Das Auto, der Deutschen liebstes Kind - wer wird Eigentümer nach Auflösung der Ehe bzw. Auflösung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft Eine Herausforderung nicht nur für den juristischen Laien

Das Auto, der Deutschen liebstes Kind - wer wird Eigentümer nach Auflösung der Ehe bzw. Auflösung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft  Eine Herausforderung nicht nur für den juristischen Laien
07.06.2011896 Mal gelesen
Unbestritten ist das Auto der Deutschen liebstes Kind - gerne wird es für jede Wegstrecke genutzt, sei sie noch so kurz, das Wetter noch so schön oder die Bus-/Bahnverbindung noch so gut. Das Auto wird am Wochenende spazieren gefahren, gesaugt, geputzt oder aber steht einfach nur als Statussymbol gut sichtbar vor der heimischen Garage.

Vielfach existieren in einer Familie mehrere Autos, wobei jedes Auto von jedem Familienmitglied gefahren werden kann. Oder aber es existiert nur ein Auto, auf welches die ganze Familie zugreifen kann. Weiterhin ist auch die Konstellation anzutreffen, dass ein Firmenwagen vorhanden ist, welcher dann auch nur für im Zusammenhang mit der Arbeit stehende Fahrten genutzt wird. Für die restlichen Fahrten privater Natur (zB. die alltäglichen Einkaufsfahrten oder Fahrten in den Urlaub) existiert ein weiteres Fahrzeug.

 

Die Liebe der Deutschen zu ihrem Auto bietet breite Angriffsfläche für eine Vielzahl rechtlicher Streitigkeiten - nicht zuletzt zeigt sich dies, wenn eine Ehe/nichteheliche Lebenspartnerschaft auseinander geht und sich nun die Frage stellt, wer denn das Auto, welches nur von einem Ehe-/Lebenspartner angeschafft wurde, behalten dürfe.

 

Diese rechtlichen Streitigkeiten ziehen sich durch die verschiedensten Bereiche des Zivilrechts und sind für den juristischen Laien ohne fachlichen Beistand nur schwer in den Griff zu bekommen.

 

Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat sich in regelmäßigen Abständen deshalb immer wieder mit dieser Thematik zu befassen. Die schon bei Studenten und Referendaren beliebte Prüfung berührt Ansprüche aus dem Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, des Schenkungsrechts und Rechts der ehelichen Zuwendungen sowie das Recht der Störung der Geschäftsgrundlage und das Bereicherungsrecht.

 

Ist eine gütliche Einigung nicht zu erreichen und kommt es zu einem Streit vor Gericht hinsichtlich des "Rechts auf Behaltendürfen des Autos", so stellt sich gleich eingangs die Frage, welches Gericht man denn mit der Entscheidungsfindung anrufen möchte.

Geht es um eine familienrechtliche Streitigkeit (immerhin geht es doch um die Scheidung - oder doch nicht ?!) vor dem Familiengericht ? Oder ist doch ein "regulärer" Anspruch aus Eigentum oder sonstig auf Herausgabe geltend zu machen, welcher dann nicht vor das Familiengericht gehört ?

Hat man diese erste Hürde der gerichtlichen Zuständigkeit genommen, welche im Regelfall nicht vor das Familiengericht führt (dies gilt jedenfalls für diejenige Konstellation, in welcher es tatsächlich nur um das rechtliche Schicksal des Autos, nicht aber um die Abwicklung der Trennung im Übrigen geht), so hat man eine Vielzahl möglicher Anspruchsgrundlagen aus obig angesprochenen verschiedenen Bereichen des BGB abzuarbeiten. Das ganze Verfahren ist regelmäßig durchzogen von Beweisschwierigkeiten, zu deren Beseitigung nicht selten sogar die (minderjährigen) Kinder als Zeugen herangezogen werden.

Hinzu kommt, dass es unproblematisch möglich ist, dass Fahrer, Halter und Eigentümer drei verschiedene Personen sein können. So ist zB. das Kfz auf den Vater angemeldet, der auch Steuer und Versicherung zahlt (also Halter ist), der Sohn aber das Kfz als Eigentümer nutzt.

Zusätzlich ist eine Unterscheidung zu treffen zwischen der "Zulassungsbescheinigung Teil I" (Fahrzeugschein) und der "Zulassungsbescheinigung Teil II" (Fahrzeugbrief). Diese Unterscheidung ist wichtig, da diesen beiden Teilen erheblich unterschiedlicher Beweiswert zukommt.

 

Die Problematik der Zuordnung der verschiedenen Rechte folgt daraus, dass regelmäßig keine Absprachen der Partner getroffen wurden, wie denn die Eigentumsverhältnisse an dem Auto ausgestaltet sein sollen. Die dem BGB innewohnende gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB greif zu kurz bzw. kann beim Hinzutreten Dritter (meist einer finanzierenden Bank) nicht zum Ziel führen.

 

Auch ist allein nicht aussagekräftig, welcher der Ehe-/Lebenspartner uU. eine Kopie der Kfz-Unterlagen oder aber einen Reserveschlüssel in seinem Besitz hat.

 

Nicht selten zahlt derjenige Partner die Raten an die finanzierende Bank und/oder an die Versicherung, der das Kfz dann aber nicht fährt, sondern es von dem anderen Partner genutzt wird. Gleiches gilt für die Kfz-Steuer. Zusätzlich ist das Kfz oftmals an die finanzierende Bank sicherungsübereignet.

Aus den Ratenzahlungen an die Bank wiederum erwachsen Anwartschaften auf (Rück)Erwerb des Eigentums nach vollständiger Zahlung sowie Besitzrechte. Im diesem Zusammenhang können zusätzliche Probleme dann auftauchen, wenn nach einer Trennung der bisherige Nicht-Eigentümer bzw. der nicht im Fahrzeugbrief Eingetragene bei der Bank vorstellig wird und dort kundtut, er möchte die noch ausstehenden Raten zahlen, dafür aber dann Herausgabe des Kfz-Briefes an sich, verbunden mit der Umschreibung desselben auf seinen Namen.

Deutsche Banken sind in einer solchen Konstellation nur schwer zu der gewünschten Umschreibung bereit, insbesondere reicht allein eine Zusage, die ausstehenden Raten zahlen zu wollen, regelmäßig nicht aus. Im Ergebnis wird sich die Bank regelmäßig weigern, einer Umschreibung zuzustimmen, da sie sehr auf das Bestehen von Sicherheiten bedacht ist.

 

Diskutiert wurde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zB. auch schon die Frage, ob eine (konkludente) Schenkung des Kfz von einem Partner an den anderen angenommen werden kann, wenn im Gegenzug dann kein/weniger Trennungsunterhalt gezahlt wird.

Auch schon beim Bundesgerichtshof zu klären war die Frage, ob bei vernünftiger und lebensnaher Auslegung angenommen werden darf, ein Ehe-/Lebenspartner leihe sein Kfz dem anderen (dann teils über mehrere Jahre).

 

Die Darstellung zeigt, dass es sich um einen nicht immer einfach zu überschauenden Bereich handelt, dessen rechtliche Lösung eine Vielzahl von Komplikationen bietet und sachgerecht nur unter Achtung des jeweiligen Einzelfalles zum Ziel geführt werden kann.

Eine rechtlich "wasserdichte" Absprache schon bei Anschaffung des Kfz wird in den seltensten Fällen getroffen werden (oder kann nicht mehr bewiesen werden), taucht doch der Streit um das Hab und Gut meist erst bei der Trennung einer oft langjährigen Beziehung auf.

 

Autor: Christopher Kempf - ref. jur.

 

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