Das Elterngeld

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06.03.2017536 Mal gelesen
Das Elterngeld soll Vätern und Müttern die Möglichkeit offenhalten, ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten, um mehr Zeit mit ihrem Kind verbringen zu können. Allen Eltern von Kindern, die ab dem 01.07.2015 geboren sind, steht es zudem frei, zwischen dem bisherigen Elterngeld...

Das Elterngeld soll Vätern und Müttern die Möglichkeit offenhalten, ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten, um mehr Zeit mit ihrem Kind verbringen zu können. Allen Eltern von Kindern, die ab dem 01.07.2015 geboren sind, steht es zudem frei, zwischen dem bisherigen Elterngeld (Basiselterngeld) und dem ElterngeldPlus zu wählen oder beides zu kombinieren.

Das Elterngeld unterstützt Eltern, indem es fehlendes Einkommen mit einer Ersatzzahlung ausgleicht. Das Basiselterngeld wird an beide Elternteile für maximal 14 Monate gezahlt und die Zeiträume des jeweiligen Bezuges können frei untereinander aufgeteilt werden.

Es können pro Elternteil mindestens zwei und höchstens zwölf Monate in Anspruch genommen werden. Zwei weitere Monate gibt es, wenn sich auch der andere Elternteil an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens für zwei Monate das Erwerbseinkommen wegfällt. Alleinerziehende können wegen des fehlenden Partners  dagegen die vollen 14 Monate in Anspruch nehmen.

Das ElterngeldPlus ist für Mütter und Väter gedacht, die schon sofort nach der Geburt wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Sie bekommen doppelt so lange Elterngeld in maximal halber Höhe. Aus einem normalen Elterngeldmonat werden also zwei ElterngeldPlus-Monate. Entschließen sich beide Elternteile gleichzeitig für vier Monate jeweils 25 bis 30 Stunden in der Woche zu arbeiten und sich zusätzlich auch die Zeit mit ihrem Kind zu teilen, belohnt dies ein zusätzlicher Partnerschaftsbonus mit vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten pro Elternteil.

Die Höhe des Elterngeldanspruches bemisst sich an dem Erwerbseinkommen, das der jeweilige Elternteil im Jahr vor der Geburt erzielt hat und beträgt dann mindestens 300, höchstens jedoch 1800 Euro (für den ElterngeldPlus-Bezug 300, bzw. 900 Euro) monatlich.

Das Mindestelterngeld von 300 Euro steht jedem Elternteil zu, der nach der Geburt sein Kind selbst betreut und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeitet, sowie Studierenden, Hausfrauen, Hausmännern und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben. Familien mit mehreren kleinen Kindern profitieren zusätzlich vom Geschwisterbonus: hier winkt ein Zuschlag von 10 Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro. Bei Mehrlingsgeburten wird ein Mehrlingszuschlag von 300 Euro für jedes weitere neugeborene Kind gezahlt.

Natürlich haben auch Empfänger von Hartz IV oder Sozialhilfe, sowie Bezieher von Kinderzuschlägen einen Anspruch auf den Mindestbetrag von 300 Euro. Dieser wird jedoch leider vollständig mit den anderen Bezügen verrechnet. Falls sie vor der Geburt gearbeitet haben sollten, erhalten sie aber einen Elterngeldfreibetrag, der dem Einkommen vor der Geburt, mindestens aber 300 Euro, entspricht und als Freibetrag natürlich zusätzlich zur Verfügung steht und nicht angerechnet wird.

Ab einem gemeinsamen Jahresbruttoeinkommen von mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr vor der Geburt (250.000 Euro für Alleinerziehende) gibt es keinen Elterngeldanspruch mehr.

Einnahmen, die außerhalb der EU versteuert werden, bleiben bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt.

Rechtsanwalt Dr. Maubach steht zu allen Fragen des Arbeitsrechts als Ansprechpartner zur Verfügung.