Darlehenswiderruf: Bundesverfassungsgericht weist OLG Schleswig in die Schranken

Darlehenswiderruf: Bundesverfassungsgericht weist OLG Schleswig in die Schranken
21.07.2016237 Mal gelesen
Der Widerruf von Darlehen beschäftigte nun auch das Bundesverfassungsgericht. „Mit einem durchaus erfreulichen Ausgang für die Verbraucher“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Hintergrund ist die Verfassungsbeschwerde einer Verbraucherin gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig. Die Frau hatte 2007 bei einer Sparkasse ein Darlehen zur Immobilienfinanzierung abgeschlossen. Den Kredit löste sie unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig ab. 2013 erklärte sie schließlich den Widerruf.

Mit ihrer Klage auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung scheiterte sie jedoch. Das OLG Schleswig bestätigte zwar, dass die verwendete Widerrufsbelehrung der Sparkasse fehlerhaft gewesen sei, da sie die Formulierung, die Widerrufsfrist "beginne frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung" enthielt. Dadurch sei der Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig zu erkennen. Allerdings könne sich die Sparkasse auf Schutzwirkung berufen, da sie die eine Belehrung verwendet habe, die dem gültigen Muster in jeder Hinsicht vollständig entsprochen habe. Sie habe der Belehrung keiner eigenen inhaltlichen Überarbeitung unterzogen. Weder die Verwendung der Fußnote "Bitte Frist im Einzelfall prüfen", das Belassen eines an sich zu entfernenden Satzes oder eine sprachliche Anpassung der Perspektive (wir statt Darlehensgeber) sei eine inhaltliche Überarbeitung. Daher sei der Widerruf nicht fristgerecht erfolgt.

Andere Oberlandesgerichte wie das OLG München, OLG Köln oder OLG Brandenburg haben zu dieser Widerrufsbelehrung jedoch eine andere, verbraucherfreundliche Sichtweise. Demnach führen die genannten Punkte durchaus zu einer inhaltlichen Überarbeitung der Musterbelehrung. Dann wäre der Widerruf wirksam erklärt worden.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller: "Entscheidend ist noch nicht einmal, dass das OLG Schleswig zu einer anderen Rechtsauffassung kommt. Der Knackpunkt ist, dass es sein Urteil nicht zur Revision zum BGH zugelassen hat. Obwohl sich diese Widerrufsbelehrung in tausenden von Darlehensverträgen findet, habe die Rechtssache nach Ansicht des OLG keine grundsätzliche Bedeutung. Dieser eigenwilligen Sichtweise hat das Bundesverfassungsgericht nun endlich einen Riegel vorgeschoben."

Mit Beschluss vom 16. Juni 2016 (1 BvR 873/15) entschied das BVerfG, dass das OLG Schleswig die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und auch wegen grundsätzlicher Bedeutung hätte zulassen müssen. Es weiche mit seiner Auffassung nicht nur von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab, sondern widerspreche auch der Argumentation des Bundesgerichtshofs. Da die Sparkassen bundesweit gleichlautende Widerrufsbelehrungen massenhaft verwendet hätten, käme der Sache eine grundsätzliche Bedeutung zu. Durch die Nichtzulassung der Revision sei die Verbraucherin in ihren Grundrechten verletzt worden. Das BVerfG gab der Beschwerde statt, hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das OLG Schleswig.

"Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist voll und ganz zu begrüßen und stärkt am Ende die Verbraucher. Denn es ist davon auszugehen, dass die Oberlandesgerichte ihre Rechtsprechung vereinheitlichen werden. Wenn nicht, muss der BGH entscheiden. Diese Urteile fielen bislang verbraucherfreundlich aus", so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de und prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

 

Mehr Informationen: http://www.der-widerruf.de/

 

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Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller


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