Das neue Kleinanlegerschutzgesetz

Aktien Fonds Anlegerschutz
09.07.2015350 Mal gelesen
Das neue Kleinanlegerschutzgesetz ist heute in Kraft getreten. Die wesentlichen Neuerungen werden hier kurz zusammengefasst.

Soeben, heute am 09.07.2015, ist das neue Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten (BGBl vom 09.07.2015, Teil I Nr. 28, Seiten 1114 bis 1129). Damit werden nunmehr umfassend Vermögensanlagen prospektpflichtig. Ausnahmen von der Prospektpflicht gibt es nur noch in ganz begrenztem Umfang, nämlich für Anteile an Genossenschaften und bestimmte Formen des Crowdfunding.

 

Als Vermögensanlagen gelten nach § 1 Absatz 2 VermAnlG nF nunmehr:

  • Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmen gewähren (z. B. KG-Anteile),
  • Anteile an Treuhandvermögen (z. B. Treuhandkommanditanteile)
  • Partiarische Darlehen,
  • Nachrangdarlehen,
  • Genussrechte,
  • Namensschuldverschreibungen,
  • sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln (z. B. Sachdarlehen, Sachwertinvestments).
 

Für solche Vermögensanlagen müssen ab sofort umfassende Prospekte erstellt, von der BaFin gebilligt, dort hinterlegt und veröffentlicht werden. Die Vermögensanlagenverkaufsprospektverordnung wurde in diesem Zuge gleich mit umfassend neu geregelt und erheblich erweitert. Auch wurde die jeweilige Gültigkeit eines Verkaufsprospektes auf 12 Monate begrenzt (§ 8a VermAnlG nF). Die Mindestbeteiligungsdauer (Mindestlaufzeit) wurde auf 24 Monate festgeschrieben (§ 5a VermAnlG nF).

 

Bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Markt befindliche, also öffentlich angebotene Vermögensanlagen dürfen nach § 32 Abs. 10 Satz 2 VermAnlG nur noch bis zum 31.12.2015 ohne Prospekt angeboten werden. Das gilt jedoch nur, wenn diese Angebote einen Hinweis nach § 32 Abs. 10 Satz 3 VermAnlG nF enthalten.

 

Ausgenommen von der Prospektpflicht sind nach §§ 2a, 2b, 2c VermAnlG nF die sogenannten Schwarmfinanzierungen (Crowdfunding) bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro pro Emittent sowie unter bestimmten Voraussetzungen und in engen Grenzen die Finanzierung sozialer, gemeinnütziger oder religiöser Projekte. Auch dürfen bei Crowdfundingprojekten die Anlagebeträge 1.000 € pro Anleger nicht übersteigen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es erlaubt sein, dass ein Anleger bis zu maximal 10.000 € anlegen darf. Allerdings hat der Gesetzgeber für solche Vermögensanlagen nach den §§ 2a bis 2c VermAnlG nF ein 14tägiges Widerrufsrecht in § 2d VermAnlG nF festgelegt.

 

Gleichfalls ausgenommen von der Prospektpflicht sind Genossenschaftsanteile. Begibt eine Genossenschaft als Emittentin ihrerseits Vermögensanlagen in Form von partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen oder sonstigen Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren, so darf die Genossenschaft diese Vermögensanlagen prospektfrei nur noch ihren Mitgliedern anbieten und keine erfolgsabhängige Vergütung für den Vertrieb zahlen.

 

Vermögensanlagen, die eine Nachschusspflicht beinhalten, sind grundsätzlich im Inland nicht mehr zum Vertrieb zugelassen.

 

Auch die Werbung für Vermögensanlagen ist nach § 12 VermAnlG nF stark eingeschränkt und kann durch die BaFin sogar untersagt werden. Jegliche Werbung muss mit dem Hinweis "Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen" versehen werden.