Das Recht des Patienten auf eine zweite Arztmeinung

Gesundheit Arzthaftung
26.03.2012474 Mal gelesen
Eine Zweitmeinung ist angesichts der oft unumkehrbaren Folgen von Behandlungsfehlern und zur Vermeidung kostspieliger Arzthaftungsprozesse angezeigt.

Der Patient hat grundsätzlich das Recht, Arzt und Krankenhaus frei zu wählen und zu wechseln und eine zweite Meinung einzuholen. Dies ist festgehalten in der Carta der Patientenrechte von 2003, die die  Bundesärztekammer und die Spitzenverbände der Krankenkassen erarbeitet haben.

Befundberichte, Blutwerte, Röntgenaufnahmen sollten dem zweiten Arzt vorgelegt werden, um Doppeluntersuchungen zu vermeiden. Der Patient hat ein Recht auf Kopien, ggf. kostenpflichtig. Die Röntgenverordnung regelt, daß Aufnahmen zur Not leihweise herausgegeben werden müssen. Falls medizinisch notwendig, kann der andere Arzt aber auch eigene Untersuchungen vornehmen. 

Keinerlei Probleme haben insofern Privatpatienten, diese zahlen weder Praxisgebühr, noch sind sie an Überweisungen gebunden. Anders nur der Kassenpatient, außer, er rechnet mit dem Arzt privat ab.

Krankenversicherungen bieten teilweise Programme zur Einholung von Zweitmeinungen an - laut verschiedener Erhebungen konnten teilweise insbesondere bei Wirbelsäulenleiden oder Knieproblemen in über 80% der Fällen Operationen vermieden werden. 

Holt man keine Zweitmeinung ein und kommt "unters Messer", ist das Kind vielleicht schon in den Brunnen gefallen, falls Komplikationen oder irreparable Folgeschäden auftreten. 

Im deutschen Recht wird jeder ärztliche Eingriff rechtlich als Körperverletzung qualifiziert, der durch Einwilligung gerechtfertigt ist. Diese wird z.B. bei Operationen oder anderen umfangreicheren Eingriffen schriftlich nebst umfangreicher Aufklärung über die Maßnahmen fixiert. Auch wenn die Ärzteschaft diese rechtliche Wertung kritisiert - Nur ein lege artis (fach-/kunstgerecht) durchgeführter Eingriff, der mit einwilligungsfähiger Aufklärung begleitet wurde, schafft Rechtssicherheit.

Schadensersatzansprüche und Schmerzensgelder sind bekanntlich in Deutschland wesentlich zu niedrig angesetzt. Arzthaftungsprozesse sind teuer, langwierig und die Beweisführung mit in der Regel teuren Gutachten schwierig. Dies gilt es daher möglichst zu vermeiden.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg 

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV. 

E-Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de