Das vorzeitige Beenden einer Online-Auktion bei eBay wegen eines lukrativen Verkaufs kann teuer werden!

Internet, IT und Telekommunikation
23.01.2012537 Mal gelesen
Achtung eBay-Verkäufer: Wer eine Online-Auktion wegen einer anderwertigen Veräußerungsmöglichkeit vorzeitig abbricht, sollte sich das gut überlegen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichtes Nürtingen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Verkäufer auf der Auktionsplattform eBay 4 Reifen für einen Zeitraum von sieben Tagen zum Erwerb angeboten. Einen Tag vorher beendete er das Angebot. Er begründete das damit, dass er die Reifen vor einigen Monaten an einen Dritten gegeben habe, damit er diese verkauft. Sie seien von ihm zwischenzeitlich zu einem Preis in Höhe etwa 120 € verkauft worden. Insoweit könne er sie jetzt nicht mehr über eBay veräußern.

Hiermit gab sich der betroffene Bietende nicht zufrieden, der zuletzt ein Höchstangebot in Höhe von 1 € abgegeben hatte. Er verlangte die Herausgabe der Reifen. Als der Verkäufer dem  nicht nachkam, verklagte er ihn auf Schadensersatz in Höhe des tatsächlichen Verkaufswertes. Er sollte hierfür noch einen Betrag in Höhe von 578 € bezahlen.

Das Amtsgericht Nürtingen gab der Klage des eBay-Käufers mit Urteil vom 16.01.2012 (Az. 11 C 1881/11) in vollem Umfang statt. Der Verkäufer kann sich nicht auf eine AGB-Klausel bei eBay berufen, wonach die vorzeitige Beendigung einer Online-Auktion dann möglich ist, soweit der Gegenstand verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist. Der Passus "nicht mehr zum Verkauf verfügbar" ist eng auszulegen. Er greift dann nicht, wenn das angebotene Objekt vom Verkäufer willentlich weg gegeben worden ist. Und davon ist hier auszugehen. Es macht nämlich keinen Unterschied, ob man den anderweitigen Verkauf selbst tätigt oder durch einen Dritten ausführen lässt. Ansonsten wird eBay durch Verkäufe außerhalb des Systems an Dritte unterlaufen, was nicht Sinn der Sache sein kann.

Als eBay-Verkäufer sollten Sie daher gut überlegen, wie lange Sie einen Gegenstand über eBay anbieten. Vor allem sollten Sie keinen Rückzieher machen, soweit Sie eine anderweitige Verwertungsmöglichkeit sehen, die Ihnen günstig erscheint. Anders sieht es bei einem unfreiwilligen Verlust etwa durch einen Diebstahl aus. Hier dürfen Sie gewöhnlich vorzeitig die Internetauktion beenden.

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