Das neue UWG

Das neue UWG
22.02.2016246 Mal gelesen
Am 10.12.2015 ist ein neues UWG in Kraft getreten. Es enthält Änderungen der Gesetzessystematik und des Wortlauts einiger Normen. Bezweckt wird eine bessere Umsetzung der EU-Richtlinie UGP-RL (2005/29/EG) über unlautere Geschäftspraktiken.

Der Bundesstag hat am 05.11.2015 die Zweite Änderung Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG - BGBl. 2015 Teil I Nr. 49, Seite 2158) beschlossen. Das Gesetz ist seit dem 10.12.2015 in Kraft. Zweck der Änderung ist eine gesetzessystematische Klarstellung sowie die Umsetzung der EU-Richtlinie (2005/29/EG) über unlautere Geschäftspraktiken UGP-RL. Hierzu wurde sowohl die Struktur des Gesetzes, als auch der Wortlaut einiger Paragraphen geändert.

Die Änderungen umfassen im Wesentlichen:  

  1. Neufassung der Generalklausel in § 3 UWG: Die Generalklausel des § 3 UWG wird dahingehend geändert, dass in § 3 Abs. 1 UWG die Formulierung  eingefügt wird: "Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig". An diese Formulierung knüpfen dann die weiteren Normen an. In § 3 Abs. 2 UWG wird die Generalklausel der UGP-RL, unter Verwendung des Formulierung "unternehmerische Sorgfalt" statt "berufliche Sorgfalt", übernommen.
  2. Rechtsbruchtatbestand jetzt in § 3a UWG 2015: Der neue § 3a UWG entspricht dem früheren Rechtsbruchtatbestand aus § 4 Nr. 11 UWG.
  3. § 4 UWG2015 konzentriert sich auf Regelungen des Mitbewerberschutzes:   § 4 UWG wurde grundlegend neu ausgerichtet und gekürzt. Enthalten sind nun lediglich die früheren Fälle des Mitbewerberschutzes gemäß § 4 Nr. 7-10 UWG. Die ursprünglichen §4 Nr. 1-6 UWG sind aufgehoben bzw. neu in anderen Vorschriften geregelt worden
  4. Eigenständiges Verbot der sog. aggressiven Geschäftspraktiken jetzt in § 4a UWG2015:Aggressive geschäftliche Handlungen werden nun in §4a UWG geregelt. Sie gelten nun nicht mehr nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch zwischen Unternehmern (B2B).

Fazit:

Mit den Neuerungen im UWG hat sich vor allem die Systematik des Gesetzes verändert. Die Wettbewerbszentrale erwartet jedoch keine wesentlichen materiell-rechtliche Änderungen, da die Gerichte bereits die vorherigen Regelungen des UWG richtlinienkonform ausgelegt haben.

Die Kanzlei Hämmerling und Von Leitner-Scharfenberg ist auf den Gebieten des Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht aktiv. Wir verfolgen aufmerksam die neue Rechtsprechung sowie neue gesetzliche Regelungen in vielen Bereichen dieser Rechtsgebiete. Es ist uns daher möglich, unsere Mandanten mit der nötigen Erfahrung und Weitsicht zu beraten, unterstützen und zu vertreten. Für eine Rechtsberatung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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