Das Präqualifizierungsverfahren - GKV -
Zwar bleiben die Krankenkassen gesetzlich weiterhin verpflichtet, die Eignung der Leistungserbringer sicherzustellen. Jedoch kann nunmehr zur Vermeidung überflüssigen Verwaltungsaufwandes auf Kassenseite ein Präqualifizierungsverfahren bei sog. "geeigneten Stellen" in Anspruch genommen werden, in welchem die jeweilige Eignung als Leistungserbringers überprüft wird. Ziel ist die Erteilung eines gegenüber den Krankenkassen zu verwendenden Zertifikates. Dieses müssen die Krankenkassen grundsätzlich akzeptieren und den Leistungserbringer als geeignet im Sinne der Empfehlungen ansehen. Der Leistungserbringer hat einen Anspruch auf Erteilung der Bestätigung, wenn er die Eignungskriterien erfüllt.
Die für die Durchführung des Präqualifikationsverfahrens getroffenen Vereinbarungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer sehen vor, dass nach Prüfung der Eignungskriterien durch die geeignete Stelle im Bedarfsfall auch ein Beschwerdeverfahren vorzusehen ist, in welchem die Rechtmäßigkeit einer für den Leistungserbringer negativen Ausgangsentscheidung zu prüfen ist. Die Beschwerdestelle ist der Präqualifizierungsstelle zugeordnet, gleichgültig in welcher rechtlichen Beziehung (intern/extern) sie zu jener steht. Daher ist es u.a. Sache der Präqualifizierungsstelle, gegenüber den Leistungserbringern das Entgelt auch für das Beschwerdeverfahren festzusetzen und zu veröffentlichen. Dieses darf die Kosten für das Präqualifizierungsverfahren, über welches Beschwerde geführt wird, nicht überschreiten und muss in angemessenem Verhältnis zum Prüfaufwand stehen.
Über die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde - begründet binnen 4 Wochen nach Zugang der Entscheidung der Präqualifizierungsstelle - ist binnen 6 Wochen nach Eingang (per Telefax, Post, elektronisch) schriftlich und begründet zu entscheiden.
Unabhängig davon besteht für den Leistungserbringer die Möglichkeit, den Rechtsweg in Anspruch zu nehmen.
Trotz der als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden Beziehung zwischen Leistungserbringer und Kostenträger und der verwaltungsrechtlich ausgestalteten Verfahrensvorgaben dürfte die Beziehung zwischen Präqualifizierungsstelle und Leistungserbringer als privatrechtlich einzuordnen sein, insbesondere weil die Beteiligten selbst Privatrechtssubjekte ohne weitergehende hoheitliche Befugnisse sind. Inwieweit die Präqualifizierungsstellen die Eignungsprüfung per sè übernehmen oder nur unterstützend neben den jeweiligen Kostenträgern, geht aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig hervor. Sinn und Zweck (Bürokratieabbau) sowie die auf Verbandsebene für die Einrichtung der Präqualifizierungsstellen zu regelnden Einzelheiten (Zulassung und Aufsicht über die geeigneten Stellen durch den GKV-Spitzenverband) legen dies nahe. Die Gesetzesbegründung spricht für den fakultativen Charakter des Präqualifizierungsverfahrens.
Anknüpfend an diese Zuordnung zum Privatrecht stellt sich die Frage des Rechtsweges für etwaige Rechtsschutzmaßnahmen der Leistungserbringer. Mit der vorliegenden Präqualifizierung vergleichbare Verfahren existieren im Bereich der Arbeitsförderung und des Medizinprodukte. Insbesondere bei letzteren ist der Rechtsweg nicht geklärt, praktisch aber auch von geringer Relevanz.
Die Zuweisung etwaiger Folgeverfahren im Bereich der Präqualifizierung wird an die Sozialgerichte erfolgen, da dort privatrechtliche Verhältnisse im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ebenfalls behandelt werden.
Da das Beschwerdeverfahren ausdrücklich darauf ausgerichtet ist, eine außergerichtliche Klärung herbeizuführen, dürfte eine Anrufung des zuständigen Gerichts vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens unzulässig sein, da auf diesem Wege eine unstreitige Konfliktbeilegung zumindest möglich erscheint.
Ausgehend von der Beschwerdeordnung zum Präqualifizierungsverfahren wird die Präqualifizierungsstelle ausdrücklich als Beteiligter des Verfahrens benannt (z.B. als unterlegene Partei des Beschwerdeverfahrens), dem gegenüber der gesetzliche Anspruch aus § 126 Abs. 1a Satz 4 SGB V besteht. Als Adressat von etwaigen Rechtsschutzmaßnahmen kommt daher die Präqualifizierungsstelle in Betracht.
Streitigkeiten im Bereich der Eignungsprüfung sind streitwertabhängig und werden von den Gerichten, da es sich bei der Eignung um eine Vorfrage zu Vertragsabschlussmöglichkeiten mit den Kostenträgern handelt, regelmäßig mit dem ein- bis dreijährigen Umsatz in der betreffenden Produktgruppe, z.T. abzüglich eines prozentualen Anteils für die Betriebskosten, bewertet.
Bezüglich der zu überprüfenden Eignungskriterien sind die Leistungserbringer darlegungs- und beweisbelastet, das heißt die Nichterweislichkeit bestimmter Sachverhalte und Voraussetzungen geht sowohl im Beschwerde- als auch im Sozialgerichtsverfahren zu deren Lasten. Abweichend vom auch vorliegend geltenden Amtsermittlungsgrundsatz der Sozialgerichte werden im Beschwerdeverfahren aber lediglich die Umstände geprüft, die der Beschwerdeführer gerügt hat.
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