Das Stiefkind – ein unterhaltsrechtliches Neutrum?

Familie und Ehescheidung
09.12.20076217 Mal gelesen

Das Stiefkind - ein unterhaltsrechtliches Neutrum?

Im dritten Leitsatz seines Urteils vom 11.5.2005 (FamRZ 2005, 1817) hat der BGH entschieden, dass die von einem Unterhaltspflichtigen erbrachten Leistungen für ein Stiefkind bei der Bemessung des Unterhalts sowohl des geschiedenen Ehegatten als auch der aus einer früheren Ehe hervorgegangenen Kinder außer Betracht zu bleiben habe. Es stellt sich jedoch die Frage, ob damit die Problematik, die sich unterhaltsrechtlich um jede so genannte "Patchworkfamilie" rankt, wirklich abschließend als beantwortet betrachtet werden muss.

1. Die traditionelle Familie - ein Auslaufmodell?

Die klassische Familie - Vater, Mutter, zwei Kinder - zerbricht, das Scheidungsrisiko hat seit Mitte der 60er Jahre erheblich zugenommen: Von allen im Jahr 1990 in Deutschland geschlossenen Ehen waren im Jahr 2000 bereits über 20% (statistische Angaben vom Deutschen Jugendinstitut - DJI, München - www.dji.de) wieder geschieden. Allein im Jahr 2000 wurden mehr als 194.000 Ehen und damit rund 1% aller bestehenden Ehen geschieden. Innerhalb von 15 Jahren nach der Eheschließung wird ca. ein Viertel der Ehen geschieden. Aufgrund dieser Entwicklung ist damit zu rechnen, dass künftig 37% der Ehen mit einer Scheidung enden.

Immer weniger Eheschließungen sind reine Erstehen, d. h. Eheschließungen zwischen zwei Ledigen. Im Jahr 2000 waren nur 64% der westdeutschen und 59% der ostdeutschen Eheschließungen Erstehen von Mann und Frau. Vier Jahrzehnte zuvor waren es noch 83 und 78%. Vor allem die Zunahme der Geschiedenen in der Bevölkerung hat zu einem anteilsmäßigen Anstieg der Eheschließungen von nicht mehr Ledigen geführt: 94,9% der 1999 neu gegründeten Folgeehen von Frauen sind Eheschließungen nach vorheriger Scheidung, 1960 waren es erst 67,4%. Die Wiederheirat nach Scheidung hat die Wiederheirat nach Verwitwung abgelöst.

Was früher als Schande galt, ist inzwischen gesellschaftlich akzeptiert: uneheliche Kinder oder Kinder von früheren Lebenspartnern in einer neuen Ehe. Jede siebte Familie in Deutschland ist heute eine sogenannte Patchwork-Familie, was Flickwerk bedeutet und in diesem Fall das Zusammenleben von Menschen aus unterschiedlichen Ursprungsfamilien meint. Prominentes Beispiel dafür ist der ehemalige Bundeskanzler Gerhard Schröder, der in vier Ehen Stiefvater gewesen ist, wobei keines der Kinder von ihm stammt.

2. Stief- oder Patchworkfamilien

Stieffamilien sind kein neues Phänomen in der Familienentwicklung. Schon immer gab es Kinder, die nicht bei ihren leiblichen Eltern aufwuchsen. Früher entstanden Stieffamilien häufig durch Verwitwung und erneute Heirat des verbliebenen Elternteils, heute sind sie eher das Ergebnis einer sich nach Scheidung einer Ehe oder Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft neu konstituierenden Partnerschaft mit Kindern.

Bereits 1999 gab es in Deutschland etwa 850.000 Stiefkinder, d. h. Kinder, die mit einem leiblichen und einem Stiefelternteil zusammenleben. Das sind 5,5% aller Kinder unter 18 Jahren, die 1999 in Paarfamilien oder bei allein erziehenden Elternteilen lebten. Der Anteil lag mit 10% in Ostdeutschland etwa doppelt so hoch wie in Westdeutschland.

