Das Eingehen von Verbindlichkeiten bei Zahlungsunfähigkeit ist eine vorsätzliche unerlaubte Handlung

Das Eingehen von Verbindlichkeiten bei Zahlungsunfähigkeit ist eine vorsätzliche unerlaubte Handlung
14.08.2013447 Mal gelesen
Wer Warenbestellungen auf Rechnung aufgibt, obwohl er weiß, dass er zahlungsunfähig ist, begeht nach Ansicht des Amtsgerichts Göttingen eine vorsätzliche unerlaubte Handlung im Sinne der Insolvenzordnung.

Der Schuldner bezog bei einer seiner Gläubigerinnen Waren für seinen Gewerbebetrieb im Juli und November 2004. Aufgrund Eigenantrages wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen im Jahre 2005 eröffnet. Die Gläubigerin hat ihre Forderungsanmeldung auch auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gestützt, der Schuldner hat dem widersprochen.

Da Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung von einer möglichen Restschuldbefreiung ausgenommen sind, erhob unsere Gläubigerin Klage auf Feststellung, dass ihre Forderung auch unter Gesichtspunkt einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet sei.

Die Gläubigerin weist darauf hin, dass der Schuldner am 8. April 2003 für 11 andere Gläubiger die Eidesstattliche Versicherung abgab, nachdem zuvor 15 Haftanordnungen getroffen worden waren. Sie vertritt die Auffassung die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung und die vorherigen erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuche würden ohne weiteres eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu Zeitpunkt der Bestellungen indizieren.

Der Schuldner meint, bei Bestellung der Waren habe er davon ausgehen können, die Verbindlichkeiten aus nachfolgenden Einnahmen begleichen zu können.

Das Amtsgericht gab der Klage statt.

Der Schuldner habe bei den Bestellungen im Juli und November 2004 wahrheitswidrig seine Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt. Diese habe jedoch 2003 nicht mehr vorgelegen, wie 15 Haftanordnungen und die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung für 11 Gläubiger im April 2003 belegen. Dadurch sei eine Zahlungsunfähigkeit auch im Jahre 2004 indiziert.

Der Schuldner habe nicht dargelegt, dass er zum Zeitpunkt der Bestellungen alle Gläubiger befriedigt hatte oder jedenfalls fällige Ratenzahlungen leisten konnte. Der Schuldner könne sich nicht darauf berufen, erst aufgrund von Forderungsausfällen mehrerer Schuldner Ende 2004/Anfang 2005 seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen zu können. Zum einen habe er nicht dargelegt, dass er überhaupt seinen fälligen Zahlungspflichten nachkommen konnte. Zum anderen sei der Vortrag nicht belegt.

(Quelle: Amtsgericht Göttingen, Urteil vom 03.09.2009; 21 C 24/09)

 

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