Das private Nachbarrecht- Bundesrecht und Recht des Landes Brandenburg

Bauverordnung Immobilien
01.07.201012289 Mal gelesen
Im Nachbarrecht müssen sich die Eigentumsrechte mehrerer benachbarten Grundstückseigentümer zwangsläufig gegenseitig begrenzen, weil die Durchsetzung der vollen Eigentumsrechte einer Person anderenfalls die Ausübung der Rechte des Nachbarn weitgehend ausschlösse. Hier muss ein Ausgleich gefunden werden, bei dem im Ergebnis kein Eigentümer seine Sache nach Belieben benutzen und keiner jede fremde Einwirkung ausschließen darf. Die rechtlichen Folgerungen, die sich aus dieser Ausgangssituation ergeben, werden dabei als Nachbarrecht bezeichnet.
1. Beseitigungsanspruch gegenüber Eigentumsbeeinträchtigungen
Der Eigentümer eines Grundstücks kann gem. § 1004 BGB vom Störer die Beseitigung einer Eigentumsbeeinträchtigung, u.a. durch Immissionen, verlangen. So besteht ein Beseitigungsanspruch beispielsweise gegenüber Beeinträchtigungen durch Lärm, Geruch oder Rauch. Dabei ist es nicht notwendig, dass die jeweiligen Grundstücke unmittelbar aneinander grenzen, die Einwirkung kann auch von einem ferner gelegenen Grundstück ausgehen. Der Anspruch besteht gegenüber jedem, der die Beeinträchtigung unmittelbar oder mittelbar adäquat verursacht, jedoch ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Eine solche Duldungspflicht besteht insbesondere gegenüber der Zuführung von Stoffen wie Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräuschen und Erschütterungen, wenn die Einwirkung die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist dabei nicht nach der persönlichen Einschätzung des Eigentümers, sondern nach einem objektiven Maßstab unter Berücksichtigung der speziellen Zweckbestimmung des jeweiligen Grundstücks zu beurteilen. Selbst wenn es sich jedoch um eine wesentliche Beeinträchtigung handelt, ist der Eigentümer zur Duldung verpflichtet, wenn diese durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, den Benutzern wirtschaftlich zumutbar sind. Jedoch kann hier ein Ausgleichsanspruch des beeinträchtigten Eigentümers bestehen. 
a) Beispiel Lärmbeeinträchtigungen
Lärm ist insoweit zu dulden, als die Benutzung des Grundstücks dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Ein Indiz für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung stellt dabei die Überschreitung der in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) festgelegten Lärm-Immissionsrichtwerte dar. Der Immissionsrichtwert liegt beispielsweise für reine Wohngebiete außerhalb von Gebäuden tags bei 50 dB (A) und nachts bei 35 dB (A) und innerhalb von Gebäuden tags bei 35 dB (A) und nachts bei 25 dB (A). Dabei umfasst tags die Zeit von 6 bis 22 Uhr und nachts die Zeit von 22 bis 6 Uhr. Dies bedeutet übersetzt, dass innerhalb von Gebäuden in der Tageszeit eine Geräuschübertragung aus der Nachbarwohnung zulässig ist, die das normale Hintergrundgeräusch in der eigenen Wohnung nicht übersteigt, und in der Nacht ein Geräuschpegel zu dulden ist, der zwischen leisem Blätterrauschen und Flüstern liegt. Weiterhin sind nach dem brandenburger Landesimmissionsschutzgesetz von 22 Uhr bis 6 Uhr generell Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche ein Bußgeld nach sich ziehen kann. Zudem entspricht es allgemeiner Übung und dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Zusammenleben von Menschen, dass die Ruhezeiten zwischen 22 Uhr und 8 Uhr sowie zwischen 13 Uhr und 15 Uhr einzuhalten sind sowie ein besonderes Ruhebedürfnis an Sonn- und Feiertagen zu beachten ist. Für Partys, also Lärm, der nicht regelmäßig auftritt, gibt es eine Grenze an Wochentagen nach 22 Uhr und am Samstag nach 23 Uhr. Häufig gibt es jedoch auch in Hausordnungen Vorgaben zu den Ruhezeiten, welche dann die allgemeinen Grundsätze konkretisieren.