Etwa 4% aller Kinder in Ehen (Westdeutschland: 3%, Ostdeutschland: 9%) sind Stiefkinder. Dieser Anteil liegt bei den Kindern in nichtehelichen Lebensgemeinschaften deutlich höher (Westdeutschland: 47%, Ostdeutschland 35%).

Anders betrachtet sind etwa 5,5% aller Ehen mit Kindern unter 18 Jahren in Deutschland Stieffamilien. Dieser Anteil lag allerdings in Ostdeutschland mit 9,5% deutlich höher als in Westdeutschland mit 4,5%. Dabei ist gut jede zweite "eheliche Stieffamilie" eine "komplexe Stieffamilie", in der neben den Stiefkindern auch gemeinsame leibliche Kinder leben.

Der Trend dieser Veränderungen weist dabei in den neuen und in den alten Ländern in die gleiche Richtung, d. h. die Frage nach einer unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Stiefkindern wird auch in der Rechtsprechung zunehmend an Bedeutung gewinnen.

3. Die Entscheidung des BGH

Der Entscheidung des BGH hat der folgende - vereinfachte - Sachverhalt zu Grunde gelegen:

Parteien des Rechtsstreits sind die als kaufmännische Angestellte berufstätige frühere Ehefrau des als Prokurist berufstätigen Beklagten sowie der aus der gemeinsamen Ehe stammende 23jährige studierende Sohn mit eigenem Hausstand. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Beklagten wurde im Dezember 1999 rechtskräftig geschieden. Bereits zuvor, nämlich im Jahr 1995 wurde der Beklagte nicht ehelicher Vater einer Tochter, deren nicht berufstätige Mutter er im Jahr 2000 geheiratet hat. Der schon 1985 geborene Sohn der zweiten Ehefrau und damit Stiefsohn des Beklagten lebt mit diesem und seiner Mutter sowie deren 1995 geborenen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt.

Mit der Klage verfolgen die Klägerin und der Kläger im wesentlichen ihre Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten seit März 2001. Dabei hat die Klägerin einen nachehelichen Unterhaltsanspruch einschließlich Altersvorsorgeunterhalt zuletzt in Höhe von rund 1465 DM monatlich geltend gemacht, der Kläger begehrt eine Verurteilung des Beklagten in die Zahlung eines Unterhaltsbetrages in Höhe von 567 DM monatlich. Der Beklagte hat hinsichtlich eines nachehelichen Unterhalts von mehr als 1000 DM sowie eines Kindesunterhalts von mehr als 480 DM die Abweisung der Klage beantragt.

Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen und dabei hinsichtlich der Berücksichtigung der auf der Eingehung der zweiten Ehe beruhenden Steuervorteile zusammengefasst ausgeführt:

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.10.2003 (NJW 2003, 3466 = FamRZ 2003, 1821) solle die sich aus der Wiederverheiratung ergebende steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen nicht seiner geschiedenen, sondern seiner neuen Ehe zuteil werden. Eine andere Interpretation von § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB entziehe der neuen Ehe den Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG und sei deshalb mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Hinsichtlich der Inanspruchnahme auf Zahlung von Ehegattenunterhalt sei deshalb ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil zu eliminieren und eine fiktive Steuerberechnung an Hand der Grundtabelle vorzunehmen. Dem gegenüber komme Kindern aus einer früheren Ehe des Unterhaltspflichtigen der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil zugute, da es im Verwandtenunterhalt grundsätzlich auf das tatsächlich vorhandene Einkommen, mithin auf die reale Steuerbelastung ankomme (ebenso OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2004, 476 und OLG Köln, FamRZ 2005, 650).

