„Das Recht auf Vergessen“ nach lange zurückliegendem Ermittlungsverfahren

Medien- und Presserecht
11.01.2016200 Mal gelesen
Ein ursprünglich rechtmäßig erschienener Artikel, der die Berichterstattung über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren sowie die namentliche Nennung des Verdächtigen beinhaltet, darf über die Suche des Namens der betroffenen Person in einer Suchmaschine nicht mehr auffindbar sein,

Ein ursprünglich rechtmäßig erschienener Artikel, der die Berichterstattung über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren sowie die namentliche Nennung des Verdächtigen beinhaltet, darf über die Suche des Namens der betroffenen Person in einer Suchmaschine nicht mehr auffindbar sein, wenn das allgemeine Informationsinteresse an der Berichterstattung erloschen ist. Dies hat das OLG Hamburg in einer aktuellen Entscheidung (OLG Hamburg, Urteil v. 07.07.205 - 7 U 29/12) ausgeurteilt.


In einem Online Pressearchiv hält die Beklagte mehrere Artikel über den Kläger vor, die die Einleitung, den Verlauf sowie die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft gegen den Kläger zum Gegenstand haben. Die Artikel stammen aus den Jahren 2010 und 2011. Nach mehreren Korrekturen durch die Beklagte beinhalteten die Artikel zuletzt nur noch wahre Tatsachenbehauptungen. Die Berichterstattung war insoweit rechtmäßig.


Dennoch steht dem Kläger nach Ansicht des OLG Hamburg ein Anspruch auf Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gegen die Beklagte zu. Der Umstand, dass durch die bloße Namenseingabe in eine Suchmaschine, wie bspw. Google, der Kläger dauerhaft und ohne großen Aufwand mit dem damaligen gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren in Verbindung gebracht und auffindbar ist, verletzt das Persönlichkeitsrecht des Klägers in unzulässiger Weise. Für die Dauer des aktuellen Informationsinteresses der Öffentlichkeit mag der Kläger dies hinzunehmen haben. So muss sich bspw. jede Person, die von öffentlichem Interesse ist, grundsätzlich gefallen lassen, dass im Rahmen der Verdachtsberichterstattung über ein Ermittlungsverfahren öffentlich berichtet wird. Ein solches Interesse verblasst jedoch mit zunehmendem Zeitablauf.


Der Betroffene, in dem vorliegenden Fall der Kläger, muss sich die Vorwürfe aber nicht ständig und für immer vorhalten lassen. Nach der Entscheidung des OLG Hamburgs hatte der Kläger zwar keinen direkten Anspruch seinen Namen aus den  alten Artikeln im Online-Archiv der Beklagten löschen zu lassen; dem steht die Rechtsprechung des BGH, Urteil v. 30.10.2012 - VI ZR 4/12 - entgegen. Allerdings wurde die Beklagte im konkreten Fall dazu verpflichtet, es zu verhindern, dass über die bloße Eingabe des Klägernamens in eine Suchmaschine ein Zugriff auf die Artikel in das Onlinearchiv möglich ist. Die Verlinkung des eingegebenen Namens zu den Artikeln des Onlinearchiv muss daher gelöscht werden, wenn nach einem angemessenen Zeitablauf ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht mehr bejaht werden kann.


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