 
b) Beispiel Beeinträchtigungen durch Maschinen- und Gerätelärm
Der Einsatz von Gartengeräten mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren unterliegt zudem durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung an Sonn- und Feiertagen sowie in den Abend- und Nachtstunden strengen Beschränkungen. So dürfen beispielsweise in allgemeinen und besonderen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten Laubbläser, Schredder/Zerkleinerer oder Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr nicht betrieben werden.
c) Grundsätzlich kein Abwehranspruch bei negativen und ideellen Immissionen
Unter negativen Immissionen fasst man die Fälle zusammen, in denen einem Grundstück zum Beispiel Sonne, Licht, Luft, Aussicht oder ähnliches entzogen wird. Unter ideellen Immissionen versteht man Handlungen auf dem eigenen Grundstück, die das ästhetische oder sittliche Empfinden des Nachbarn verletzen oder den Verkehrswert des Nachbargrundstücks mindern. Sowie negative als auch ideelle Immissionen sind grundsätzlich nicht durch den oben dargestellten Beseitigungsanspruch abwehrbar, aber bei wesentlichen Beeinträchtigungen kann ein solcher Anspruch unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses bestehen. Aus diesem Rechtsinstitut können für den Bereich des notwendigen Zusammenlebens von Grundstücksnachbarn Pflichten zu gegenseitiger Rücksicht für den Eigentümer und Nutzungsberechtigten entspringen.
2. Rechte von Mietern und Pächtern
Dem Mieter oder Pächter eines Grundstücks steht als Besitzer dieses Grundstücks unter dem Aspekt des Besitzschutzes ebenso ein Abwehranspruch nach § 862 Abs. 1 S. 1 BGB gegen die aufgeführten Beeinträchtigungen zu.
3. Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken in Brandenburg
Nach dem Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz ist mit Bäumen außerhalb des Waldes, Sträuchern und Hecken (Anpflanzungen) von über 2 m regelmäßiger Wuchshöhe ein solcher Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten, dass bei Obstbäumen ein Abstand von 2 m, bei sonstigen Bäumen ein Abstand von 4 m und im übrigen für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestens ein Drittel seiner Höhe über dem Erdboden beträgt. Dabei wird der Abstand waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen. Gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzt oder zu diesem Zweck vorübergehend nicht genutzt werden, ist der doppelte Abstand einzuhalten. Ausnahmen von diesen Abstandsvorschriften gibt es u.a. für Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen, für Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie für Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von jeweils mehr als 4 m Breite. Wird der vorgeschriebene Mindestabstand nicht eingehalten, hat der Nachbar einen Anspruch auf Beseitigung der Anpflanzung. Jedoch kann vom Eigentümer oder vom Nutzungsberechtigten die Anpflanzung statt dessen zurückgeschnitten werden, sofern auf diese Weise ein den Vorschriften des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes entsprechender Zustand hergestellt wird. Eine Beseitigung oder Zurückschneidung steht aber unter dem Vorbehalt pflanzenschützender Vorschriften. Unbedingt zu beachten ist außerdem, dass der Beseitigungsanspruch ausgeschlossen ist, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des zweiten auf das Anpflanzen folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. Dabei beginnt für Anpflanzungen, die zunächst die vorgeschriebenen Abstände einhalten, die Frist, wenn sie über die zulässige Höhe hinauswachsen. Ist ein Beseitigungsanspruch ausgeschlossen, sind für Ersatz- oder Nachpflanzungen die vorgeschriebenen Abstände einzuhalten, jedoch gilt dies nicht für die Ersetzung einzelner abgestorbenen Heckenpflanzen einer geschlossenen Hecke.