Im Rahmen eines nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Interessenausgleichs seien die Gerichte verpflichtet, jeder Ehe den Schutz zukommen zu lassen, der in der jeweiligen gesetzlichen Ausformung seine Konkretisierung finde. In diesen Interessenausgleich werde jedoch eingegriffen, wenn die für ein Mitglied der neuen Familie aufzubringenden Lebenshaltungskosten bei der Bemessung der Unterhaltsansprüche der Mitglieder der Erstfamilie berücksichtigt würden. Zur Begründung seiner Auffassung bemüht der BGH gleich zwei "erst-Recht-Schlüsse":

- Da die zweite Ehefrau des Beklagten der Klägerin im Range nachgehe, müsse ihr Kind mangels gesetzlicher Unterhaltspflicht des Beklagten bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts erst recht außer Betracht bleiben. Dies gelte entsprechend gegenüber dem Unterhaltsanspruch des Klägers, dessen Unterhaltsanspruch nicht dadurch geschmälert werden könne, dass der Beklagte für den Sohn seiner zweiten Ehefrau aufkommen müsse.

- Des weiteren seien die ehelichen Lebensverhältnisse der jetzt bestehenden Ehe des Beklagten durch den dem volljährigen Kläger geschuldeten Unterhalt geprägt, weshalb auch sein Unterhaltsanspruch bei der Bedarfsbemessung vorweg zu berücksichtigen sei. Auch insoweit könne ein Stiefkind nicht besser stehen als seine Mutter. Dies müsse erst recht gelten, wenn die finanziellen Verhältnisse des Beklagten es diesem erlaubten, auch für den Lebensunterhalt der neuen Familie aufzukommen.

Rechtlich nicht zu beanstanden sei nach alledem lediglich, dass der steuerliche Vorteil, der dem Beklagten allein durch den Kinderfreibetrag für den Stiefsohn zukomme, außer Betracht bleibe.

4. Kritische Würdigung

Zwar ist die Entscheidung des BGH, die sich neben der hier aufgezeigten Problematik noch mit weiteren Rechtsfragen auseinanderzusetzen hatte, bezüglich der Behandlung des Stiefkindes auf Zustimmung gestoßen (Borth, FamRB 2005, 354; Büttner, FamRZ 2005, 1899, 1900). Dennoch erscheint es angebracht, diese Problematik vor dem Hintergrund ihrer oben dargestellten wachsenden Bedeutung für das Rechtsleben nochmals aufzugreifen und zu vertiefen.

a) Auswirkungen auf den nachehelichen Unterhalt

Nach der Entscheidung des BVerfG (NJW 2003, 3466) zur Nichtberücksichtigung von steuerlichen Vorteilen, die dem Unterhaltspflichtigen durch eine Wiederverheiratung entstehen, sowie deren Übernahme durch den BGH ist seiner Entscheidung vom 11.5.2005 bezüglich des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der ersten Ehefrau in der Tat uneingeschränkt zuzustimmen. Vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 GG verbleiben gegenüber dem bisherigen Ehegatten sämtliche steuerlichen Vorteile aus der Wiederverheiratung in der neuen Ehe.

Ohne weiteres ist dem BGH in seiner Argumentation auch insoweit zu folgen, dass allein die Tatsache der späteren Anwesenheit eines Stiefkindes mangels bestehender Unterhaltspflicht nicht dazu führen kann, eine gegenüber der ersten Ehefrau bestehenden Unterhaltsverpflichtung herabzusetzen. Die dem Unterhaltspflichtigen insoweit entstehenden wirtschaftlichen Nachteile - seien sie nun rein tatsächlicher Natur oder durch moralische/sittliche oder auch pseudo-rechtliche "Verpflichtung" (hier: vom Beklagten gegenüber der Ausländerbehörde eingegangene Verpflichtung, für den Lebensunterhalt des Stiefsohns aufzukommen) bedingt - werden zumindest teilweise durch die sich aus der Wiederheirat ergebenden und insoweit in der zweiten Ehe verbleibenden Steuervorteile kompensiert. Auch soweit dies nicht der Fall sein sollte, kann dieser Umstand dem Unterhaltsanspruch des ersten Ehegatten schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil diese "Verbindlichkeit" notwendigerweise nach Rechtskraft der Ehescheidung und in Kenntnis der bestehenden Unterhaltsverpflichtung eingegangen wurde.

