dieses Urteil. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde verworfen. Weitere Rechtsmittel stehen dem Betroffenen nicht zu.

Dabei hat das Gericht offen gelassen, ob bzw. unter welchen Umständen die Nutzung einer Dashcam durch einen Verkehrsteilnehmer gegen § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verstoße, der die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen nur in engen Grenzen zulasse. Denn jedenfalls enthalte § 6b, Abs. 3, Satz 2 BDSG kein Beweisverwertungsverbot für das Straf- und Bußgeldverfahren. Somit folge aus einem (möglichen) Verstoß gegen diese Vorschrift nicht zwingend eine Unverwertbarkeit der Videoaufnahme. Über die Verwertbarkeit sei vielmehr im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.

Daß das Amtsgericht im vorliegenden Fall kein Beweisverwertungsverbot angenommen habe, sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar griffen Videoaufnahmen von Verkehrsvorgängen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2, Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Die Intensität und Reichweite des Eingriffs sei im konkreten Fall jedoch gering. Insbesondere betreffe ein Video, das lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiere und mittelbar die Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeugs ermögliche, nicht den Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung oder seine engere Privat- oder gar Intimsphäre. Im Rahmen der Abwägung seien zudem die hohe Bedeutung der Verfolgung schwerer Verkehrsverstöße für die Sicherheit des Straßenverkehrs und das Gewicht des Verstoßes im Einzelfall zu berücksichtigen.

Dieser Fall greift exemplarisch die Frage auf, ob ggf. unzulässig erlangte Beweismittel verwertet werden dürfen. Es ist zu erwarten, daß sich diese Rechtsprechung erst recht bei Verkehrsstraftaten (Unfallflucht, u. a.) und auch bei der Ermittlung der Haftungsquote und Regulierung von Verkehrsunfällen durchsetzen wird, zumal die Verwendung von Dashcams zunimmt.

Wenn ein Unfall passiert ist: Das Wichtigste ist zunächst die Absicherung der Unfallstelle und das Bergen von Verletzten. Wenn Sie die Polizei oder den Rettungsdienst rufen, ist es wichtig zu sagen wo der Unfall passiert ist, was passiert ist, ob es Verletzte gibt, welche Verletzungen vorliegen und wer den Unfall meldet. Wichtig ist, Beweise zu sichern (Unfallskizze, Fotos). Die Personalien aller Unfallbeteiligten müssen ausgetauscht werden, unabhängig davon wie das Verschulden bewertet wird. Zur Sache müssen Sie keine Angaben machen. Bevor Sie sich in widersprüchliche Aussagen oder ein Schuldeingeständnis verstricken, sagen Sie lieber gar nichts. Kontaktieren Sie einen Anwalt. Wenn Sie einen polizeilichen oder staatsanwaltlichen Anhörungsbogen erhalten, äußern Sie sich erst nach Rücksprache über Ihren Rechtsanwalt. Was Sie auf keinen Fall tun dürfen, ist, die Unfallstelle einfach zu verlassen. Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Wichtig ist, als Beschuldigter oder Betroffener bis zur Akteneinsicht des Verteidigers zu schweigen. Dies gilt auch gegenüber seiner Kfz-Versicherung.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de