Das Akteneinsichtsgesuch im Arzthaftungsrecht und seine prozessuale Durchsetzung

Das Akteneinsichtsgesuch im Arzthaftungsrecht und seine prozessuale Durchsetzung
27.08.2014374 Mal gelesen
Im Arzthaftungsrecht ist das Akteneinsichtsgesuch geregelt. Welche Rechte und Pflichten zur Einwilligung, Aufklärung, Dokumentation und die Vollständigkeit sind geregelt? Welche Möglichkeiten bestehen für die Patienten zur Akteneinsicht?

An die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB wandte sich vor einigen Wochen eine Patientin, eine Immobilienmaklerin aus Berlin, mit dem Hinweis, sie fühlte sich durch eine Physiotherapeutin fehlerhaft behandelt, die trotz bekannter Osteoporose eine osteopathische Behandlung vornahm, was zu erheblichen Gesundheitsschäden führte. Später behauptete die Physiotherapeutin, dies habe die Hausärztin – trotz entgegenlautender schriftlicher Verordnung – mündlich angeordnet.

Arzthaftungsrecht – Durchsetzung – Einwilligung - Aufklärung

Die Mandantin beauftragte die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner, hier insbesondere den bekannten Arzthaftungsrechtler Dr. Erik Kraatz (Autor des Buches „Arztstrafrecht“ des Kohlhammer Verlages), mit der Durchsetzung ihrer Rechte und der Einleitung entsprechender Schritte.

Grundsätzlich ist jeder medizinische Eingriff am Körper eines Patienten eine Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB). Dieser wird für den Arzt nicht bestraft, wenn der Eingriff gerechtfertigt ist. Gerechtfertigte Eingriffe sind solche, in die die Patienten wirksam eingewilligt haben. Eine Einwilligung des Patienten in den ärztlichen Behandlungsschritt entnimmt der Straftat sozusagen die Rechtswidrigkeit und macht sie wieder zu einem normgerechten Verhalten.

Wichtigkeit der Einwilligung – Dokumentation - Akteneinsicht

Die Rechtsfragen rund um die Einwilligung sind daher sehr wichtig. Grundlegend ist, dass natürlich vollständig und richtig aufgeklärt werden muss. Eine weitere wesentliche Pflicht eines jeden Mediziners ist die Dokumentation der Behandlung in der Patientenakte. Hier verlangt die Rechtsordnung, dass der Mediziner seine Diagnosen und Behandlungsschritte sowie die Ausführung, Erfolge und Auswirkungen genauestens dokumentiert. Es wird sozusagen ein „Patienten-Tagebuch“ geführt. Der Patient wiederum hat einen Anspruch auf vollständige Akteneinsicht und das Fertigen von Kopien – gegen Entgelt (in der Regel 50 Cent pro Kopie) – aus diesen Unterlagen.

In dem hier geschilderten Fall der Berliner Immobilienmaklerin verweigerte die Hausärztin trotz vorheriger Zusage ihres Rechtsanwalts die Herausgabe der Gesundheitsunterlagen.

Rechtliches Mittel, die Herausgabe der Gesundheitsunterlagen schnell zu erzwingen, ist der Antrag auf einstweilige Verfügung vor dem zuständigen Gericht im Eilverfahren gemäß § 929 ff. ZPO. In diesem Verfahren ordnet das Gericht sozusagen binnen weniger Tage die Herausgabe an, die dann notfalls mittels Gerichtsvollziehers durchgesetzt werden kann.

Überreichung der Gesundheitsunterlagen, damit Erledigung des Rechtsstreites erlangt

So hier geschehen in dem Verfahren 225 C 1003/14 vor dem Gericht, aber eine Besonderheit ergab sich. Nachdem das Gericht einen schnellen Termin zur mündlichen Verhandlung angeordnet hatte, wurden in dem Termin die Gesundheitsunterlagen überreicht. Es handelt sich dann um einen klassischen Fall der Erledigung des Rechtsstreites, weil das Anspruchsbegehren durch das Verhalten des Anspruchsschuldners weggefallen ist und nicht mehr einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. In einem solchen Fall muss das Gericht dann nur noch entscheiden, wie mit den Kosten des Verfahrens umzugehen ist.

Im nächsten Schritt kann nun anhand der Gesundheitsunterlagen geprüft werden, inwieweit die Kommunikation zwischen Hausärztin und Physiotherapeutin erfolgte und damit abschließend der medizinische Eingriff rechtlich bewertet wird.

 

V.i.S.d.P.
Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB unter 030-715 206 70