b) Auswirkungen auf den Kindesunterhalt

Demgegenüber soll nach Auffassung des BGH der sich aus der Wiederverheiratung des Unterhaltsschuldners ergebende Steuervorteil den Kindern aus erster Ehe ohne jede Differenzierung in vollem Umfang zugute kommen lediglich mit Ausnahme des Steuervorteils, der sich aus dem Kinderfreibetrag für das Stiefkind ergibt. Jedenfalls in Fällen, in denen für das Stiefkind nicht aus anderen Quellen Unterhalt gezahlt wird, erscheint diese Regelung offenkundig "ungerecht":

aa) Selbstverständlich bestehen Unterhaltsansprüche des Stiefkindes gemäß §§ 1601 ff BGB gegenüber seinem Vater und möglicherweise weiteren Verwandten in gerader Linie. Angesichts nahezu 5 Millionen Arbeitsloser sind jedoch Fälle an der Tagesordnung, in denen diese Unterhaltsansprüche tatsächlich nicht durchsetzbar sind. Nichts anderes gilt in solchen Fällen, in denen der eigentlich Unterhaltsverpflichtete verstorben oder unbekannten Aufenthalts ist.

bb) Keinerlei Eintrittspflicht besteht (mehr) für den Staat: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG hat nämlich insbesondere Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfalleistung, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt (BVerwG, FamRZ 2001, 1452; BVerwG FamRZ 2005, 1742 m. Anm., Muscheler FamRZ 2006, 121). Die sich daraus ergebenden seltsamen Ungereimtheiten sollen allerdings an dieser Stelle nicht vertieft werden (vgl. hierzu u. a. Niemeyer, FuR 2001, 206).

cc) Somit verbleibt es dabei, dass der Stiefvater in derartigen Fällen - obwohl unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hierzu verpflichtet - de facto für den Unterhalt des Stiefkindes aufkommt.

Damit stellt sich die Frage nach einem rechtlichen Ausweg aus diesem Dilemma. Insoweit allerdings erscheint der Ansatz des BGH zumindest zweifelhaft, wonach durch die Berücksichtigung von Lebenshaltungskosten für ein Mitglied der neuen Familie in den durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Interessenausgleich in unzulässiger Weise eingegriffen werde:

In den weiteren Urteilsgründen bezeichnet der BGH nämlich den Unterhaltsanspruch eines Kindes aus der ersten Ehe des Unterhaltspflichtigen im Falle der Berücksichtigung von Lebenshaltungskosten für ein Stiefkind als "geschmälert". Dabei lässt der BGH jedoch die Tatsache außer Betracht, dass durch den infolge der Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen bedingten Splittingvorteil der Unterhalt des Kindes aus erster Ehe nun gerade nicht "geschmälert", sondern im Gegenteil regelmäßig und unter Umständen ausgesprochen deutlich erweitert wird. Da diese Erweiterung mit der faktischen Alimentierung des Stiefkindes einhergeht, stellt sich die Frage, ob diese tatsächliche Belastung nicht vielmehr als Pendant der wiederverheiratungsbedingten Steuervorteile zu berücksichtigen ist. Dafür sprechen folgende Überlegungen:

