Das seltsame Verhalten der Banken bei der Rückforderung von Bearbeitungsgebühren

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05.02.20148519 Mal gelesen
Eine Vielzahl von OLGs haben zwischenzeiltlich festgestellt, dass die Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen im Rahmen der AGB rechtswidrig ist. Am 13.5 2014 ist "Showdown" vor dem BGH. Zwischenzeiltlich glänzen einige Verbraucherbanken mit seltsamen Verhalten:

Bei den Amtsgerichten, die sich häufig mit den Fällen der Rückforderung von Bearbeitungsgebühren für Darlehensverträge befassen (etwa AG Bonn für die Postbank, AG Mönchengladbach für die Santander Bank oder AG Düsseldorf für die Targo Bank), hat sich  eine gewisse herrschende Meinung etabliert. Hat die Bank Bearbeitungsgebühren verlangt und werden diese im Wege der Klage zurückgefordert, wird der Antrag oft anerkannt, auch wenn außergerichtlich jeder Anspruch zurückgewiesen wurde. Sobald der Antrag aber Auswirkungen auf die Verjährungsfrage haben könnte, wird sich mit allen Mitteln gegen den Antrag gewährt.

Worum geht es ?

Die Santander Bank hat, anders als etwa die Postbank, die Bearbeitungsgebühr erst nach der Berechnung der Zinsen auf die Bruttodarlehenssumme aufgeschlagen. Ein fiktives Beispiel wie die Santander Bank die Bearbeitungsgebühr in die Rückzahlung mit einrechnete:

Darlehensbetrag: 10.000,- € Rückzahlbar in 24 Monatsraten. Der Betrag von 10.000,- € wird ausgezahlt.

Zinsenaufwand 2 Jahre zu 5%: 529,13 €

Nettodarlehenssumme: 10.529,13 €

Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3%: 300,- €

Gesamtsumme:10.829,13 €

Rückzahlung in 24 Raten á 451,88 €

(24 Rückzahlungsraten ohne Einrechnung der Bearbeitungsgebühr: 438,71 €)

Der Kunde hat nun ein Jahr nach der Auszahlung und Zahlung der ersten 12 Raten aber während der Rückzahlungsphase gegenüber der Bank die Unwirksamkeit der Bearbeitungsgebühr geltend gemacht. Der Kunde verlangt nun die Rückerstattung der  bisher gezahlten, anteiligen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 158,04 € (Berechnung: 451,88 € - 438,71 € = 13,17 € x 12= 158,04 €) sowie die Feststellung, dass er nur  insgesamt 10.529,13 €  an die Bank zahlen muss. Diese Forderung (Rückzahlung und Feststellung) macht der Kunde nun auch gerichtlich geltend.

Auf Grund des laufenden Darlehensvertrages ist diese Forderung auch konsequent, hat der Kunde der Bank doch die Bearbeitungsgebühr nur im Rahmen der Raten anteilig zurückgeführt.

Erstaunlicherweise erkennt die Bank im Gerichtsverfahren den Rückzahlungsanspruch über 158,04 € an, der Festellungsanspruch wird jedoch aufs schärfste bestritten. Die Bank argumentiert, dass die Bearbeitungsgebühr mit Vertragsabschluss fällig war und daher aufgerechnet würde - allerdings bietet die Bank in der mündlichen Verhandlung an, den Anspruch anzuerkennen, wenn der Feststellungsanspruch in einen Leistungsanspruch auf Rückzahlung umgewandelt werden würde.

Sehr erstaunlich.

Denn im Endeffekt bedeutet dies, dass die Bank, die die Bearbeitungsgebühr im Rahmen der Rückzahlung gar nicht in voller Höhe bekommen hat, ein zinsloses Darlehen über den Betrag von 141,96,- € gibt. Der Kunde bekommt also 141,96 ausgezahlt (300 €-158,04 €) die er sodann im Rahmen der Rückzahlung zurückzahlt, allerdings ohne Zinsen.

Warum geht die Bank auf einen für Sie im Endeffekt nachteiligen Vergleich ein ? Denn Sie muss dann nicht nur den zinslosen Betrag auszahlen sondern auch die vollen Prozesskosten zahlen. Und das obwohl nach Ansicht der Bank der Feststellungsantrag unbegründet ist ?

Dafür gibt es wohl nur einen Grund: Die Vermeidung eines Präzendenzurteils. Denn wenn ein Gericht in einem Urteil ausspricht, dass die Bearbeitungsgebühren von Darlehen die 2010 und früher nach den oben genannten Darlehensbedingungen NICHT vollumfänglich verjährt sondern allenfalls für die anteiligen Bearbeitungsgebühren verjährt wären, würde zu Rückforderungen einer Vielzahl von Darlehensnehmern führen, die bisher auf Grund der Verjährungsproblematik von einer Klage abgesehen haben.

Interessanterweise hat das LG Mönchengladbach in einem Verfahren, indem es um die Frage der Verjährung ging, die Revision zugelassen (siehe LG Mönchengladbach Urteil vom 4.9.2013 AZ 2 S 48/13) allerdings ist hier nicht bekannt, ob der Kläger auch die Revision eingelegt wurde. Komisch, oder ?

  

Die Rechtsanwaltskanzlei Mielke Koy Butenberg vertritt im Rahmen des Bank- und Kapitalmarktrechtes Anleger  gegenüber Banken, Fonds und sonstigen Institutionen.