Das ewige Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen

Das ewige Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen
24.02.2017502 Mal gelesen
Die Bild Plus Ausgabe vom 21.02.2017 titelt “Widerruf kann tausende Euro bringen!” AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB verrät, wie die Verbraucher zu ihrem Geld kommen und vielleicht auch mehrere tausend Euro zurück in die Haushaltskasse holen können.

Beschränkungen für das ewige Widerrufsrecht:

Verträge, die vor dem 10.06.2010 im Internet, aus dem Katalog oder an der Haustür abgeschlossen wurden, nicht mehr widerrufen werden. Der Gesetzgeber hatte hier eine Frist bis zum 27.06.2015 gesetzt.

Gleiches gilt für Immobilienkredite, welche vor dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden. Hier hatte der Gesetzgeber den Darlehensnehmern die Möglichkeit eingeräumt, ihre Altverträge bis zum 21. Juni 2016 zu widerrufen. Danach ist das Widerrufsrecht erloschen.

Möglichkeiten für das ewige Widerrufsrecht bestehen im Bereich Versicherungsrecht:

Altverträge, welche bis zum 31.12.2007 abgeschlossen wurden, als auch Neuverträge, welche ab dem 01.01.2008 geschlossen wurden, können widerrufen werden, wenn der Versicherer nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht (korrekt eigentlich Widerspruchsrecht) belehrt hat.

Für Versicherungsverträge, welche bis zum 31.12.2007 abgeschlossen wurden, bestimmt sich die Möglichkeit, ob der Vertrag nach wie vor widerrufen werden kann, nach der Vorschrift des § 5a Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz alte Fassung (kurz: VVG a.F.). Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, ob die Widerrufsbelehrung mit den europäischen Richtlinienvorgaben in Einklang zu bringen ist und der Versicherer alle maßgeblichen Unterlagen zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt hat. Fehlt eine Unterlagen oder verstößt die Widerrufsbelehrung gegen die europäischen Richtlinienvorgaben, kann der Versicherungsvertrag auch heute noch widerrufen werden. Dabei ist sogar der Widerruf noch möglich, selbst wenn der Versicherungsvertrag bereits gekündigt wurde.

Gerade im Bereich der kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen lohnt es sich durchaus! Verbrauchern wird geraten bereits gekündigte Versicherungsverträge noch einmal anwaltlich überprüfen zu lassen, ob ein Widerruf nach wie vor möglich ist.

Warum?

Die Kündigung eines kapitalbildenden Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag ist immer mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. Oftmals haben die Versicherungsnehmer bei Kündigung deutlich weniger von dem Versicherer zurückerhalten, als sie in den Vertrag einbezahlt haben. Dies liegt darin begründet, dass der Versicherer bei einer Kündigung lediglich den Rückkaufswert ausbezahlt. Der Rückkaufswert bestimmt sich nach der Höhe der Sparanteile, welche gerade bei noch jungen Versicherungsverträgen sehr gering sind und auch bei "Null" liegen können, da der Versicherer mit den ersten Versicherungsprämien zunächst die ihm entstandenen Kosten begleicht.

Ein weiterer kleiner Teil der Versicherungsprämien wird zur Risikoabsicherung verwendet und der verbleibende Teil der Versicherungsprämien landet im Spar Topf. Gerade in den ersten fünf versicherten Jahren kann dies dazu führen, dass im Spar Topf noch gar nichts landet und somit kein Rückkaufswert gebildet wird. Der Bundesgerichtshof hat bereits entsprechende Vorgaben entwickelt, wie der Rückkaufswert zu berechnen ist, dies gilt jedoch nicht in jedem Fall.

Ist die Widerrufsbelehrung unzureichend, hat der Versicherungsnehmer auch heute noch die Möglichkeit, seinen Vertrag zu widerrufen. Dies führt dazu, dass das ursprüngliche Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer rückabgewickelt werden muss. Im Rahmen dieser Rückabwicklung kann der Versicherungsnehmer dann von dem Versicherer den überwiegenden Teil seiner eingezahlten Versicherungsprämien zurückverlangen, da aufgrund des nach wie vor bestehenden Widerrufsrechts zu keinem Zeitpunkt ein wirksamer Versicherungsvertrag zustande gekommen ist und somit die Versicherungsprämien ohne einen so genannten Rechtsgrund gezahlt wurden.

Fazit: Es lohnt Versicherungsverträge auf das bestehende Widerrufsrecht prüfen zu lassen - auch nach der Kündigung

Es kann daher durchaus empfehlenswert sein, selbst gekündigte Versicherungsverträge auf die Möglichkeit eines nach wie vor bestehenden Widerrufsrechts überprüfen zu lassen. Hier stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB mit ihrer Expertise gerne zur Verfügung.

Aber auch nach dem seit dem 01.01.2008 geltenden Versicherungsvertragsgesetz besteht die Möglichkeit des Widerrufs des Versicherungsvertrages. Allerdings hat der Gesetzgeber die Widerrufsfolgen nunmehr ebenfalls gesetzlich geregelt, so dass hier genau geprüft werden muss, ob sich ein Widerruf wirtschaftlich rechnet.