Die steuerlichen Vorteile, die den Unterhaltsanspruch des Kindes aus erster Ehe des Unterhaltspflichtigen tatsächlich nun zunächst einmal erweitern, sind ausschließlich auf den Umstand der Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen zurückzuführen. Wenn der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen ein weiteres Kind "mit in die Ehe bringt", erscheint dieser Steuervorteil ohne weiteres mit den Lebenshaltungskosten des Stiefkindes "belastet". Die Höhe dieser Belastung dürfte sich ohne weiteres aus dem jeweiligen Existenzminimum (nicht etwa aus dem Regelbetrag, da nicht bedarfsdeckend!) für das Stiefkind ergeben, wird jedoch um den sich aus dem zusätzlichen Kinderfreibetrag ergebenden Steuervorteil (so auch der BGH auf S. 13 der Urteilsgründe) sowie das (volle) gesetzliche Kindergeld zu verringern sein. Es darf allerdings angenommen werden, dass das Kindergeld zusammen mit dem kindbezogenen Steuervorteil den Betrag des Existenzminimums für das Stiefkind regelmäßig nicht erreichen wird:

Derzeit beläuft sich das Existenzminimum eines bis zu sechs Jahre alten Kindes auf 276 €. Nach Abzug des vollständigen Kindergeldes in Höhe von 154 € verbleiben ungedeckte 123 €. Die Einräumung eines (weiteren) Kinderfreibetrages wirkt sich lediglich bei der Ermittlung des Solidarzuschlages und der Kirchensteuer aus. Es erscheint müßig, danach ein Einkommen hochzurechnen, bei dem sich die Einsparung bei Solidarzuschlag und Kirchensteuer durch den Kinderfreibetrag für das Stiefkind in monatlich 123 € niederschlägt.

Demgegenüber wirkt sich der Splittingvorteil durch die Wiederheirat eines alleinverdienenden Unterhaltspflichtigen bereits bei 1500 € monatlich brutto netto mit gut 140 € aus. Damit steht fest, dass der dem alleinverdienenden Unterhaltspflichtigen bereits mit einem monatlichen Bruttoverdienst von durchschnittlich 1500 € oder mehr durch die Heirat einer zweiten Ehefrau mit einem bis zu sechs Jahre alten Stiefkind selbst dann noch ein - wenn auch geringer - Steuervorteil verbleibt, wenn man den neu erworbenen Splittingvorteil um das Existenzminimum des Stiefkindes, dieses wiederum vermindert um das Kindergeld und die reinen kindbezogenen Steuervorteile, verringert. Bei einem bis zu 18 Jahre alten Stiefkind (der Stiefsohn war im entschiedenen Fall im März 2001 16 Jahre alt) führt diese Berechnung bei einem Bruttoeinkommen ab 1900 € monatlich zum selben Ergebnis. In diesen Fällen würden also Unterhaltsansprüche von Kindern aus erster Ehe infolge der Wiederheirat des Unterhaltsverpflichteten keineswegs "geschmälert", sondern immer noch erweitert.

Fraglich ist daher, aus welchem Grund diese "Belastung" hier nicht berücksichtigt werden soll, ist doch die Berücksichtigung von mit Vergünstigungen einhergehenden Belastungen unterhaltsrechtlich alles andere als ungewöhnlich:

- Dass die mit der Erzielung von Einkünften verbundenen Werbungskosten unterhaltsrechtlich als Abzugspositionen zu berücksichtigen sind, ist in keiner Weise umstritten (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rdnr. 932 ff; Göppinger/Wax: Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rdnr. 674 ff; Wendl/Staudigl: Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 1 Rdnr. 601 ff m. w. N.).

- Dass so genannte Wohnvorteile um die auf der Liegenschaft ruhenden Belastungen zu verringern sind, steht ebenfalls völlig außer Streit (s. nur Wendl/Staudigl a. a. O., § 1 Rdnr. 334; Kalthoener/Büttner/Niepmann a. a. O., Rdnr. 780; Oelkers: Aktuelles Unterhaltsrecht, "Wohnwert" S. 5, jeweils mit zahlreichen Nachweisen).

- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind selbstverständlich um tatsächlich betriebenen Erhaltungsaufwand zu verringern (Göppinger/Wax a. a. O., Rdnr. 583; Kalthoener/Büttner/Niepmann a. a. O., Rdnr. 958).

