Das neue P-Konto: Kontosperrungen, Pfändungsschutz und Schuldnerschutz

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
02.07.20101878 Mal gelesen
Seit dem 01.07.2010 verankert das Gesetz eine neue Pflicht für die Kreditinstitute: Das P-Konto als eine Spezialform des Girokontos. Auf Antrag des Kunden ist das Kreditinstitut verpflichtet, ein bestehendes Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Der Kontopfändungsschutz beim P-Konto dient nach Willen des Gesetzgebers der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten. Auf dem P-Konto besteht automatisch ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 985,15 Euro je Kalendermonat. Dieser sog. "Basispfändungsschutz" kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden.
 
Es gelten somit die folgenden Eckpfeiler:
 
a)       Basispfändungsschutz über monatlich 985,15?
b)       Unabhängig von der Art der Einkünfte
c)       Nicht verbrauchtes Guthaben wird auf den Folgemonat übertragen!
d)       Erhöhung des Freibetrags bei
aa)   Unterhaltsverpflichtungen
bb) Kindergeldbezug
cc)   Sonstigen gesundheitlich bedingtem Mehraufwand (Nachweis)
e)       Keine Kontosperrungen mehr möglich
 
Ob die positiven Auswirkungen des P-Kontos auch für die Gläubiger spürbar sein werden (so das BJM in einer Pressemitteilung), erscheint indes zweifelhaft und bleibt zunächst abzuwarten.
Es bleibt im Einzelfall zu prüfen, inwieweit eine Verschuldung als solche dazu führen sollte, sich gegen Forderungen zur Wehr zu setzten, mit den Gläubigern in Verhandlung zu treten oder ggf. sogar einen (Privat-)Insolvenzantrag zu stellen.
 
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt IT-Recht,  Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646
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