Das Bundesarbeitsgericht mit drei neuen Beschlüssen zu Fragen der Prozesskostenhilfe

Öffentliches Baurecht
19.06.20062327 Mal gelesen

In drei neuen Entscheidungen hat sich der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts mit aktuellen Fragen der Prozesskostenhilfe auseinandergesetzt.


Im Beschluß vom 26.4.2006 ( 3 AZB 54/04 ) entscheidet das BAG, dass das Guthaben aus einem noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrag zum Vermögen des Antragstellers gehört , das im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen ist. Hierzu führt das BAG aus: "Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht richtig gesehen, dass die Frage der Zuteilungsreife eines Bausparvertrages nicht für die Vermögensqualität des Bausparguthabens ausschlaggebend ist, sondern zum Problem gehört, ob dem Kläger der Einsatz dieses Vermögensteiles zumutbar ist, § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO."
Im Beschluß vom 24.4.2006 (3 AZB 12/05) führt das BAG aus, dass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 ZPO sind. Jedoch sei es dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten die gesamte Abfindung für typischerweise entstehende Kosten einzusetzen. Hierzu führt das BAG an: "Der Umstand, dass die Abfindung im vorliegenden Fall nach einem Kündigungsschutzprozess auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs gezahlt worden ist, steht ihrem Einsatz als Vermögen grundsätzlich nicht entgegen. Aus § 120 Abs. 4 ZPO folgt, dass auch durch Prozesserfolg erworbenes Vermögen einzusetzen ist, wenn der entsprechende Geldbetrag dem Antragsteller tatsächlich zugeflossen ist (vgl. BGH 22. August 2001 - XII ZB 67/01 - FamRZ 2002, 1704; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs PKH/BerH 4. Aufl. Rn. 390) ".
Der Beschluß vom 5.4.2006 (3 AZB 61/04) beschäftigt sich mit dem Prozesskostenvorschussanspruch gegen den Ehegatten. Im Prozesskostenhilfeverfahren darf das Ehegatteneinkommen nur im Rahmen der abschließenden gesetzlichen Regelung des § 115 Abs. 1 ZPO iVm. § 11a Abs. 3 ArbGG berücksichtigt werden. Arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten sind "persönliche Angelegenheiten" iSv. § 1360a Abs. 4 BGB. Zu den persönlichen Angelegenheiten führt das BAG folgendes aus: ""Persönliche Angelegenheiten" sind insbesondere Ansprüche auf vermögenswerte Leistungen, die entweder ihre Wurzel in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten haben (BGH 18. Dezember 1959 - IV ZR 145/59 - BGHZ 31, 384) oder wenn der Rechtsfall eine genügend enge Verbindung zur Person des betreffenden Ehegatten hat. Dabei ist die richtige Einordnung jeweils nur für bestimmte engere Fallgruppen möglich (BGH 30. Januar 1964 - VII ZR 5/63 - BGHZ 41, 104) . Letzteres ist bei arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten, zu denen die Kündigungsschutzprozesse gehören, zu bejahen. Dabei ist nicht ausschlaggebend, dass durch den Verlust des Arbeitsplatzes die Existenzgrundlage der Klägerin berührt wird. Im Rahmen von § 1360a Abs. 4 BGB ist entscheidend, dass beide Ehegatten einander verpflichtet sind, durch ihre Arbeit die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 Satz 1 BGB), und dass das Recht beider Ehegatten, erwerbstätig zu sein (§ 1356 Abs. 2 Satz 1 BGB), mit der gebotenen Rücksicht auf die Belange des jeweils anderen Ehegatten und der Familie auszuüben ist (§ 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB). Das Recht beider Ehegatten, erwerbstätig zu sein (§ 1356 Abs. 2 Satz 1 BGB), umfasst auch das Recht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Mit dieser Entscheidung, Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis zu sein, wird das Leben des Ehegatten zu einem ganz wesentlichen Teil durch das Arbeitsverhältnis bestimmt und geprägt. Das Selbstwertgefühl sowie die Achtung und Wertschätzung, die in Familie, bei Freunden und Kollegen und überhaupt im Lebenskreis erfahren werden, werden entscheidend mitbestimmt von der Art, wie die Arbeit geleistet wird. Für den in einem Arbeitsverhältnis stehenden Ehegatten stellt die Arbeit zugleich eine wesentliche Möglichkeit zur Entfaltung seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten und damit zur Entfaltung seiner Persönlichkeit dar. Wird dem Arbeitnehmer diese Möglichkeit der Persönlichkeitsentfaltung durch Arbeitsleistung genommen, so ist auch seine Würde als Mensch betroffen (BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122, 138) . Bei Bestandsstreitigkeiten handelt es sich wegen der Bedeutung des Arbeitsverhältnisses für die Würde des Arbeitnehmers und seine Persönlichkeitsentfaltung (§ 242 BGB iVm. Art. 1 und 2 GG) um persönliche Angelegenheiten, die über den Streit im Rahmen eines bloßen schuldrechtlichen Austauschverhältnisses hinausweisen (BAG 27. Februar 1985 aaO 130 ff.). Folgerichtig bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch, dass beide Ehegatten bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen haben (§ 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB). Damit ist für Bestandsschutzstreitigkeiten das Vorliegen einer persönlichen Angelegenheit iSd. § 1360a Abs. 4 BGB zu bejahen (vgl. Stein/Jonas-Bork, ZPO 22. Aufl. § 115 Rn. 49; Kalthöner/Büttner/Wrobel-Sachs Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe 4. Aufl. Rn. 365 )  ."