Das Rundfunkrecht in Deutschland (Teil 2)

Das Rundfunkrecht in Deutschland (Teil 2)
01.11.2013609 Mal gelesen
Wie bereits in Teil 1 zum Rundfunksystem in Deutschland erläutert wurde, gibt es in Deutschland ein Nebeneinander zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk. Es gelten aber für die einzelnen Bereiche teilweise unterschiedliche Regelungen. Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick

Wie bereits in Teil 1 zum Rundfunksystem in Deutschland erläutert wurde, gibt es in Deutschland ein Nebeneinander zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk. Es gelten aber für die einzelnen Bereiche teilweise unterschiedliche Regelungen je nachdem, ob ein öffentlich-rechtlicher oder privater Sender vorliegt. Welche Regelungen hier im Einzelnen bestehen, darauf soll in einem kurzen Überblick eingegangen werden.

 

Gemeinsame Regelungen für öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk

 

Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) gilt für alle Bundesländer. Nur wenn eine Regelung im RStV fehlt, so finden die einzelnen Landesgesetze Anwendung. Im ersten Teil des RStV finden sich Regelungen, die für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk gleichermaßen gelten. Danach müssen von allen Veranstaltern bestimmte, essentielle Programmgrundsätze eingehalten werden: Beispielsweise darf in einem Bericht über die Zustände in einem Altersheim nicht gezeigt werden, wie eine alte, kranke, hilflose Person vom Personal geschlagen wird - dies stellt einen Verstoß gegen die Menschenwürde dar (§§ 3, 41 RStV). Auch muss ein Sender, bevor er über ein Gerücht berichten will, das irgendein Mitarbeiter aufgeschnappt hat, gründlich recherchieren, ob die Information der Wahrheit entspricht - andernfalls verstößt er gegen den Grundsatz der journalistischen Sorgfaltspflicht (§ 10 RStV, mehr zu dem auch für die Presse geltenden Grundsatz in einem der Folgeartikel).

 

Auch hinsichtlich der Zulässigkeit von Werbung gibt es detaillierte Regelungen - so darf etwa keine Vermischung zwischen dem eigentlichen Inhalt und der Werbung erfolgen (( § 7 Abs. 3 RStV, auf das spezielle Problem von Schleichwerbung etc. wird in einem Folgeartikel eingegangen). Zudem hat jeder Sender - ob öffentlich-rechtlich oder privat - ein sog. Kurzberichterstattungsrecht (§ 5 RStV). Danach darf bei Ereignissen von hohem allgemeinen Informationsinteresse - wie etwas der Fußball-WM oder Olympia - jeder Sender einen Kurzbericht darüber bringen, der in der Regel nicht länger als anderthalb Minuten sein darf. Jedoch kann der Ereignisveranstalter verlangen, dass der Ausschnitt nicht live, sondern zeitversetzt gesendet werden soll. Hintergrund des Kurzberichterstattungsrechts ist, dass nicht einzelnen Pay-TV-Sendern durch den Kauf von Exklusivrechten ein Informationsmonopol zustehen können soll, weil so die breite Bevölkerung keinen Zugang zu den Informationen hat. Demnach ist es Ausdruck des Grundversorgungsauftrags (siehe Teil 1).

 

Ergänzend zum Rundfunkstaatsvertrag gilt für den besonders sensiblen Bereich des Jugendmedienschutzes der Jugendmedienschutzstaatsvertrag, sobald eine Jugendgefährdung droht.

 

Unterschiedlichen Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk

 

Da sich der Staat aus der Veranstaltung des Rundfunks weitestgehend raushalten muss (Prinzip der Staatsferne), haben die öffentlich-rechtlichen Anstalten ein Selbstverwaltungsrecht. Die Aufsicht über die Einhaltung erfolgt demnach über den intern organisierten Rundfunkrat, der beim ZDF Fernsehrat genannt wird. Da jedoch die Vertretung einer Vielzahl von Meinungen gewährleistet sein muss (Grundversorgung), setzt sich dieser aus Vertretern verschiedener gesellschaftliche relevanter Gruppen - etwa aus der Kirche oder Verbänden - zusammen.

Für die Zulassung von privaten Sendern sind die Landesmedienanstalten der jeweiligen Länder verantwortlich. Sie prüfen, ob eine vorherrschende Meinungsmacht besteht, die die Pflicht zur Ausgewogenheit der Meinungen gefährden könnte. Doch auch für die spätere Aufsicht über die zugelassenen Sender sind sie verantwortlich. Hier erfolgt eine ständige Kontrolle der Einhaltung der Programmgrundsätze für Werbung etc mit Hilfe von Gremien. Bei Verstößen können z.B. zukünftige Ausstrahlungen verboten oder Ordnungsgelder verhängt werden.

 

Die Finanzierung öffentlich-rechtlicher Sender erfolgt sowohl aus Werbung als auch aus den Rundfunkbeiträgen (Änderung gem. 15. RÄndStV: keine sog. Rundfunkgebühren mehr). Die Beitragsfinanzierung ist nach dem im RStV verankerten Zweck notwendig, damit der öffentlich-rechtliche Sender seinen höheren Anforderungen aus dem Grundversorgungsauftrag nachkommen kann. Die privaten Sender hingegen finanzieren sich ausschließlich aus Werbung. Die Verteilung der erlaubten Sendezeit und Art der Werbung variiert ebenfalls, so dürfen Privatsender hier weniger strengen Regeln unterworfen.

 

Haben Sie spezielle Fragen Berichterstattungen und Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet oder im Fernsehen oder brauchen Sie Hilfe, weil Sie sich durch einen Sender in Ihren Rechten verletzt sehen? Wir helfen Ihnen gern. Sie können uns telefonisch unter 030/206 269 22 oder per E-Mail mail@ra-scharfenberg.com erreichen.

Rechtsanwältin Scharfenberg

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