- Auch Steuererstattungen, die auf außergewöhnlichen Belastungen beruhen, sind unterhaltsrechtlich nicht uneingeschränkt zu übernehmen (Kalthoener/Büttner/Niepmann a. a. O., Rdnr. 857; Wendl/Staudigl a. a. O., § 1 Rdnr. 591 ff).

5. Alternative Betrachtungsweise

Nach alledem ist nicht ersichtlich, warum für die Berechnung der Unterhaltsansprüche von Kindern des Verpflichteten aus erster Ehe nicht auch im Falle der tatsächlichen Versorgung eines Stiefkindes die durch die Wiederverheiratung entsehenden Steuervorteile nicht jedenfalls insoweit verbleiben sollen, als sie durch die tatsächliche Mitversorgung des Stiefkindes wieder aufgezehrt werden, zumal auch der BGH ausdrücklich ausgeführt hat, dass auch die neue Ehe einschließlich des Stiefkindes den Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG genießt (so ausdrücklich auf Seite 10 der Urteilsgründe unter Bezug auf BVerfGE 18, 97, 105; 68, 176, 187). Schließlich gibt es die zweite Ehefrau sozusagen nur im "Doppelpack mit Kind".

aa) Dabei kann nicht etwa festgestellt werden, dass den Kindern aus erster Ehe bei einer Berücksichtigung des Stiefkindes unterhaltsrechtliche Nachteile entstehen. Es lässt sich nämlich kein rechtliches Argument dafür finden, dass diese Kinder, die ihren Unterhaltsbedarf nach wie vor von der Lebensstellung der geschiedenen Eltern (vgl. BVerfG, FamRZ 2003, 1821, Leitsatz 3) ableiten, infolge der Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen zwingend besser dastehen müssen als möglicherweise und in tatsächlicher Hinsicht der Unterhaltsverpflichtete selbst. Es obliegt doch auch dessen freier Entscheidung, ob er überhaupt wieder heiratet.

bb) Andererseits darf die Berücksichtigung des Stiefkindes im Ergebnis natürlich nicht dazu führen, dass die unterhaltsberechtigten Kinder aus erster Ehe (ebenso wie die unterhaltsberechtigte erste Ehefrau!) im Ergebnis wirtschaftlich schlechter dastehen als im Falle unterbliebener Wiederheirat. Dem entsprechend kann das für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende Einkommen des wieder verheirateten Unterhaltspflichtigen infolge der Berücksichtigung von Stiefkindern nicht geringer ausfallen als ohne Wiederverheiratung, das heißt die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Stiefkindern erfährt ihre Beschränkung dort, wo der steuerliche Vorteil aus der Wiederheirat vollständig aufgezehrt wird.

6. Ausblick

Schließlich ist festzustellen, dass das tragende Argument des BGH, wonach das Stiefkind nicht besser dastehen könne als die eigene Mutter, die der geschiedenen Ehefrau im Rang nachgehe, vor dem sich abzeichnenden Hintergrund des Unterhaltsrechtsabänderungsgesetzes demnächst nicht mehr tragfähig sein wird (ebenso Büttner, FamRZ 2005, 1899, 1900; vgl. Gerhardt, FuR 2005, 529). Spätestens dann wird die Rechtsprechung neue Überlegungen anstellen müssen, ob das Stiefkind unterhaltsrechtlich auch weiterhin wie eine Art Neutrum behandelt werden kann.

Es wäre sicher von Interesse gewesen, ob das BVerfG in dem hier vorliegenden Fall den Splittingvorteil nicht auch mit Rücksicht auf den Unterhalt für Kinder aus erster Ehe (zur Berücksichtigung gegenüber Unterhaltsansprüchen der ersten Ehefrau vgl. BVerfG, NJW 2003, 3466 = FamRZ 2003, 1821) in dem vorstehend erörterten Umfang unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG der neuen Ehe zu gewiesen hätte.